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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:48:17 *
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Autor Thema: Pfändungstabelle???  (Gelesen 575 mal)
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Gina210
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« am: 03. November 2009, 19:58:32 »

Hallo liebes Team,

bekam mal wieder ein "Briefchen" vom TH, darin schreibt er an meiner Firma, dass nach Überprüfung jetzt nur noch 1 Kind in der Pfändungstabelle zu berücksichtigen sei.
Hm? aber mein gr. Sohn ist noch im Studium bis März 2010.
Nach meiner Rechnung sind das doch 2 Kinder! Liege ich  da falsch?
Soll ich den TH ein Brief schreiben, ob er sich vertan hat? obwohl er den aktuellen Studiumnachweis bekommen hatte!?

Für einen Tipp/ Ratschlag bedanke ich mich in Voraus, vielen Dank Eure Gina
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paps
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« Antworten #1 am: 03. November 2009, 20:34:03 »

Grundsätzlich sollten Sie ihrem Arbeitgeber die Situation erklären und auf §36(4) Inso verweisen.

Der TH hat nicht zu bestimmen, wer unterhaltsberechtigt ist oder nicht.
Wenn Ihr Arbeitgeber dem Th auffordert, einen entsprechenden Beschluss vorzulegen, ist meist Ruhe.
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Gina210
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« Antworten #2 am: 03. November 2009, 20:51:35 »

Hallo Paps,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Dann werde ich morgen bei meinen Arbeitgeber anrufen und das so sagen.
Soll ich unabhägig ein Infobrief an den TH senden?
Ich kann mir echt nur vorstellen, dass er sich irgendwie vertan hat mit den Bescheinigungen.

vielen Dank nochmal, Gruß von Gina

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paps
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« Antworten #3 am: 03. November 2009, 20:59:26 »

Er hat sich vertan? Ich glaube nicht.

Hier noch mal ein paar Argumente für Ihren AG:
------------
Der TH/IV ist nicht zuständig, zu entscheiden wie viel Personen nach §850c (4)ZPO zu berücksichtigen sind.
Dafür ist nach §36.4 Satz1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Er ist aber nach §36.4 Satz2 zu einem entsprechenden Antrag berechtigt
Die Aufgabe des Insolvenzgerichts besteht darin, zu entscheiden, ob das Einkommen desjenigen, dem Unterhalt gewährt wird, ausreicht, ihm einen angemessenen Unterhalt zu gewähren oder nicht.
 - BGH IXa ZB 142/04  - BGH VII 24/05


BGH Beschluss vom 21.12.2004 IXa ZB 142/04
Dass 222,- Unterhalt und Kindergeld für einen 11-jährigen nicht ausreichen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an höheren Pfändungsbeträgen zurück zustehen

BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05
Die nach 850c Abs.4  ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt.
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