paps
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« Antworten #1 am: 10. Oktober 2006, 18:36:57 » |
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Nun ja, es gibt ja die Selbstverpflichtung, bloß daran halten tun sich wenige Institute. Der Knackpunkt bei Ihnen wird sein, dass die Selbstverpflichtung nur greift, wenn sichergestellt ist, dass die Bank die zur Kontoführung notwendigen Beiträge auch regelmäßig erhält. Ist das bei einem Freiberufler immer der Fall? Sie können es mit einer ZKA-Beschwerde versuchen. Sehe aber ehr die Möglichkeit ein Konto zu erhalten, wenn Sie noch diverse andere Banken \"abklappern\". Sollte das alte Konto (oder ein anderes) noch existieren, haben Sie ebenfalls keinen Anspruch auf ein \"Konto für Jedermann\".
Hier nochmal der Inhalt der Selbstverpflichtung:Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann (Juni 1995) \"Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerunsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten. Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn · der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts mißbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z.B. Betrug, Geldwäsche u.ä.; · der Kunde Falschangaben macht oder Kunden und Mitarbeiter grob belästigt oder gefährdet; · die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z.B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird; · nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält; · der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.\" Quelle: Die Bank 10/1995, S. 635 Dem Zentralen Kreditauschuss gehören folgende Verbände als Mitglied an: · Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., Bonn, · Bundesverband Deutscher Banken e.V., Berlin, · Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V., Berlin, · Deutscher Sparkassen und Giroverband e.V., Berlin-Bonn, · Verband Deutscher Hypothekenbanken e.V., Berlin
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