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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 02:32:30 *
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Autor Thema: Beschwerde eines Gläubiger  (Gelesen 428 mal)
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modri
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« am: 07. Februar 2009, 18:39:20 »

Hallo an alle,
Ich habe heute vom Amtsgericht einen Abschrift zur kenntnis bekommen.
ein Gläubiger hat sich beim Amtsgericht Beschwerd. und zwar ich habe einen Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Betrages gem. § 850 k ZPO beim Amtsgericht gestellt. das Amtsgericht hat auch den Antrag zugestimmt.
die Begründung der Beschwerde ist:" wird gegen den Beschluß vom ....Beschwerde eingelegt.Es wird beantragt
den Beschluß aufzuheben unter Berücksichtigung des nachfolgenden neu zu beschließen

Begründung:
Gegen eine Freigabe bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.Jedoch läßt der Wortlaut des Beschlußes vom... eine auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Vermögensbildung zumindest theoretisch bei dem Schuldner zu. Es wird deshalb auf §850 K ZPO hingewiesen, in der klar geregelt ist, daß eine Freigabe eines Guthaben bei einem Kreditinstitut hinsichtlich dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte nur für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin erfolgen kann.
der Beschluß des gerichtes vom...sieht jedoch eine unbeschränkte Freigabe des Geldeingangs vor mit dem Ergebnis, daß selbst dann das Kreditinstitut nicht an den Gläubiger auszukehren hätte, wenn der Schuldner über ein Guthaben über den nächsten Zahlungstermin hinaus nicht verfügen würde, er also Vermögen aufbauen könnte.
Es wird deshalb angeregt, eine freigabe unter berücksichtigung der interessen des Gläubigers so zu gestalten, daß über den nächsten Zahlungstermin  hinausgehende Guthaben auszukehren sind.

 
Ps: das ist der selbe Gläubiger der auch bei meine Frau, den Pfändungs-und Überweisungdbeschluss beantragt hat.

ich bin für jeden tip oder Antwort dankbar
Gruß an alle
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paps
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« Antworten #1 am: 07. Februar 2009, 19:47:35 »

http://dejure.org/dienste/lex/ZPO/850k/1.html

Hier  sind die Handlungsweisen zu beiden Problemen beschrieben

Vom Grundsatz ist es so, dass der Gl möchte, dass der Lohn trotz unpfändbarkeit gedreißigtelt wird und nur soviel verbeliben darf, wie es noch restliche Tage im Monat gibt.

Irgendwo in einem der Urteile steht aber, dass diese Regelung nicht auf Arbeitseinkommen angewendet werden soll, da der Schuldner mit unpfändbaren Einkommensanteilen benachteiligt würde.
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modri
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« Antworten #2 am: 07. Februar 2009, 19:58:39 »

Hallo,
danke an psps, die Sache habe ich einen Anwalt weitergegeben mal sehen wie er mir Beraten wird.
aber wie komme ich an diese Urteile??
und wie soll ich dem Amtsgericht Antworten?
Gruß
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paps
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« Antworten #3 am: 07. Februar 2009, 23:07:30 »

Muß man bei "zur Kenntnis" antworten?

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