Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 22. Februar 2012, 22:20:20 *
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Autor Thema: Gläubiger im Privatinsolvenzverfahren - Wohlverhaltensperiode läuft ab  (Gelesen 3704 mal)
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Herzele
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« am: 25. Januar 2012, 22:45:40 »

Hallo
vielleicht kann mir hier jemand einen Tip geben.
Ich bin Gläubiger im Privatinsolvenzverfahren. Mein Ex-Mann hatte sich vertraglich verpflichtet, einen Teil der Schulden zu bezahlen und hat dann Privatinsolvenz angemeldet.
Nun steht die Restschuldbefreiung an - und er hat während der Wohlverhaltensperiode für ca. 3 Jahre keinen Unterhalt für die Kinder bezahlt.
Kann ich die Restschuldbefreiung nun deshalb verhindern?
Danke für Info's.
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paps
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« Antworten #1 am: 26. Januar 2012, 07:16:58 »

Da es sich um Neuschulden handelt, nicht.

Die Versagungsgründe sind abschließend in den §§ 295, 296 InsO genannt.

Allerdings können Sie wegen der neuen Schulden den normalen Vollstreckungsweg auch während der Inso gehen.

Die Frage ist aber, war er denn leistungsfähig ?
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Herzele
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« Antworten #2 am: 27. Januar 2012, 14:18:36 »

Hallo
Danke für Deine Antwort. Ich dachte immer, während der Wohlverhaltensperiode darf man keine neuen Schulden machen.
Leistungsfähig war er -schließlich hat er die Kinder bei der Berechnung des nicht pfändbaren Betrags als unterhaltspflichtige Personen angerechnet bekommen.
Ich glaube,am besten gehe ich mal zum Insolvenzgericht unsere da die Unterlagen ein.

Was ist Eure Meinung? Bringt das was?

Danke im voraus für Eure Antworten
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Maurice Garin
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« Antworten #3 am: 27. Januar 2012, 14:30:36 »

Leistungsfähig war er -schließlich hat er die Kinder bei der Berechnung des nicht pfändbaren Betrags als unterhaltspflichtige Personen angerechnet bekommen.

Das könnte ein Ansatzpunkt sein. Unterhaltsverpflichtungen erhöhen das pfändungsfreie Einkommen nur dann, wenn der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird. Man könnte argumentieren, dass er den Umstand, dass er keinen Unterhalt zahlt seinem Arbeitgeber hätte mitteilen müssen. Dann hätte der einen höheren Betrag an den TH abführen müssen. Da das nicht passiert ist, liegt ein Verstoß gegen die Obliegenheiten i.S. § 295 InsO vor, der zur Versagung der RSB führen kann.

Ob das klappt? Keine Ahnung, Versuch macht kluch...

Neuschulden an sich sind jedenfalls kein Grund für eine Versagung der RSB. Aber warum haben Sie bzgl. der Unterhaltsansprüche denn nicht gepfändet? Bei Unterhalts-Neuschulden geht das auch in der WVP. Oder hatten Sie keinen Titel?
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Feuerwald
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« Antworten #4 am: 27. Januar 2012, 18:00:11 »

Allerdings dürfte eine Versagung der RSB hier nicht wirklich weiterhelfen.  Das endet dann meinst darin, dass sich der Schuldner in seinem Leben mit der Perspektivlosigkeit des Schuldnerdaseins arrangiert und sich anderswie der Zwangsvollstreckung entzieht.

Vielmehr sollte der laufende Unterhalt durch die Androhung einer sog. "Kahlpfändung" eingefordert und ggf. durchgesetzt werden.

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 27. Januar 2012, 18:00:11 »



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Steffnuss
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« Antworten #5 am: 28. Januar 2012, 23:35:17 »

Hallo Feuerwald,

ist Kahlpfändung nicht verboten? Oder gibt es da Unterschiede bzw. Ausnahmen? Frage nur Interessehalber  wink
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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 29. Januar 2012, 01:00:49 »

§ 89 InsO - Vollstreckungsverbot.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

Kurz um, für Unterhaltsgläubiger ist die Pfändung in den Vorrechtsbereich möglich (Kahlpfändung), soweit es sich um Unterhaltsforderungen handelt, die nach Eröffnung entstanden sind.

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Steffnuss
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« Antworten #7 am: 29. Januar 2012, 11:08:05 »

Ah supi - danke. Jetzt sind wir wieder etwas schlauer :) thumbup
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Herzele
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« Antworten #8 am: 30. Januar 2012, 17:20:50 »

Hallo -danke für Eure Hinweise.
Dadurch, dass er zwei Arbeitsverhältnisse hatte und gleichzeitig oft Krnakengeld bezogen hat, wäre ein Pfändung sehr aufwändig geworden. Anträge über Anträge ......
Ich werd morgen mal die Abrechnungen des TS und die jährlichen Erklärungen checken.
Auf gut Glück
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Dauerstress
El Cheffe
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« Antworten #9 am: 03. Februar 2012, 13:54:26 »

Ich habe den Thread jetzt mal geteilt, da die Diskussion in eine völlig andere Richtung ging. Falls noch was zum eigentlichen Thema zu sagen ist, kann das hier gemacht werden.
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snowylein


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« Antworten #10 am: 03. Februar 2012, 14:49:18 »

Es ist nicht zu fassen,

meine Beiträge werden geschlossen, wiel mir eben keiner helfen kann und nun kommt wieder der Treat von herzle, die fragt, wie sie die Restschuldbefreiung ihres Exmannes verhindern kann, der nicht gezahlt hat während der WVP. Es ist nicht zu fassen.Es ist wirklich nicht zu fassen. Entweder, der Mann konnt enicht zahlen, weil er nicht mehr genug hatte oder die Dame hätte den Treuhändler von ihm anschreiben müssen, denn der Unterhalt wird dann von Rechts wegen überwiesen, in der WVP.
Es ist nicht zu fassen, dass Jemand die Restschuld verhindern will beim vater der eigenen Kinder. Kotz. Ich sage hier nichts mehr. Schlimmer als Stammtisch. Wie hacken wir uns am besten gegenseitig die Beine weg. 
 
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makro
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« Antworten #11 am: 03. Februar 2012, 20:33:46 »

oder die Dame hätte den Treuhändler von ihm anschreiben müssen, denn der Unterhalt wird dann von Rechts wegen überwiesen, in der WVP.
 


das ist mal wieder absoluter Unfug! Der Treuhänder (der übrigens kein Händler ist!) hat mit der Zahlung des Unterhalts in der WVP überhaupt nichts zu tun! Von Rechts wegen passiert hier überhaupt nichts, es gibt zwar den Unterhaltsvorschuss, der greift aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
- max. 6 Jahre
- 133,00 EUR für Kinder unter 6 Jahren, darüber sind es 180,00 EUR

Ich kann das Ansinnen von Herzele durchaus verstehen hat doch der Exmann durch die Anrechnung von z.B. 2 Kindern im Durchschnitt bis zu 400,- weniger gepfändet bekommen die er durchaus als Unterhalt hätte zahlen können. Ob nun die Versagung der RSB hier Sinn macht das bezweifele ich, denn damit übt man eher so eine Art Rache aus, kommt aber auch nicht an das Geld.

Wenn Du @snowylein so viel Mitgefühl für den Exmann hast, wo bleibt da das gleich Mitgeühl für die Mutter die mit wenig Geld die Kinder durchbringen muss? Gerade Du jammerst doch hier immer wie schlimm es ist mit wenig Geld über die Runden zu kommen!

Wenn Du schon so schön schreibst "beim Vater der eigenen Kinder", ich glaube hier waren dem Vater die Kinder doch egal!

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Herzele
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« Antworten #12 am: 03. Februar 2012, 22:03:21 »

Hallo snowylein, hallo Makro, hallo an alle andere,
Ich bin so eine böse Frau - habe die Wohnung mit mehr Schulden als Wert übernommen, andere Schulden auch und meinen Mann mit einer schwarzen Null aus der Ehe gehen lassen. Gleichzeitig eine Zahlungsvereinbarung mit Ihm getroffen, die ihm viel Luft zu leben gelassen hat. Und warum? Weil ich Mienen Kinder nicht die gesamten Lebensumstände verändern wollte und wusste, das mein Ex-Mann alles Ueberpruefung die Kinder austrägt.......  Sobald er dann die Zahlungsvereinbarung erfüllen sollte, hat er die Zahlungen hinausgeschoben und geschoben und als ich die Vollstreckung angedroht habe, hat er - nach 3 Jahren in Saus und Braus - die Privatinso angemeldet. Klasse oder?
Nachdem ich erlebt habe, das er nicht zwischen Fürsorge für die Kinder und finanziellen Auseinandersetzungen trennen kann, habe ich keine Pfändung des Unterhalts während der Inso gemacht. Gleichzeitig kommt erschwerend hinzu, dass durch 2 Arbeitsgeber und Krankengeld unzählige Anträge und Pfändungen notwendig gewesen waren - wofür keine Rechtsschutzversicherung aufkommt.

Nun aber zurück zum urspruenglichen Thema: der Einblick in die Insolvenzakte war ernüchternd. Keine Details zu der Abrechnung, keine Hinweise, wie der pfändungsfreie Betrag errechnet wurde, keine jährlichen Erklärungen des Schuldners über seine Bemühungen, eine Vollzeitbeschaeftigung aufzunehmen,.......
Das Gericht hat nun einen Auskunftsantrag beim Treuhänder gestellt. Mein eigener Anruf dort war erfolglos. Der Treuhänder ist den Gläubigern gegenüber nicht auskunftspflichtig....  Bis die Auskunft bei Gericht und dann bei mir ist, ist der Termin (Di.) vorbei.
Kann ich einen Antrag bei Gericht stellen, das der Termin wegen Fragen verschoben wird ?

Danke für Eure Hilfe, ein TSCHUESS an diejenigen, die andere nur beschimpfen...
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makro
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« Antworten #13 am: 03. Februar 2012, 22:12:08 »

@Herzele
Häh, wieso sprichst Du mich in einem Atemzug mit Snowylein an? Ich hab doch nichts negatives gegen dich geschrieben und dich auch nicht als böse Frau beschrieben, eher umgekehrt. Ich hab lediglich Snowylein erklärt welchen Unfung sie schreibt.

Das aber die Versagung der RSB nicht viel im Bezug auf die Zahlung von Unterhalt, auch zukünftigen, bringt, das ist doch wohl klar.

Apropo, was ist eigentlich mit Unterhaltsvorschuss? Den holt sich das Jugendamt dann schön beim Ex zurück!
« Letzte Änderung: 03. Februar 2012, 22:14:30 von makro » Gespeichert
Herzele
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« Antworten #14 am: 03. Februar 2012, 22:21:28 »

Hallo Makro,
Sorry, ich wollte Dich nicht Beleidigen bzw. Mit snowylein vergleichen.
Das ich so nicht automatisch an Geld komme, ist mir klar. Eventuell werde ich auch kein Geld mehr sehen, aber das kann doch nicht sein, das so ein Verhalten noch vom Staat gefördert wird....
Danke für Deine Unterstützung.
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