Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:18:21 *
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Autor Thema: Privatinsolvenz und Teilzeitjob meiner Frau  (Gelesen 1948 mal)
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vossi
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« am: 07. Oktober 2007, 15:07:47 »

Hallo,
ich hoffe mir kann jemand von Euch eine fachgerechte Auskunkt geben. Seit Anfang 2006 bin ich im privaten Insolvenzverfahren und zahle bereits mtl.  329 € an den Insolvenzverwalter laut Pfändungstabelle.  Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder, so dass meine Frau zur Verbesserung unserer Lebenssituaution zu meinen 2200 € netto aus meiner Anstellung einen Teilzeitjob angenommen hat und nochmals 450 € dazu verdient.  Gestern haben wir Post vom gierigen Insolvenzverwalter bekommen,der nun mtl.  511,01 € von uns haben möchte und meine Frau ganz als versorgungsbedürftige Person gestrichen hat! Was sollen wir tun? Ist das so Rechtmäßig oder soll ich (mal wieder) Einspruch beim Insolvenzgericht einlegen? Soll meine Frau die Stunden reduzieren und, wenn ja, wieviel darf Sie dazu verdienen? :dntknw:
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 07. Oktober 2007, 15:49:05 »

Diese Frage ist wohl so alt wie die Insolvenzordnung.

Grundlage ist § 850 Abs. 4 ZPO in dem es heißt:

(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt

Diese Vorschrift findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung:

§ 36 InsO - Unpfändbare Gegenstände

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
...
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt.

___

Nun besteht ein  gewisse Unstimmigkeit über die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Insolvenzverwalter/Treuhänder, eine solche Entscheidung gem. § 850c Abs. 4 ZPO treffen zu können/dürfen.  Die möchten zwar gerne als "Herr" des Verfahrens selbst entscheiden, dem widersprecht  jedoch
 
"so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen"

und

"Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig"

Wenn also jemand entscheiden muss, ob eine Person nicht oder nur teilweise zu berücksichtigen ist, kann m.E. eine solche Entscheidung nur das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters/Treuhänders treffen.

Die Frage, ab welchem Einkommen eine Person nicht oder nur teilweise zu berücksichtigen ist, ist auch nicht hinlänglich geklärt.  Berechnungsmodelle, ab wann Einkünfte ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern,  gibt es einige, diese sind jedoch nicht verbindlich.

Beispielsweise Modell "Sozialhilfesatz" (heute Regelsatz Hartz IV / SGB II) 

347,00 Euro Regelsatz SGB II (früher Sozialhilfe) + Zuschlag von 30 bis 50 %
wobei  hier berufsbedingte Kosten (Fahrtkosten etc.) auch berücksichtigt werden können. 

Und da wie gesagt kein Insolvenzverwalter/Treuhänder eine solche Entscheidung selbst treffen kann, es keine starren Berechnungmodelle/Tabellen gibt, muss hier das Gericht nach Prüfung des Einzelfalls und nach eigenem Ermessen entscheiden.

Gruss
Feuerwald
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vossi
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« Antworten #2 am: 09. Oktober 2007, 12:15:56 »

Zunächst danke für die kompetente Antwort.  Hinsichtlich meiner Reaktion bin ich jedoch noch etwas unsicher.  Der Insolvenzverwalter hat mir diesen Betrag als seine Entscheidung mit dem Hinweis mitgeteilt, ich könne dagegen Einspruch einlegen.  Wenn er diese Entscheidung jedoch gar nicht treffen darf, wie verhalte ich mich dann? Soll ich Ihm schlicht mitteilen, dass er sein Handwerk nicht versteht und zu der Entscheidung nicht berechtigt ist und diese daher ignoriere, oder zunächst den höheren Betrag +berweisen und Einspruch bei Gericht einlegen? Die Standardantwort des Insolvenzverwalters auf Wiederspruch ist dass ich meine Restschuldbefreiung riskiere, sprich Drohgebärden.
Für einen entsprechenden Hinweis wäre ich sehr dankbar,meine Frau schlägt sich die Nächte bei der Arbeit ja nicht umsonst um die Ohren.
Vielleicht macht es ja am meisten Sinn wenn ich das Gericht mit Kopie des Schriftverkehrs direkt anschreibe.

vossi
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ThoFa
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« Antworten #3 am: 09. Oktober 2007, 15:25:59 »

Hallo,

gibt es einen besonderen Grund, dass Sie den pfändbaren Betrag selbst abführen und nicht beim Arbeitgeber direkt eingezogen wird ?

MfG

ThoFa
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vossi
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« Antworten #4 am: 09. Oktober 2007, 20:31:47 »

Eigentlich überweise ich deshalb direkt, da mich der Insolvenzverwalter als besonders zuverlässig eingestuft hat.  Mein Arbeitgeber ist aber voll im Bilde, schliesslich braucht sich in unserer heutigen Zeit keiner für eine Insolvenz zu schämen :nono:
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 09. Oktober 2007, 20:31:47 »



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paps
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« Antworten #5 am: 09. Oktober 2007, 20:32:26 »

Der Insolvenzverwalter hat mir diesen Betrag als seine Entscheidung mit dem Hinweis mitgeteilt, ich könne dagegen Einspruch einlegen.  Wenn er diese Entscheidung jedoch gar nicht treffen darf, wie verhalte ich mich dann? Soll ich Ihm schlicht mitteilen, dass er sein Handwerk nicht versteht und zu der Entscheidung nicht berechtigt ist und diese daher ignoriere, oder zunächst den höheren Betrag +berweisen und Einspruch bei Gericht einlegen?
vossi

Da sie selber überweisen, überweisen Sie wie bisher.
Teilen Sie dem IV Ihre Entscheidung
- Zahlung des bisherigen Betrages
- Änderung vorbehaltlich einer Entscheidung des Insolvenzgerichtes, die der IV herbeiführen könne
mit.

Die rechtlichen Grundlagen hat Feuerwald ja schon genannt.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #6 am: 09. Oktober 2007, 23:20:17 »

Mein Arbeitgeber ist aber voll im Bilde...

Das wollte ich lesen.  respekt

Der Insolvenzverwalter möge also bitte einen Beschluss des Insolvenzgerichtes vorlegen. Ihre RSB ist nicht gefährdet. Er gehört halt zu den charakterschwachen Menschen, die es nötig haben, sinnleere Drohungen auszusprechen.

MfG

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