Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Montag, 28. Mai 2012 04:11
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:11:58 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum "Bedanken" bei hilfreichen Antworten:
zu jeder Antwort, die man auf seine Frage bekommen hat, ist es nun möglich ein "Danke" auszusprechen! Dazu findet sich jetzt direkt in der ersten Antwortzeile neben Zitat, Ändern, usw., ein "Danke-Button" mit einem roten Stern versehen.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Privatinsolvenz endet - was ist zu tun?  (Gelesen 1932 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
onleine
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 2

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« am: 08. Dezember 2010, 11:39:21 »

Hallo allerseits.

Ich habe irgendwie nicht so recht eine Antwort auf meine Fragen gefunden, daher versuche ich es mal über ein "neues Thema":
Sofern ich richtig rechne, endet meine PI dieses Jahr. Die Eröffnung des Verfahrens ist seinerzeit auf den 23.12.2004 datiert. Folglich müsste doch dieses Weihnachten die Wohlverhaltensphase enden, oder?

Die Frage ist nun, was muss ich tun/veranlassen? Ich habe gelesen, dass mit Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung (RSB) beantragt werden muss. Das irritiert mich. Meines Wissens muss dieses doch schon bei der Eröffnung der PI erfolgen?
2. Frage: Wenn die RSB bewilligt/erteilt wird, kann ich ja die Löschung der Daten in der SCHUFA beantragen, richtig? Wann werden diese Daten i.d.R. gelöscht? Ist es ratsam auch bei anderen Firmen dies zu beantragen (Creditreform, u.ä.)?
3. Frage: Ich habe bislang immer gedacht, dass im Anschluss an die sechs Jahre sich noch ein weiteres Jahr anschließt, in welchem Gericht und Insolvenzverwalter ihr Geld einfordern können. Ist dieser Zeitraum korrekt? Kann dieser verkürzt werden indem ich die Forderungen in einer Summe zahle? Ist auch erst danach die RSB möglich?

Nebenfrage: Ich habe folgenden Artikel gefunden: Damit der Schuldner auch gewillt ist, die sechsjährige Wohlverhaltensphase bei der Verbraucherinsolvenz durchzustehen, bleiben ihm zusätzlich im fünften Jahr 10% und im sechsten Jahr 15% seines pfändbaren Einkommens.
Ist das korrekt? Auf welche Summe beziehen sich denn eigentlich die 10 bzw 15%? Auf die jeweilige Pfändungsfreigrenze 10 bzw. 15% obendrauf oder vom Nettogehalt oder wie?

Vielen Dank im Voraus.
MfG onLeine
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #1 am: 08. Dezember 2010, 12:12:56 »

Die Frage ist nun, was muss ich tun/veranlassen?

- nichts.

Ich habe gelesen, dass mit Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung (RSB) beantragt werden muss.

- nein, die wird bereits mit dem Eröffnungsantrag beantragt.


Das irritiert mich. Meines Wissens muss dieses doch schon bei der Eröffnung der PI erfolgen?

- eben


2. Frage: Wenn die RSB bewilligt/erteilt wird, kann ich ja die Löschung der Daten in der SCHUFA beantragen, richtig?

- ich denke nicht.


3. Frage: Ich habe bislang immer gedacht, dass im Anschluss an die sechs Jahre sich noch ein weiteres Jahr anschließt, in welchem Gericht und Insolvenzverwalter ihr Geld einfordern können.

- es gibt die Widerrufsfrist von einem Jahr.


Ist dieser Zeitraum korrekt? Kann dieser verkürzt werden indem ich die Forderungen in einer Summe zahle?

- was für eine Forderung? Meinen Sie die gestundeten Treuhänder- und Verfahrenskosten?


Ist auch erst danach die RSB möglich?

- nein.


Nebenfrage: Ich habe folgenden Artikel gefunden: Damit der Schuldner auch gewillt ist, die sechsjährige Wohlverhaltensphase bei der Verbraucherinsolvenz durchzustehen, bleiben ihm zusätzlich im fünften Jahr 10% und im sechsten Jahr 15% seines pfändbaren Einkommens.
Ist das korrekt? Auf welche Summe beziehen sich denn eigentlich die 10 bzw 15%? Auf die jeweilige Pfändungsfreigrenze 10 bzw. 15% obendrauf oder vom Nettogehalt oder wie


- das Problem solcher Texte im Internet ist deren OGehaltlosigkeit. Richtig ist

292 InsO ... hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.


Gespeichert

onleine
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 2

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« Antworten #2 am: 08. Dezember 2010, 14:02:51 »

3. Frage: Ich habe bislang immer gedacht, dass im Anschluss an die sechs Jahre sich noch ein weiteres Jahr anschließt, in welchem Gericht und Insolvenzverwalter ihr Geld einfordern können.

