Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 02:35:06 *
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Autor Thema: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?  (Gelesen 1272 mal)
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ch-ev888
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« am: 23. Dezember 2011, 21:52:40 »

Hallo,

die Situation sieht wie folgt aus:
Ich und Partner in der PI genauer mittlerweile in der Whp.
Wir haben bei unserer Nebenkostenabrechnung ein Guthaben, welches von nicht pfändbarem Einkommen gezahlt wurde.
Jedoch hat der Vermieter das Geld direkt an den TH überwiesen

Meine Frage ist jetzt ob der Vermieter dies überhaupt darf, da er das geasmte Geld an einen Treuhänder überwiesen hat und es aus Einkaommen war welches unpfändbar ist.
Müsste ich nicht wenigstens die hälfte zurück erstattet bekommen, wenn denn nicht das komplette Guthaben?

Danke schonmal für die Antworten und ein Frohes Fest
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Der_Alte
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« Antworten #1 am: 23. Dezember 2011, 22:44:13 »

Solange keine Nachtragsverteilung beschlossen ist dürfte die Nachzahlung Euch gehören.
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ch-ev888
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« Antworten #2 am: 23. Dezember 2011, 23:18:07 »

Ah ok hört isch ja schonmal toll an. Ich bin mir aber nicht ganz sicher, da die Nebenkostenabrechnugn in die Zeit des Insolvenzverfahrens fällt. Wir sind nur kurze ZEit vorher in die Whp gekommen.
Auf welche sachen kann ich den da meine Argumentation aufbauen??

Danke für die schenlle Antwort :-)
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Fallera
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« Antworten #3 am: 25. Dezember 2011, 20:26:12 »

Wenn in Ihrem Aufhebungsbeschluss keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde, gehört wie der Alte schon sagt die Erstattung Ihnen.

In der WVP sind "nur" noch die pfändbaren Bestandteile des Gehaltes aus einem Arbeitsverhältnis bzw. an dessen Stelle tretende Bezüge an den TH abzuführen sowie die Hälfte eines Erbes. Dies Umfasst keine Steuererstattungen und auch Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen. Das weiß der TH auch und wurde auch so in mehreren Gerichtsurteilen zementiert, denn diese werden nicht von der Abtretungserklärung erfasst. Ziemlich Aussagekräftig ist in dem Bezug §295 InsO In dem steht was während der WVP abzuführen ist.

http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html
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« Antworten #4 am: 26. Dezember 2011, 11:13:29 »

Danke für die schnelle und kompetente Antworten thumbup.

Habe bereits ein schreiben an meinen TH geschrieben mit der Aufforderung mir mein Geld auszuzahlen.

Noch frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr. wink
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« Antworten #4 am: 26. Dezember 2011, 11:13:29 »



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« Antworten #5 am: 17. Januar 2012, 09:16:47 »

Hallo nochmal,

es haben sich wieder probleme ergenben.
Naja das was raus kam ist das mein Th fest der überzeugung sei das ich Ihm meinen Teil des Guthabens überlassen muss.
Ansonsten würde er die Nachtragsverteilung beantragen. Ist das überhaupt möglich?
Er gibt mir jetzt zwei möglichkeiten:
Zitat:"
1. Sie zahlen Ihren hälftigen Anteil aus das Verfahrenskonto
und der TH muss das Insolvenzgericht nicht um Klärung bemühen.
Sollten Sie den Bertrag nicht freiwillig herausgeben, beantragt der TH auf jeden Fall
2. die Nachtragsverteilung

Mit Beschluss der Nachtragsverteilung wird erneute Insolvenzbeschlag hergestellt und sie müssen den Bertrag in die Masse zahlen. da Sie ansonsten Ihre Restschuldbefreiung gefährden.
Teilen Sie mir bitte kurzfristig mit, wie Sie in der Sache verfahren wollen.
Zitat ende.

So das ganze macht mir um erlich zu sein ein wenig bange  Oh_no
Ich möchte meine Befreiung gefährden, aber mich auch nicht vom TH an der Nasse herumführen lassen.

Wäre nett wenn Ihr mir einen Rat geben könnten
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« Antworten #6 am: 17. Januar 2012, 09:48:37 »

Dann fordern Sie den Treuhänder schriftlich unter Fristsetzung auf, Ihnen die Nebenkosten auszuzahlen. Teilen Sie ihm auch gleichzeitig mit, dass Sie nach Fristablauf bei Gericht einen entsprechenden Beschluss beantragen werden.
Die Rechtslage ist eindeutig und wenn der Treuhänder sich vom Gericht eine Klatsche abholen möchte; hindern können Sie ihn daran nicht.
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« Antworten #7 am: 17. Januar 2012, 10:04:49 »

ok und wie ist das dann mit der Nachtragsbeantragung?
Kann der Th diese auch nach dem Beschluss vom AG beantragen, ich würde diesen Stress in volgenden jahren vermeiden, auch wenn ich ihm dieses Geld berlassen muss.

