Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:54:35 *
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Autor Thema: Priv.-Insolvenz trotz 1,2-Mio-Schulden aus Straftat?  (Gelesen 709 mal)
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sim towez
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« am: 19. September 2011, 15:22:21 »

Hallo zusammen!

Ich bin vor ca zehn Jahren zur Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggels verurteilt worden.
Ist eine üble Sache mit Mafia-Flair gewesen.

Drei Jahre nach dem Urteil, kommt das Hauptzollamt auf mich zu und verlangt die Steuer, Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, der verbrachten Ware. Nun wird jährlich die Zahlungsaufforderung durch einen Gerichtsvollzieher überbracht, welcher mit dem Vermerk der unfruchtbaren Pfändung wieder zurück an das zuständige Zollamt gegeben wird.

Jahrelang habe ich gedacht, mit gedanklichem Abstand zu der Sache aus zu kommen, jedoch habe ich nun zwei kleine Kinder. Nun wäre es reizvoll sich von diesem Kapitel meines Lebens zu verabschieden. In den letzten 10 Jahren habe ich mich nicht groß um eine Karriere oder ein angemessenes Gehalt gekümmert -warum auch? Es wäre gepfändet worden. Doch nun habe ich neben meiner Frau auch zwei wachsende Gründe, meinen Beitrag zu leisten.

Bisher war ich der Meinung, dass wie im Thread beschrieben, eine private Insolvenz nur auf Schulden angewandt wird, die nicht aus einer Straftat resultieren. Durch einen Zufall bin ich nun auf darauf aufmerksam gemacht worden, dass es vielleicht doch möglich ist, auf dem Wege der Eidesstattlichen Versicherung etwas zu erreichen.

Ich bin sehr froh über Euer Interesse und Antworten, gerne auch Nachfragen zu meinem Thema. Ich habe es nun 10 Jahre vor mir weggeschoben -es reicht nun!

LG,
towez
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« Antworten #1 am: 19. September 2011, 16:22:48 »

Hallo,
Ihren Entschluss, insbesondere wegen der Kinder einen Schlußstrich unter die bisherigen Verschuldungsszenarien zu machen, finde ich lobenswert.

Eine Insolvenz mit Restschuldbefreiung dürfte auch für Sie möglich sein. Richtig ist, dass Geldstrafen nicht einer Restschuldbefreiung (RSB)unterliegen, wohl aber die sich daraus ergebenden Nebenfolgen. Sie sind gegenüber der Finanzverwaltung vornehmlich Steuerschuldner und Steuerschulden werden von einer RSB erfasst.
Da Ihre Ursprungsstraftat kein Insolvenzhindernis ist, sollten Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle wenden.
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« Antworten #2 am: 19. September 2011, 19:11:40 »

Es scheint immer noch Probleme mit der Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu geben. Das Nichtzahlen kann eine Leistungsvermeidung sein. Fehlerhafte Angaben in einer Steuererklärung können daher zu einer Versagung der RSB führen, s. BFH. Dazu ebenfalls lesenswert eine BGH-Entscheidung zu Steuerstraftaten.
Zu dem zeitlichen Aspekt und auch sonst fehlen hier jetzt weitere Angaben. Aber trotzdem ist es vielleicht ein Versuch wert mit dem Insolvenzverfahren.
« Letzte Änderung: 19. September 2011, 19:33:46 von Insokalle » Gespeichert
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« Antworten #3 am: 19. September 2011, 19:51:12 »

