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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:43:28 *
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Autor Thema: Pfändungsfreigrenze  (Gelesen 3174 mal)
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Heidelberg
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« am: 22. April 2008, 11:16:35 »



Hi Leutle,bin neu hier und hab natürlich Fragen Fragen und Fragen was die Inso betrifft :

Heute nur mal eine.

Ich ( in der Inso ) lebe mit meiner  Partnerin in einer eheähnichen Lebensgemeinschaft  und ihren 2 Schulpflichtigen Kindern zusammen .

Meine Frage wie kann ich die Pfändungsfreigrenze erhöhen ( ausser Heirat die Kommt noch )
mein freibetrag liegt bei 989,00€ den ich ausbezahlt bekomme

für rege Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mfg Heidelberg
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lucca_m
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« Antworten #1 am: 22. April 2008, 11:46:36 »

Ich nehme an, Sie sind nicht der leibliche Vater der Kinder. Somit können diese nicht als unterhaltsberechtigte Personen gelten. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft hat weder einen Effekt in der Insolvenz noch im Anspruch unterhaltsberechtigter Personen. Somit sehe ich keinen Grund für die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze.

Nahc der Heirat käme nur Ihre Frau in den Genuss der Unterhaltsberechtigung, sofern sie sich nicht selbst durch ihr eigenes Einkommen versorgen kann. Auch hier bleiben aber die beiden Kinder unberücksichtigt.

Sie verdienen 1.000,00 Euro netto?
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dobberstein
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« Antworten #2 am: 22. April 2008, 13:12:27 »

Und was ist mit § 1615 l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt ?
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pd
lucca_m
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« Antworten #3 am: 22. April 2008, 13:31:36 »

Ich sehe aber nicht, dass gemeinsame Kinder vorhanden sind und demnächst kommen.  Oder wie ist Ihr Hinweis zu verstehen? Wollten Sie evtl. Heidelberg zur aktiven Familienplanung animieren?

Wobei man durchaus auf die Idee kommen könnte, die eigenen Eltern zu unterstützen, um die Pfändungsfreigrenze zu erhöhen
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paps
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« Antworten #4 am: 22. April 2008, 19:51:54 »

Man könnte abr versuchen, nach 850f(2) ZPO den pfändbaren Betrag heraufzusetzen, wenn die LG schon mehrere Jahre existiert und die Einkommenssituation des Lebenspartners zumindest materiellen Unterhalt erfordert.

Es soll schon Fälle gegeben haben, wo nach Feststellung(?) der HIV-LG-Bedarfsgemeinschaft auch die Rechtspfleger ein Einsehen hatten.

Mehr als Ablehnung kann es ja nicht geben.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 22. April 2008, 19:51:54 »



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Heidelberg
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« Antworten #5 am: 22. April 2008, 20:55:40 »


Und was ist mit § 1615 l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt ?

HI
Um deine Frage zu beantworten, Der Kindsvater Lebt seit über 10 Jahren wieder in den USA ( er ist Amerikaner ) und hat bis daot für keins seiner beiden Kinder jemals einen Cent Unterhalt gezahlt.
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Heidelberg
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« Antworten #6 am: 22. April 2008, 20:58:04 »


Man könnte abr versuchen, nach 850f(2) ZPO den pfändbaren Betrag heraufzusetzen, wenn die LG schon mehrere Jahre existiert und die Einkommenssituation des Lebenspartners zumindest materiellen Unterhalt erfordert.

Es soll schon Fälle gegeben haben, wo nach Feststellung(?) der HIV-LG-Bedarfsgemeinschaft auch die Rechtspfleger ein Einsehen hatten.

Mehr als Ablehnung kann es ja nicht geben.


Hi

WIr leben seit 4 Jahren Zusammen ( ob das reicht  ????????)

 Einkommenssituation des Lebenspartners zumindest materiellen Unterhalt erfordert, Wie darf ich deinen Satz Verstehen ???????????


Gruß Heidelberg
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Heidelberg
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« Antworten #7 am: 22. April 2008, 21:00:19 »


Ich sehe aber nicht, dass gemeinsame Kinder vorhanden sind und demnächst kommen.  Oder wie ist Ihr Hinweis zu verstehen? Wollten Sie evtl. Heidelberg zur aktiven Familienplanung animieren?

Wobei man durchaus auf die Idee kommen könnte, die eigenen Eltern zu unterstützen, um die Pfändungsfreigrenze zu erhöhen


HI

Danke für den Tip,jedoch gehtt das aus Mediz. gründen nicht mehr,
"Unsere" Kinder sind 15 und 10 Jahre Alt
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Heidelberg
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« Antworten #8 am: 22. April 2008, 21:03:04 »


Ich nehme an, Sie sind nicht der leibliche Vater der Kinder. Somit können diese nicht als unterhaltsberechtigte Personen gelten. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft hat weder einen Effekt in der Insolvenz noch im Anspruch unterhaltsberechtigter Personen. Somit sehe ich keinen Grund für die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze.

Nahc der Heirat käme nur Ihre Frau in den Genuss der Unterhaltsberechtigung, sofern sie sich nicht selbst durch ihr eigenes Einkommen versorgen kann. Auch hier bleiben aber die beiden Kinder unberücksichtigt.

Sie verdienen 1.000,00 Euro netto?

Nein Mein Netto liegt vor der Pfändungsabzug bei ca.1300 Netto
Bekomme im Schnitt 1050€ raus is aber zuwenig bei einer 4 Köpfigen Familie , und meine Partnerin verdint nur 400€ Netto und bekommt keinen Unterhalt bezahlt.

Gruß Heidelberg
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paps
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« Antworten #9 am: 22. April 2008, 21:19:13 »

Wie darf ich deinen Satz Verstehen ???????????
Gruß Heidelberg
Nun, so wie er da steht.
Bei 400,- Netto und 2 Kindern bekäme Ihre LG doch ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt von der ARGE ?
Betrachtet Sie die Arge als Bedarfsgemeinschft, würde ich mit dieser "staatlichen Anerkennung" schon den versuch wagen, den pfändbaren Betrag herauf zu setzen.
Zumal Sie nicht erst seit gestern zusammenleben.
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