Es scheint seriös zu sein.
Jedoch bezieht sich die Kostenfreiheit auf die Gewährung der Beratungshilfe durch das zuständige Amtsgericht.
Im Beratungshilfegesetz findet sich die Reglung, dass Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch gewährt wird.
Die Anwälte wären also berechtigt für den Insolvenzantrag nochmal eine Kostennote zu erstellen.
Klären Sie also folgendes ab:
- Welche Kosten entstehen, wenn Beratungshilfe nicht gewährt werden kann?
- Bezieht sich die Kostenfreiheit nur auf den außergerichtlichen Einigungsversuch oder sind damit auch die Kosten zur
Antragstellung und Einreichung bei gericht abgegolten?
- Entstehen andere Kosten?
Wenn das geklärt ist, können Sie entscheiden. Teilen Sie uns dann bitte freundlicherweise noch Ihre Erfahrungen mit.

[addsig]