Es scheint immer noch Probleme mit der Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu geben. Das Nichtzahlen kann eine Leistungsvermeidung sein. Fehlerhafte Angaben in einer Steuererklärung können daher zu einer Versagung der RSB führen, s. BFH. Dazu ebenfalls lesenswert eine BGH-Entscheidung zu Steuerstraftaten.
Zu dem zeitlichen Aspekt und auch sonst fehlen hier jetzt weitere Angaben. Aber trotzdem ist es vielleicht ein Versuch wert mit dem Insolvenzverfahren.
Sorry, aber einfach mal alle Zahlenangaben lesen.
Straftat vor 10 Jahren, Forderungen Finanzverwaltung vor 7 Jahren - § 290 InsO spricht von 3 Jahren. Was soll also der Hinweis auf § 290 Abs. 1 Nr. 2?
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« Antworten #4 am: 19. September 2011, 20:15:15 »


Ich sehe eher das Problem der Steuerhinterziehung als Delikt, und die daraus resultierende Anmeldung als Forderung aus unerlaubter Handlung..
natürlich müsste das FA entsprechend aktiv werden, halte ich bei dieser Sache jedoch für voraussehbar.
Meiner Meinung nach kommt eine Restschuldbefreiung für Derartiges nicht in Frage.  sad
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
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« Antworten #4 am: 19. September 2011, 20:15:15 »



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sim towez
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« Antworten #5 am: 19. September 2011, 20:24:32 »

Wenn ich nun so mit 'Mut zur Veränderung' darüber nachdenke, erscheint es reichlich dämlich gewesen zu sein, all die Jahre über nicht bereits von Anfang an in die Eidesstattliche Versicherung zu gehen.

Gibt es Empfehlungen für Schuldnerhilfen? Wie ich die richtige finden kann?
Außer Google natürlich...  gruebel

Für Tips was Suchbegriffe angeht wäre ich dankbar.
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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 19. September 2011, 20:27:17 »

BFH, 19.08.2008 - VII R 6/07
1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i. S. des § 302 Nr. 1 InsO.

http://lexetius.com/2008,2659

BGH, 16.11.2010 - VI ZR 17/10
Die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO.
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sim towez
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« Antworten #7 am: 19. September 2011, 20:47:07 »

...das Problem der Steuerhinterziehung als Delikt, und die daraus resultierende Anmeldung als Forderung aus unerlaubter Handlung...

Ich habe nicht soviel Ahnung von der Materie, aber macht es denn nicht einen Unterschied, ob es Steuerhinterziehung bzw -hehlerei war oder Schmuggel?
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« Antworten #8 am: 19. September 2011, 20:57:53 »

Schmuggel ist eine besondere Form der Steuerhinterziehung.

Schauen Sie mal auf die Internetpräsenz Ihrer Gemeinde. Dort ist bestimmt ein Hinweis auf eine Schuldnerberatung zu finden, die kostenfrei arbeitet. Häufig ist das die Caritas. Auch von der Resohilfe - dürfte vielleicht noch bekannt sein - gibt es manchmal Schuldnerberatung. Die haben alle längere Wartezeiten, aber selbst wenn es noch ein halbes Jahr bis zum Termin dauert, das ist bei 10 Jahren Schuldenvergangenheit auch keine Zeit mehr.
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sim towez
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« Antworten #9 am: 19. September 2011, 21:16:50 »

Ok, verstehe.

Hat jemand schon einmal davon gelesen/ gehört, dass das Zollamt (als Gläubiger) einen Vergleich akzeptierte? Eventuell auch in 6-stelligem Bereich?  Oh_no
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Der_Alte
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« Antworten #10 am: 20. September 2011, 18:22:27 »

Öffentlich-rechtliche Gläubiger dürfen schon vom Gesetz her keine Vergleiche akzeptieren. Solche Forderungen werden entweder eingetrieben oder niedergeschlagen. Eine andere Möglichkeit sehen die Verwaltungsgesetze nicht vor.
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« Antworten #11 am: 20. September 2011, 19:21:18 »

Vergleiche sind schon möglich. Außerdem gibt es Teilerlasse.
Ich kann mir beides in Fällen wie diesen nur nicht vorstellen.
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Tags: Bandenmäßiger Schmuggel  Zollamt  Tabaksteuer 
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