Es kommt wohl darauf an, wieviel Geld für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht. Sofern über eine freiwillige Quote verhandelt werden soll, ist in der Tat nur eine Einstellung nach §213 InsO machbar.
Sofern man plötzlich über die Mittel verfügt, die Gläubiger (nahezu) vollständig zu befriedigen, kommt auch §212 (Wegfall des Eröffnungsgrundes) in Betracht. §212 hat den Vorteil, dass die Gläubiger nicht zustimmen müssen aber der Schuldner den Wegfall des Eröffnungsgrundes glaubhaft macht.
Darüberhinaus ist aber auch noch die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss möglich. Sofern man glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung (Zahlungsunfähigkeit) zum Zeitpunkt der Eröffnung (und nicht erst ein paar Tage danach) nicht mehr vorgelegen haben, macht die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung am meisten Sinn weil dadurch der Beschluss aufzuheben ist, also eine Eröffnung oder ein Insolvenzverfahren gar nicht erst stattfand.
Siehe hierzu auch
http://lexetius.com/2006,2405Hier greifen dann auch keine möglichen Ausschlussfristen für einen erneuten Antrag auf RSB. Auch werden die Kosten reduziert da nur die Kosten für das Antragsverfahren anfallen.
Machbar wäre ein Nachweis ggf. mit einer entsprechend datierten Darlehensvereinbarung mit der betreffenden Person.