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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:13:54 *
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Autor Thema: Privatinsolvenz und Geldstrafe!!!????  (Gelesen 4720 mal)
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sandy31
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« am: 08. Dezember 2007, 14:24:19 »

Hallo,
ich stehe kurz vor der Privaten Insolvenz.   Mein Problem ist aber, dass ich letzte Woche von der Amtsanwaltschaft Frankfurt zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.  262,94 Euro verurteilt wurde. 

Meine Frage:

Kann ich die Geldstrafe mit in die Insolvenz nehmen oder muss ich diese auf jeden Fall bezahlen?

Bitte um Anwort.   :?
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« Letzte Änderung: 08. Dezember 2007, 14:32:59 von sandy31 » Gespeichert
DiPeCon
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« Antworten #1 am: 08. Dezember 2007, 15:45:12 »

Hallo Sandy34,

Geldstrafen kann man nicht in die Insolvenz mitreinnehmen. 

Viele Grüße

Dirk Petersmann 
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Feuerwald
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« Antworten #2 am: 08. Dezember 2007, 16:54:15 »

"ich stehe kurz vor der Privaten Insolvenz."

Dann befinden Sie sich sicherlich auch in Beratung. Wichtig ist diese Geldstrafe mit der Beratungsstelle bzw. dem Anwalt zu besprechen und in die Verzeichnisse aufzunehmen.

Geldstrafen werden zwar nicht von der Restschuldbfreiung erfasst, sind m.E. aber dennoch mit aufzunehmen.
Ein wieteres Stichwort: Zahlungen aus dem unpfändbaren Betrag zur Vermeidung von Ersatzhaft. Dazu schreibt sicher paps noch etwas ?!


Gruss
Feuerwald
 


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paps
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« Antworten #3 am: 09. Dezember 2007, 17:25:32 »

Zitat von: Schuldnerhilfe Erfurt
Nun so einfach ist es halt ohne genaue Kenntniss nicht.
Mal ein paar Gedanken dazu:

Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung unterbleibt, weil sie in absehbarer Zeit keinen Erfolg verspricht
Spätestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann, weil
-  nach §89 InsO die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht mehr zulässig ist
-  nach §80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht gegeben ist
-  nach § 39 I Nr. 3 InsO  Geldstrafen  nachrangige Insolvenzforderungen sind (in den meisten Fällen also nicht erfüllt werden)

Zahlt der Schuldner die Geldstrafe, begeht er unter Umständen eine Gläubigerbegünstigung.
Diese kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Zahlt der Schuldner nicht, so droht ihm die Ersatzfreiheitsstrafe.
Kann der Insolvenzler dazu gezwungen werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich dazu eindeutig geäußert(BVerfG Beschluss vom 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06)
Sinngemäß:
"die Vollstreckung von Geldstrafen als Insolvenzforderungen gem. § 39 I Nr. 3 InsO durch Anordnung und Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe ist auch während des Insolvenzverfahrens zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht."
Begründung:
Da die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann, kommt die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht. Durch die Vollziehung der Freiheitsstrafe liegt auch keine Gläubigerbegünstigung vor, denn die Geldstrafe ist nicht vorrangig darauf ausgerichtet, dem Staat einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vielmehr steht der Sanktionscharakter im Vordergrund. Der Schuldner soll das, was ihm als Sanktion auferlegt ist, nicht über das Insolvenzverfahren loswerden können. Die Geldstrafe wäre keine Strafe mehr, wenn sie den Schuldner nicht mehr persönlich, sondern vor allem die Insolvenzgläubiger treffen würde. Deren Quote würde sich nämlich verringern, wenn die Geldstrafe nicht durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden könnte.
Es liegt keine besondere Härte vor (§ 459 f. StPO)

Was wäre also zu tun?

Wenn der Schuldner Geldstrafen während des Insolvenzverfahrens einfach nicht zahlt und auch sonst nichts unternimmt, dann droht ihm Gefängnis. Er hat aber mehrere Möglichkeiten, dieser Gefängnisstrafe doch zu entgehen.

- Am besten, der Schuldner lässt die Geldstrafe von einem Dritten, z. B. dem Ehepartner, bezahlen.
 -Hat er diese Möglichkeit nicht, so kann er versuchen, mit den Behörden eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Raten darf er abbezahlen,
   soweit er sie aus seinem nicht pfändbaren Einkommen finanzieren kann. Das ist dann keine Gläubigerbegünstigung, da das nicht
   pfändbare Einkommen im Insolvenzverfahren regelmäßig auch nicht unter den Gläubigern verteilt wird.
- Kann der Schuldner auch keine monatlichen Raten zahlen, so bliebe ihm nur die gemeinnütziger Arbeit.
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« Antworten #4 am: 20. Januar 2011, 22:33:29 »

Hallo, hab gesehen das dieser Beitrag schon etwas Älter ist.
Trotzdem noch eine Frage hierzu:
Habe meine Geldstrafe Abbezahlt, kann ich die Verfahrenskosten mit in die Inso nehmen?

Danke
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 20. Januar 2011, 22:33:29 »



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« Antworten #5 am: 20. Januar 2011, 22:37:01 »

auf die Schnelle.
m.E. ja
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« Antworten #6 am: 21. Januar 2011, 09:51:34 »

Danke für die schnelle Antwort!!!! juchu juchu

Werde meinen Insoverwalter mal drauf Ansprechen, der wird wieder Begeistert sein! fuchsteufelswild

Hat nicht richtig Lust was zu tun die Olle!! whistle

Werde dann hier Meldung machen!!


Danke biggrin
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« Antworten #7 am: 21. Januar 2011, 16:04:30 »

Das hätte aber schon Gegenstand des Inso-Antrages sein müssen.

Zum anderen sollte man mit dem Schuldnerberater besprechen, wie das örtliche Amtsgericht bei soetwas auf die Stundung der Verfahrenskosten reagiert.
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« Antworten #8 am: 21. Januar 2011, 16:43:29 »

Hi, ich hatte alles bei der Diakonie die meine Insolvens Bearbeitet hatte abgegeben.
Habe dann ein Schreiben bekommen in dem Stand das Geldstrafen und Bußgelder nicht mit in die Inso gehen.

Habe mir aber Gedacht das Verfahrenskosten aus dem Urteil, ist aus 2005, doch mit in die Inso gehören.

Mein Insoverwalter ist mir keine Hilfe, Verwaltet mich und Beantwortet mir keine Fragen.
Meine Inso läuft seit 10/2010

Habe mit meinem Insoverwalter Echte Probleme was das Angeht, sehe schon das meine Inso wegen irgend einem Scheiss den Bach runter geht weil ich mich nicht Auskenne und ich Irgend einen Fehler mache der nicht zu Korregieren ist!!

Meist Du mit den Stundung der Verfahrenskosten die Kosten der Inso oder der Kosten von dem Alten Urteil?
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Steffnuss
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« Antworten #9 am: 23. Januar 2011, 15:58:57 »

Huhu erstmal an alle - mein erster Beitrag obwohl ich hier schon eine ganze Weile angemeldet bin. Habe bisher immer nur mitgelesen und alle Fragen so beantwortet bekommen - und muss sagen: TOP! Das hier ist eine sehr gute Plattform die für uns Insolvenzler ungemein Hilfreich ist. Ich möchte jetzt auch mal aktiver werden. Nun zum Thema;)

@Moadeep
Ich denke Du brauchst Dir da keine Sorgen machen. Ich will mal etwas ausholen - hatte damals auch so einen Fall. Ich war 2001 finanziell am Ende wegen Eigenverschulden (warum sei jetzt mal dahin gestellt), wohnte zu der Zeit im teuren München. Ich hatte mir damals einen Transporter gemietet um den Umzug zurück in meine Heimatstadt Hannover zu bewerkstelligen, dazu kamen einige Einkäufe von Lebensmitteln ect. Für diese Einkäufe / Miete Transporter benutze ich meine EC Karte, zu diesem Zeitpunkt war diese noch nicht gesperrt. Meine damalige Bank hat natürlich die Lastschriften NICHT eingelöst. Im Frühjahr 2006 wagte ich endlich den Gang zum Anwalt der den längst fälligen Inso-Vorgang in Bewegung setzte. Im April des selben Jahres bekam ich eine Vorladung zur Polizei (5 Jahre später!)in der ich Stellung zu div. von mir verursachten Vorfällen von 2001 nehmen sollte, was ich auch tat. Ende Juni kam dann vom Amtsgericht München ein Strafbefehl ins Haus geflattert, die zu zahlende Geldstrafe betrug 1400€ - eben weil ich die EC Karte nutze obwohl mir klar war das mein Konto nicht gedeckt ist/war.
Am 08 Juni 06 wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet, meinen Anwalt hatte ich im Zuge dessen über die Vorfälle informiert und er war über den Strafbefehl im Bilde. Folgerichtig riet er mir zur Zahlung der Summe in Raten aus meinem nicht pfändbaren Einkommen, da ich diese Raten (60€) aus eben diesem Einkommen zahlte, konnte mir also nichts passieren. Es lag keine Gläubigerbegünstigung vor. Auch meinen jetzigen TH informierte ich darüber, was er stillschweigend zur Kenntnis nahm. Ich hatte anfänglich die selben Bedenken wie Du Moa - aber ich habe mich nicht verrückt machen lassen und habe in Ruhe meine Möglichkeiten ausgelotet. Ich hatte ja auch nur diese eine Möglichkeit - ich musste Zahlen um meine Arbeitsstelle nicht zu gefährden. Und wenn ich ehrlich bin war es auch richtig so - ich habe Mist gebaut und musste dafür grade stehen.
Mittlerweile ist der Strafbefehl getilgt, die Sache ist für mich erledigt und in 17 Monaten ist meine WVP beendet und ich freue mich darauf die RSB endlich in den Händen zu halten. Wir alle waren oder sind im unruhigen Fahrwasser geschippert und mussten so manche Klippe umfahren aber man kann es schaffen. Hier in diesem Forum habe ich in den letzten Jahren vieles gelesen was mir Mut gemacht hat, tapfer zu sein und durch zu halten, Dank an zahlreiche User hier, ich möchte etwas zurück geben und von meinen Erfahrungen berichten die vielleicht jetzt anderen helfen könnten.

LG
Steff
« Letzte Änderung: 23. Januar 2011, 16:11:51 von Steffnuss » Gespeichert
Insokalle
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« Antworten #10 am: 27. Januar 2011, 15:07:57 »

Die Kosten, die einem Verurteilten in einem Strafverfahren auferlegt werden, sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung, die nach einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren erhalten bleiben, BGH, Urteil vom 16.11.2010, Az.: VI ZR 17/10.

Heißt also, es sind normale Insolvenzforderungen.
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