- es gibt die Widerrufsfrist von einem Jahr.

Ist dieser Zeitraum korrekt? Kann dieser verkürzt werden indem ich die Forderungen in einer Summe zahle?
- was für eine Forderung? Meinen Sie die gestundeten Treuhänder- und Verfahrenskosten?


- das Problem solcher Texte im Internet ist deren OGehaltlosigkeit. Richtig ist

292 InsO ... hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.

Was hat es denn mit der "Widerrufsfrist" auf sich?
Ja, ich meine die Treuhänder- u. Verfahrenskosten.
Kann ich den 292er bitte einmal übersetzt bekommen? Verstehe irgendwie nur Cognac - auch nach mehrmaligem Durchlesen.
Vielen Dank.
Gespeichert
Paula41
weiß was
*****

Karma: 3
Offline Offline

Beiträge: 165

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 22


« Antworten #3 am: 08. Dezember 2010, 15:02:42 »

Hallo,

Was hat es denn mit der "Widerrufsfrist" auf sich?

Die Restschuldbefreiung kann noch 1 Jahr nach Erteilung widerrufen werden.

Kann ich den 292er bitte einmal übersetzt bekommen?

Wann das Verfahren eröffnet wurde spielt hierfür keine Rolle. Wichtig ist allein das Datum der Aufhebung des Verfahrens.

Angenommen Ihr Verfahren wurde nach 2 Jahren am 23.12.2006 aufgehoben, schaffen Sie die 4 Jahre schon nicht mehr. Es ist also äußerst selten die 15% "Rückvergütung" zu bekommen.

Wenn noch Verfahrenskosten offen sind, werden erst die gedeckt.

Voraussetzung ist natürlich auch, dass überhaupt pfändbare Beträge anfallen. Denn nur davon würden sich die 10 bzw. 15% errechnen.

mfg
Paula41
Gespeichert
tomasgran
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 24

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« Antworten #4 am: 13. Februar 2011, 14:38:08 »

Hallo
am 20.10.2006 wurde das Verbraucherinsolfenzverfahren eröffnet
am 18.03.2008 Inso verfahren  mangels Masse aufgehoben
wie lang muss ich noch zahlen

mfg
Gespeichert
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 13. Februar 2011, 14:38:08 »



Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
 Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #5 am: 13. Februar 2011, 15:12:42 »

am 20.10.2006 wurde das Verbraucherinsolfenzverfahren eröffnet
am 18.03.2008 Inso verfahren  mangels Masse aufgehoben

- wie lautet denn der Beschluss genau? Nach § 207 InsO oder § 211 InsO?   
- wurde die RSB beantragt und angekündigt?


Gespeichert

tomasgran
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 24

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« Antworten #6 am: 13. Februar 2011, 15:47:36 »

Hallo
Die Restschuldbefreiung wird angekündigt §291 InsO

Gespeichert
tomasgran
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 24

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« Antworten #7 am: 13. Februar 2011, 16:03:07 »

Hallo
nochmals meine Daten
 Abtretungserklärung 13.10.2006
Die Restschuldbefreiung wird angekündigt §291 InsO
 mit Beschluss vom 18.03.2008

20.10.2006 9.00 InsO Eröffnung

mfg

Gespeichert
tomwr
weiß was
*****

Karma: 1
Offline Offline

Beiträge: 955

Danke
-von Ihnen: 68
-an Sie: 138


« Antworten #8 am: 14. Februar 2011, 11:39:59 »

Die Abtretungserklärung läuft 6 Jahre ab Verfahrenseröffnung, also bis 20.10.2012. Danach ist die RSB zu erteilen nach §300 InsO sofern keine Versagungsgründe vorliegen.
« Letzte Änderung: 14. Februar 2011, 11:42:37 von tomwr » Gespeichert
Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.3185 Sekunden, mit 29 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz