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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 02:23:46 *
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Autor Thema: RSB versagt, Einspruch eingelegt trotzdem wird versucht zu pfänden  (Gelesen 2397 mal)
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Martin1965
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« am: 21. Januar 2011, 07:33:39 »

Das Amstgericht hat mir auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt.
Habe nun Einspruch beim Landgericht eingelegt und gehe auch weiter zum
Bundesgerichtshof.
Nun kommen von meinen alten Gläubigern wieder Zahlungsaufforderungen !
Fragen:
Besteht hier während der Einspruchsfrist Vollstreckungsschutz ?
Muß ich den Gläubigern meinen Einspruch mitteilen ?
Stehe ich jetzt noch immer gegenüber meines Treuhänders in der Auskunftpflicht,
da laut Amtsgericht das Verfahren ja mit der Versagung der RSB ja aufgehoben ist?
Was passiert in der Zeit des Einspruchs, Landgericht soll ja sehr schnell sein ca. 4- 8 Wochen, aber der Einspruch beim BGH soll unter Umständen bis zu 2 Jahre dauern können ?
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juergengrisu
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« Antworten #1 am: 21. Januar 2011, 08:10:19 »

Hi Martin1965
 hi

Warum haben die versagt??

Das mit der Versagung das Verfahren beendet ist können die Gläübiger vollstrecken (das Verfahren ist ja zu Ende)
wie das beim Widerspruch ist weiß bestimmt paps
einen Treuhänder haben sie nicht mehr..
Ich hoffe sie haben Glück im Widerspruchsverfahren es gibt bei der Versagung eine Anhörung? warum hat ihnen denn kein REchtsanwalt geholfen?
Vor der Rechtsgültigen Versagung sind Schuldner so wie Gläubiger zu hören..


viel Glück
gruss
juergengris
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paps
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« Antworten #2 am: 21. Januar 2011, 15:57:12 »

Hi Martin1965
 hi

Warum haben die versagt??



viel Glück
gruss
juergengris
gruebel
Versagungsparagraphen und Begründung wären hilfreich.
 
Wurde sofortige Beschwerde eingelegt?

Mit Rechtskraft kann wieder vollstreckt werden.
« Letzte Änderung: 21. Januar 2011, 16:02:16 von paps » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 22. Januar 2011, 15:47:15 »

Zitat Schreiben Amtsgericht:

Beschluss
Im Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.
Versagungsgrund § 296 Abs. 1InsO
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paps
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« Antworten #4 am: 22. Januar 2011, 18:27:24 »

Was anderes war ja auch nicht zu erwarten.
Wurden Sie angehört?
Wurde sofortige Beschwerde eingelegt?

Ich gehe davon aus, dass nun nach §570 ZPO die Aussetzung des Urteils beantragt werden muss.
Allein die Einreichung der sofortigen Beschwerde hat diese Aussetzung m.E. nicht zur Folge.
« Letzte Änderung: 22. Januar 2011, 18:29:04 von paps » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 22. Januar 2011, 18:27:24 »



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Martin1965
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« Antworten #5 am: 23. Januar 2011, 18:20:09 »

Mir wurde vorher die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungsnahme gegeben, welche ich auch genutzt habe.

Begründet wird die Versagung hauptsächlich damit, das ich keinen angemessenen Vollzeitjob hatte über die gesamte Zeit, sondern nur Zeitweise und die letzten 2 Jahre nur noch in teilzeit tätig war.
In meinem damals erhaltenen Merkblatt vom Gericht steht aber nichts davon das nur ein Vollzeitjob als angemessen gilt.
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paps
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« Antworten #6 am: 23. Januar 2011, 20:23:23 »

Das Thema angemessene Tätigkeit ist hier schon sehr  ausführlich besprochen wurden.

Wenn Sie keine Bemühungen nachweisen können, sich um einen Vollzeitjob beworben zu haben, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre Vollzeit zu arbeiten, sehe ich auch keinen Grund, warum Ihre Beschwerde positiv entschieden werden sollte.

Alles dazu erfahren Sie hier.
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Versagung-der-Restschuldbefreiung-wegen-unzureichender-Arbeit-oder-Bewerbungen--5950.html
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« Antworten #7 am: 25. Januar 2011, 07:13:29 »

Was anderes war ja auch nicht zu erwarten.
Wurden Sie angehört?
Wurde sofortige Beschwerde eingelegt?

Ich gehe davon aus, dass nun nach §570 ZPO die Aussetzung des Urteils beantragt werden muss.
Allein die Einreichung der sofortigen Beschwerde hat diese Aussetzung m.E. nicht zur Folge.


§570 ZPO kommt hier nicht in Frage da es nur einen Gerichtsbeschluss gibt, aber kein Urteil.
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Martin1965
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« Antworten #8 am: 25. Januar 2011, 07:18:33 »

Das Thema angemessene Tätigkeit ist hier schon sehr  ausführlich besprochen wurden.

Wenn Sie keine Bemühungen nachweisen können, sich um einen Vollzeitjob beworben zu haben, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre Vollzeit zu arbeiten, sehe ich auch keinen Grund, warum Ihre Beschwerde positiv entschieden werden sollte.

Eben, gebe Dir da Recht.
Deswegen bereite ich mich auch schon auf das Verfahren beim BGH vor, welches anschließend folgt.
Halte die Erfolgschancen zwar eher schwach, aber es wurden vom Gericht wohl Fehler zum Anfang meines Verfahrens gemacht.
Da aber ein Verfahren beim BGH durchaus 1 - 2 Jahre dauern kann habe ich die Hoffnung das die Regierung bis dahin für neue Verbraucherinsolvenzen die Wohlverhaltenszeit auf 3 Jahre gesenkt hat.
Träumen darf man ja :-(

Alles dazu erfahren Sie hier.
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« Antworten #9 am: 04. November 2011, 07:38:03 »

Ich gehe stark davon aus das der BGH das Urteil vom Amtsgericht und Landgericht bestätigt und mir die RSB versagt bleibt.
Was kommt dann ?
Kann ich überhaupt ein neues Insolvenzverfahren beantragen ?
Gibt es da Fristen einzuhalten?
Wann kann ich überhaupt wieder eine RSB beantragen ?

Wer kann mir sagen wie es nach dem BGH weitergeht ! ?
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Feuerwald
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« Antworten #10 am: 04. November 2011, 09:55:57 »

Versagungsgrund § 296 Abs. 1InsO

Folge:

§ 290 InsO - Versagung der Restschuldbefreiung.

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

3.  in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist



Man könnte zwar ein erneutes InsO-Verfahren durchlaufen, würde aber sehr wahrscheinlich im sog. Schlusstermin scheitern.

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Tags: Restschuldbefreiung versagt  Vollstreckungsschutz  Pfändung  Insolvenz 
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