Vielen Dank, lucca_m.
Hilfreich war die Antwort für mich jetzt nicht so ganz.
Da ich sicher nicht der einzige Selbständige in diesem Forum bin, würde mich interessieren wie andere diese Problematik angegangen sind.
Im Grunde müssten die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen aus Selbständigkeit genauso gelten nach ZPO ?
§850 ZPO
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
Also für einen Freiberufler / Selbständigen der eine Dienstleistung ausübt, dürfte der letzte Satz doch gelten ?
§850i
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Also auch nach 850i müsste die Unpfändbarkeit für einen Freiberufler oder Selbständigen, der Dienstleistungen erbringt (also z.B. seine Arbeitszeit in Rechnung stellt) gelten ?
Und gesetzt den Fall, dass z.B. gewährte ALG II Leistungen (die ja nachweislich nur den Grundbedarf decken) monatlich höher sind als die Pfändungsfreigrenze, müsste man diese nach §850f Abs. 1 (a) für den inviduellen Fall doch auch heraufsetzen lassen können ?
Und es ist ja wohl nachweislich unbestritten, dass nach dem SGB II der Staat seinen Bürgern mehr Mittel gewährt als zur Bestreitung seines Lebensunterhalts unbedingt notwendig. Oder sieht das wer anders ?
§850f
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a)der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b)besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c)der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.