Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Montag, 28. Mai 2012 02:23
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 02:23:29 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: RSB sowie Vergütungsantrag TH  (Gelesen 943 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Tomausl
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 2

Danke
-von Ihnen: 4
-an Sie: 0



« am: 02. Juli 2011, 08:54:50 »

Guten Tag zusammen,
ich habe gestern Post vom AG bekommen und verstehe den Inhalt nicht ganz!

Zunächst RSB:
vom 29.06.2011
Zitat: Mit der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung endet die Verfahrenskostenstundung. Die zur Zahlung fälligen Beträge werden sodann bei Ihnen angefordert werden!

Welche kosten und wie hoch, vor allem wo kann ich das erfahren? Ich bekomme Hartz IV wovon soll ich was bezahlen! Warum mache ich den ganzen Stress  - um jetzt wieder Zahlungsunfähig zu sein!?

Restschuldbefreiungsverfahren

Das übliche blabla binne eines Monats ab Veröffentlichung dieser Anhörung im Internet am 29.06.2011
gegebenfalls Anträge im Sinne der §§ 296,297,298 InsO zu stellen.

Weiterhin hat der Treuhänder die festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle  des Ag XY eingesehen werden!
Die Entscheidung über den Vergütungsantrag  erfolgt zugleich mit der Entscheidung über die Restschuldbefreiung und wird unter WWW........ öffentlich bekannt gemacht!!

Wie wo was  was kommt denn jetzt da auf mich zu, wie hoch können denn die Kosten sein --
wohne stück  weit entfernt vom zuständigen AG wie soll ich denn da Einsicht nehmen ?????
Was ist denn das für ein Mist??

Kann mir jemand einen Rat geben !!!????javascript:void(0);
Muß ich saelbst irgendwelche Anträge stellen innerhalb dieser 14 Tage??? Ist ja nicht mehr
viel Zeit 

vielen Dank schonmal
Gruß Tom

Gespeichert
Insokalle
weiß was
*****

Karma: 15
Offline Offline

Beiträge: 1546

Danke
-von Ihnen: 4
-an Sie: 237


« Antworten #1 am: 02. Juli 2011, 12:03:05 »

Sieht so aus, als wären Sie mit dem Verfahren durch, dh die 6 Jahre sind um?

Die gestundeten Kosten setzen sich zusammen aus der Vergütung des Verwalters im eröffneten Verfahren zzgl. jährliche Kosten des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren zzgl. Gerichtskosten. Die Höhe hängt u.a. von der Laufzeit des eröffneten Verfahrens, von der Höhe der Insolvenzmasse und der Anzahl der Gläubiger ab. Da können schon über 2.000,00 € zusammenkommen. Vielleicht teilt Ihnen das Gericht die Summe telefonisch auf Anfrage mit. Die Zahlungsaufforderung muss ohnehin irgendwann verschickt werden.

Die Kosten werden mit Erteilung der RSB fällig. Die Stundung kann aber weiter verlängert werden oder es können Monatsraten festgesetzt werden (§ 4b InsO). Im Gesetz steht nichts davon, dass ein Antrag hierfür erforderlich wäre. Allerdings bin ich auch nicht sicher, ob das Gericht von Amts wegen prüft. Deswegen würde ich bei Gericht anrufen und fragen, wie das weitere Vorgehen in solchen Fällen gehandhabt wird.

Vielleicht haben Sie zu Beginn des Verfahrens ein Merkblatt vom Gericht über die Stundung der Verfahrenskosten erhalten. Dies enthält einige wichtige Informationen.


Gespeichert
tomwr
weiß was
*****

Karma: 1
Offline Offline

Beiträge: 955

Danke
-von Ihnen: 68
-an Sie: 138


« Antworten #2 am: 02. Juli 2011, 13:39:36 »

Ich würde schlicht und einfach beim Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nach §4b Abs.1 InsO beantragen.

Zitat
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Gespeichert
Insoman
Moderator
*****

Karma: 2
Offline Offline

Beiträge: 564

Danke
-von Ihnen: 1
-an Sie: 120



« Antworten #3 am: 02. Juli 2011, 14:56:09 »

Es gibt Urteile, die besagen, dass einem hartzIV-empfänger monatliche Raten in Höhe von €13,00 abverlangt werden können...
Gespeichert

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
juergengrisu
weiß was
*****

Karma: 1
Offline Offline

Beiträge: 196

Danke
-von Ihnen: 8
-an Sie: 26


« Antworten #4 am: 03. Juli 2011, 10:08:25 »

Hi  hi Tomausl

Stellen sie einen Antrag auf weitere Stundung ,hab ich auch gemacht .
Bin Frührentner auf Dauer und habe wenig Rente ... ist durchgegangen..
Ich brauche auch keine Raten zahlen da meine Tumormedis sehr Teuer sind
Ich habe aber im Antrag einen Zahlungswillen bekundet will mich ja auch nicht drücken.
Dann haben die das ganz ausgesetzt.

Gruß
Juergengris
Gespeichert
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 03. Juli 2011, 10:08:25 »



Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
 Gespeichert
Tomausl
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 2

Danke
-von Ihnen: 4
-an Sie: 0



« Antworten #5 am: 11. Juli 2011, 09:15:00 »

Moin Moin -
habe eben auf dem AG angerufen und da ist mir mitgeteilt worden, ich soole auf die Rechnung warten und dann mit dem Absender ( LJK Mainz oder zuständiges AG ) Ratenzahlung vereinbaren!
Muß ich also erst warten bis ich die Rechnung bekomme!!!!?????? rougi
Oder muß ich den Antrag auf Verfahrenskostenstundung noch innerhalb der Frist beim AG stellen???? gruebel
Wäre für jede Antwort dankbar!
 coffee
Danke Tom
Gespeichert
Achdujeh


Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 0

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« Antworten #6 am: 11. Juli 2011, 10:03:05 »

Ich würde schlicht und einfach beim Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nach §4b Abs.1 InsO beantragen.
Und zwar noch heute und formlos und beim Gericht abgeben oder, falls möglich, per Fax einreichen. Dann ist der Antrag heute auch noch beim Gericht.

FG Achdujeh
Gespeichert
Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.2899 Sekunden, mit 29 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz