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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:44:05 *
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Autor Thema: Pfändungsfreigrenze erhöhen  (Gelesen 1197 mal)
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Heidelberg
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« am: 18. Dezember 2008, 19:12:50 »


Hallo,

Würde gerne bei mir die Pfändungsfreigrenze aus Persönlichen Gründen Erhöhen lassen weis aber nicht wie
Begründung, Lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit meiner Partnerin und ihren beiden Kindern ( ich bin nicht der Kindsvater ).
Meine Partnerin verdient 392,88€ Netto im Monat
Sie bekommt keinen Unterhalt für die Kinder ( Vater lebt in den USA und Zahlt seit 11 Jahren keinen Unterhalt 
Ich Verdiene bzw mir bleibt nach Abzug der Pfändung ca . 1003€ Netto
in einer Bedarfsgemeinschaft habe ich doch nun 3 Unterhaltsberechtigte oder


Wäre klasse wenn mir da jemand weiter Helfen könnte.
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paps
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« Antworten #1 am: 18. Dezember 2008, 19:21:48 »

Möglich wäre ein formloser Antrag nach §850f (1) b) ZPO.
Ob das Erfolg hat, vermag ich nicht zu beurteilen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Heidelberg
Grünschnabel
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« Antworten #2 am: 19. Dezember 2008, 16:13:00 »

Hallo paps

Erstmal Danke,
Formloser Antrag ist ja scön aber was schreibe ich da denn nur bloß rein??????????
Vielleicht könnte sich mal ThoFa bei mir melden wäre super von ihm.

Gruß Heidelberg
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Feuerwald
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WWW
« Antworten #3 am: 19. Dezember 2008, 19:01:28 »


 Ich Verdiene bzw mir bleibt nach Abzug der Pfändung ca . 1003€ Netto .... in einer Bedarfsgemeinschaft habe ich doch nun 3 Unterhaltsberechtigte oder

- welche Einkommen werden denn bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu Grunde gelegt, doch sicherlich nur Ihre 1.000 Euro sowie di das Einkommen Ihrer Lebenspartnerin abzgl. der diversen Freibeträge plus Kindergeld ?!




 
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Mausilein


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« Antworten #4 am: 19. Dezember 2008, 23:23:48 »



Sie haben keine gesetzlichen Unterhaltspflichten. Sie sind nicht verheiratet und es sind auch nicht die eigenen Kinder.

Der Antrag hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 19. Dezember 2008, 23:23:48 »



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paps
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« Antworten #5 am: 20. Dezember 2008, 12:24:12 »

Der Antrag ist nicht ganz so abwegig, wie sie meinen, wenn die Lebensgemeinschaft nicht erst seit kurzem existiert.

Von daher ja auch der Verweis auf sonstige Verpflichtungen §850f (1) b) ZPO.

Die Begründung kann so erfolgen wie sie hier geschrieben wurde, nämlich, dass die LG längere Zeit existiert und die LP und deren Kinder keine Einkünfte haben.
Insofern aus dem pfandfreien des Schuldners auch diese Personen unterhalten werden müssen.
Alternativ bliebe natürlich die Ehe, bei der dann zumindest die Frau zu berücksichtigen wäre.

Wenn man es nicht versucht, wird es auch keine Antwort geben.
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