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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:43:50 *
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Autor Thema: Pfändungsfreigrenze bei Kindesunterhalt  (Gelesen 3200 mal)
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Timmy31
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« am: 30. November 2009, 10:43:08 »

Hallo, ich bin in Privatinsolvenz und habe 3 Kinder. Ich muss nach mein Einkommen 45 Euro Unterhalt zahlen laut jugendamt. Ab welchen Betrag wird was einbehalten. Zählt auch wenn mann nur ein Teil Unterhalt zahlt die Pfändungstabelle?
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rookie


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« Antworten #1 am: 30. November 2009, 11:11:44 »


Du kannst alle 3 Kinder bei der Pfändungstabelle voll berücksichtigen.

In welcher Höhe  Du Unterhalt zahlst ist nicht relevant....wichtig ist nur das Du auch wirklich zahlst.

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« Antworten #2 am: 01. Dezember 2009, 18:45:13 »

Und zwar nicht nur 1 €, sondern den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt.
Bei nur teilweiser Erfüllung der Unterhaltspflicht, wird der Unterhaltsberechtigte auch nur teilweise berücksichtigt.
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rookie


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« Antworten #3 am: 01. Dezember 2009, 18:58:22 »

...ich zahle vereinbarungsgemäss genau 50 Euro im Monat Unterhalt für mein Kind ...und das ist volljährig....und rechne es voll nach Tabelle an.....und das weiss auch mein Th.

Und der sagt es kommt nicht darauf an wieviel ich zahle...sondern dass ich zahle........

Es besteht zur Zeit kein Handlungsbedarf seitens des Insogerichts da ich meiner Unterhaltspflicht ja nachkomme

Dem Schuldner ist entsprechend der Anzahl seiner Unterhaltspflichten der erhöhte Freibetrag nach der Tabelle zu § 850 c ZPO auszuzahlen, auch wenn seine Unterhaltszahlungen den Pauschbetrag für die Unterhaltsleistung nicht ausschöpfen (vgl. Schmidt/Haarmeyer/Albrecht, Praxis und Ausbildung im Insolvenzbüro, 1. Auflage 2006, Anm. 871, 872).

Das heisst ich kann den vollen Pfändungsfreibetrag ansetzen auch wenn ich tatsächlich nur "1 Euro"  Unterhalt zahle...
« Letzte Änderung: 01. Dezember 2009, 19:34:54 von rookie » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 01. Dezember 2009, 19:46:15 »

Das darf doch wohl stark bezweifelt werden.
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« Antworten #4 am: 01. Dezember 2009, 19:46:15 »



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rookie


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« Antworten #5 am: 01. Dezember 2009, 19:48:37 »

Das denke ich nicht..... wink

Was natürlich der Unterhaltsgläubiger davon hält ist was anderes.

Aber rein rechtlich ist es für die Pfändungstabelle unerheblich wieviel ich tatsächlich an Unterhalt zahle.

« Letzte Änderung: 01. Dezember 2009, 19:53:08 von rookie » Gespeichert
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