Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:49:49 *
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Autor Thema: Pflegefall, was dann?  (Gelesen 522 mal)
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Archimedes
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« am: 08. Januar 2011, 13:22:44 »

Hallo,

was passiert, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensphase plötzlich zum Pflegefall wird? Wer kommt für den Pflegeplatz auf? Wie verhält es sich dann mit den Schulden?

Schon mal im voraus Danke
Gruß Archimedes
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bertino
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« Antworten #1 am: 08. Januar 2011, 14:44:33 »

Guten Tag archimedes,

die Problematik des Pflegeplatzes hat ja mit den Versicherungsverhältnissen des Schuldners zu tun und hat, soweit ich aus Ihrer kurzen Fragestellung entnehmen kann, nichts näheres mit insolvenzrechtlichen Fragestellungen gemein.

Was die Frage von bestehenden Schulden angeht, kann aus dem § 295 InsO Abs. 1 (Obliegenheiten des Schuldners) abgeleitet werden, wo er in die Pflicht genommen wird, "eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen".

Und für Beantwortung der Frage, wie zumutbare Beschäftigung definiert wird, kann § 121 SGB III herangezogen werden, wo es heißt:

Zitat
SGB III, § 121 Abs. 1:
Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

Bei einem pflegebedürftigen Schuldner steht seine Pflegebedürftigkeit zweifellos dieser Zumutbarkeit entgegen.

MfG
bertino
« Letzte Änderung: 08. Januar 2011, 14:46:32 von bertino » Gespeichert
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« Antworten #2 am: 08. Januar 2011, 17:32:04 »

Erst einmal herzlichen Dank bertino,

vielleicht bin ich etwas naiv, aber so ganz genau kann ich nichts damit anfangen. Ich weiß, dass ich als Schuldner im Pflegefall nicht arbeiten kann, aber wer kommt denn dann für mich auf? Bis jetzt wird meine Rente hergenommen und den abtretbaren Teil an den Treuhänder überwiesen. Ich bin noch in der Wohlverhaltensphase. Habe jetzt knapp vier Jahre hinter mir. Aber meine Rente reicht niemals für einen Pflegeplatz. Ich habe noch sieben Kinder. Ist im Fall der Pflege es dann so, dass die Treuhänderin weiter ihren Anteil bekommt und der Rest müssen fdie Kinder aufbringen? Oder ist es sogar so weit, dass die Kinder sowohl für meine Schulden als auch für meinen Pflegeplatz bezahlen müssen?

Herzliche Grüße Archimedes
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« Antworten #3 am: 08. Januar 2011, 17:57:50 »

Die Situation sieht jetzt anders aus.

Zunächst haben Sie lt. § § 765a ZPO die Möglichkeit beim Vollstreckungsgericht einen Antrag zu stellen auf bestimmte Erleichterungen stellen:

Zitat
§ 765a ZPO -  Vollstreckungsschutz

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Wie sieht es mit Ihrer Pflegeversicherung aus?

Ich habe Sie so verstanden, als Sie auch noch berufstätig sind. Stimmt es?


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Archimedes
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« Antworten #4 am: 08. Januar 2011, 19:17:17 »

Hallo,

nein ich bin nicht mehr berufstätig, beziehe Erwerbsminderungsvollrente aufgrund mehrerer Erkrankungen. Das Thema Pflegefall ist also nicht so abwegig.  rougi
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 08. Januar 2011, 19:17:17 »



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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 08. Januar 2011, 19:34:18 »

Oder ist es sogar so weit, dass die Kinder sowohl für meine Schulden als auch für meinen Pflegeplatz bezahlen müssen?

- Sie durchlaufen weiterhin das Restschuldbefeiungsverfahren und ihre Kinder müssen natürlich nicht für die Schulden aufkommen

- Ihre Kosten werden Sie aus ggf. drei Quellen speisen, a) der Rente, b) den Leistungen der Pflegeversicherung und c) soweit das nicht ausreicht wird die Sozialhilfe einspringen und ggf. prüfen, ob die Kinder heranzuziehen sind, was von deren Einkommens- und Vermögenslage sowie Familienstand abhängig ist.

- Man könnte/sollte dann zudem versuchen einen  Antrag auf Anpassung des unpfändbaren Betrags nach § 850f ZPO zu stellen. Somit wäre der derzeit pfändbare Betrag des Rente evtl. wieder frei.
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