PS. Danke für die schnelle hilfe, super Forum  thumbup
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« Antworten #8 am: 17. Januar 2012, 10:08:14 »

Konkrete Daten!
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« Antworten #9 am: 17. Januar 2012, 10:22:38 »

ok also ich bin in der Wh seit dem 1.04.2011 die Nebenkostenabbrechung bezieht sich auf ds Jahr vom November 2009 bis Nov. 2010.
Im beschluss steht das ich eben in der Restschuldbefreiung bin also in der Wh.
Hoffe das waren die Daten die gefragt wurden.
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« Antworten #10 am: 17. Januar 2012, 10:33:21 »

Da im Aufhebungsbeschluss keine Nachtragsverteilung für die Nebenkosten vorbehalten war muss sich der Treuhänder um solche eine bemühen, wenn er an das Geld will.
Darüber befindet das Gericht.
Ich würde an Ihrer Stelle hatnäckig bleiben. Der TH ist nicht Ihr Freund und muss es auch nicht werden.
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« Antworten #11 am: 17. Januar 2012, 10:38:33 »

Ja, das waren sie.
Die Nebenkostenerstattung hätte zur Insolvenzmasse gehört, da vor Aufhebung entstanden. Nach Aufhebung des Verfahrens hat der Schuldner jedoch den Anspruch. Allerdings könnte auch jetzt noch der TH die Nachtragsverteilung beantragen. Eine Auszahlungsanforderung gegen den TH bringt daher mE zunächst nichts.

Wenn nun zwei Mieter den Anspruch gegen den Vermieter haben auf Rückerstattung, sind sie Gesamtgläubiger. D.h. vereinfacht gesagt jeder kann alles fordern. Wird an einen ausgezahlt, muss zwischen den beiden Gläubigern der Ausgleich erfolgen. Normalerweise, wenn nichts anderes vereinbart wurde, bekommt letztlich sozusagen jeder die Hälfte. Da offenbar der komplette Betrag an den TH, müsste nach dem Stand der Schilderungen der Partner die Hälfte zurückbekommen.

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« Antworten #12 am: 17. Januar 2012, 10:48:04 »

ok das reicht mir ja schon als Antwort also werde ich mich eben so verhalten ds ich meinem TH die hälfte überlassen werde und mein Lebenspartner behält seine hälfte.

Danke euch für die schnelle Antwort und die hilfe
« Letzte Änderung: 17. Januar 2012, 10:50:08 von ch-ev888 » Gespeichert
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« Antworten #13 am: 17. Januar 2012, 10:56:09 »

Nein, die Nachtragsverteilung gilt nur für den aktuellen Betrag, im nächsten Jahr müsste er erneut einen Antrag stellen.

Nachtragsverteilung geht nur über Vermögenszuflüsse, die vor oder im laufenden Insolvenzverfahren entstanden sind und sich erst später realisiert haben. Die Nebenkostenabrechnung entsteht aber nicht im laufenden Abrechnungsjahr, sondern erst mit der Rechnungslegung. Deshalb die herrschende Rechtsmeinung, dass es dem TH nicht zusteht.
Selbst wenn das Gericht es für 2010 anders sehen sollte hat es keine Wirkung für die Folgejahre, weil die Nebenkosten 2011 nicht mehr im laufenden Verfahren entstanden sind. Was in der WVP an Vermögen zuwächst unterliegt keiner Nachtragsverteilung.
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« Antworten #14 am: 17. Januar 2012, 11:07:35 »

Eine Auszahlungsanforderung gegen den TH bringt daher mE zunächst nichts.

Der Treuhänder hat Gelder vereinnahmt, die ihm zunächst einmal nicht zustehen. Solange kein Beschluss über eine Nachtragsverteilung ergangen ist gehört das Geld dem Schuldner. Deshalb ist es richtig, den Treuhänder aufzufordern, das Geld abzuliefern.
Wenn er das nicht will muss er einen Antrag auf Nachtragsverteilung stellen. Dann prüft das Gericht, ob und in welcher Höhe die Nebenkosten für 2010 anteilig zur Insolvenzmasse gehören.

Der Treuhänder will hier den Weg des geringsten Widerstands gehen, was rechtlich nicht in Ordnung ist; insbesondere dann nicht, wenn keine NTV vorbehalten wurde. Im Verbraucherinsolvenzverfahren kommen im Regelfall nur Kleinbeträge zusammen, so dass imm der § 203 Abs. 3 Inso zu beachten ist. Danach ist eine NTV unverhältnisäßig, wenn der Betrag gering ist und die Kosten in keinem Verhältnis zur zu verteilenden Summe stehen.

Allein aus diesem Grund wüde ich einer NTV gelassen entgegensehen.
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