Die Erneuerung der EV (wenn sich daraus das bestehende Arbeitsverhältnis ergibt) ist sehr unwahrscheinlich vor Ablauf von 3 Jahren. Auch für eine Nachbesserung müsste der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte vortragen, dass sich die Verhältnisse seiner Meinung nach geändert hat. Das müsste er schon konkret belegen, Vermutungen reichen dazu nicht aus. Auch ist der Schuldner nicht verpflichtet eine Änderung der Vermögensverhältnisse von sich aus anzuzeigen, die eidesstattliche Versicherung ist immer nur eine Momentaufnahme. Insofern sehe ich die Chancen als gut bis sehr gut, dass der Minijob die nächsten 2,5 Jahre unentdeckt bleibt und nicht gepfändet wird.
§ 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.