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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:06:44 *
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Autor Thema: Privatinsolvenz ---- Regelinsolvenz  (Gelesen 702 mal)
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Penelope
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« am: 14. November 2007, 17:51:28 »

Hallo zusammen,
bei mir kommen immer mehr fragen auf, kann mir vielleicht jemand sagen wie das genau ist mit den beiden insovenzen? Ich weiß das man eine Regelinsolvenz macht oder machen kann, wenn man selbstständig ist.   Geht das auch wenn man selbstständig war und jetzt im Angestelltenverhältnis steht???? Ich hörte auch das eine Regelinsolvenz leichter ist. 
Ich glaube, weil man keine Vergleichsversuche vorlegen muß.  Gibt´s es noch mehr Gründe???
Vielen Dank im voraus und eine schöne Zeit  und vorallem großes LOB an das Forum,
find ich echt super wie IHR hier alle mit großen und kleinen Problemen unterstützt.
Penelope
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smallville
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« Antworten #1 am: 14. November 2007, 17:59:11 »

Geht das auch wenn man selbstständig war und jetzt im Angestelltenverhältnis steht????

Definitiv JA.
Denn ich war seit September 2005 wieder im Angestellten Verhältnis und hatte Eröffnung Inso im Mai 2007 (beantragt im April 07)

Einfacher ist sie in jedem Fall, da man sich nicht vorab außergerichtich mit den Gläubigern einigen muss.

Allerdings brauchst Du Bilanzen, Steuererklärungen etc. des Unternehmens.

Hatte ich z.T. auch nicht mehr, da ich mir für 2004 und 2005 keinen Steuerberater mehr leisten konnte.
Habe die Steuer für 2004, 2005+2006 dann mit Hilfe des WISO Programmes selbst erstellt (mit Abgucken der alten Daten )

Hat augenscheinlich alles gut geklappt :-)

lg
smallville
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ThoFa
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WWW
« Antworten #2 am: 14. November 2007, 19:42:21 »

Hallo,

na da muss ich doch einiges verbessern.  wink

Ehemals Selbständige kommen nur dann in das Regelinsolvenzverfahren, wenn Sie mehr als 19 Gläubiger haben und/oder verbindlichkeiten aus Lohnverhältnissen (z.B. rückständiger Lohn, nicht gezahlte Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge).

Das mit den Bilanzen und Steuererklärungen ist ein Märchen, was irgendwann mal aufkam. Trotzdem ist es natürlich besser wenn man so was vorlegen kann, aber keine Notwendigkeit.

Der Vorteil liegt eindeutig in der eingesparten Zeit für den außergerichtlichen Vergleich, zudem gibt es noch einige andere Dinge, die sich vom vereinfachten Verfahren unterscheiden (z.B. Anfechtungsregeln), diese interessieren aber "Otto Normalverbraucher" nicht.

MfG

ThoFa
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smallville
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« Antworten #3 am: 14. November 2007, 19:45:00 »

 rougi
ich hatte/habe 59 Gläubiger

Da kam wohl gar kein Zweifel auf  cry

Wieder was dazu gelernt

Die Steuer wurde übrigens von der IV gefordert  dntknw

Tja, man ist immer nur so schlau wie "sein Lehrmeister"

So entstehen sie die Gerüchte

Danke für die Aufklärung

lg
Smallville
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