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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 13. Februar 2012, 07:38:54 *
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Autor Thema: Treuhändervergütung - Wie geht das vor sich?  (Gelesen 2007 mal)
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waldi2506


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« am: 11. März 2010, 22:25:51 »

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« Letzte Änderung: 28. April 2010, 15:53:29 von waldi2506 » Gespeichert
Feuerwald
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« Antworten #1 am: 11. März 2010, 23:42:46 »

Ich führe monatliche Pfändungsbeträge ab, meine Frau nichts. Jetzt stellt sich mir die Frage, wie der TH zu seiner Vergütung kommt.

-> § 292 Inso lesen.


Stundung haben wir keine

-> Warum hat Frau keine wenn kein Einkommen? Ist Ihres zu hoch?


Bei meiner Frau (ohne Einkommen) wird er irgendwann Bedarf anmelden

-> ja die Mindestvergütung, jährlich etwas über 100 Euro. Dazu auch § 298 InsO lesen.


Bei mir (Pfändung seit bereits einem Jahr) wird er sein Verlangen aus den bisher abgeführten Beträgen (Insolvenzmasse) stillen, zu dem er ja berechtigt ist.

-> ja, § 292 InsO


Ja, ich weiß, nach den 6 Jahren will auch das IV-Gericht nochmal was. Ist ja auch alles in Ordnung

-> auch nur, wenn die Verfahrenskosten gestundet werden! Wie ist es nun genau? Falls die nicht gestundet wurden, wären auch die Verfahrenkosten des Insolvenzverfahren ja bereits zu zahlen gewesen bzw. aus der Insolvenzmasse bereinigt worden.

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waldi2506


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« Antworten #2 am: 28. März 2010, 22:56:05 »

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« Letzte Änderung: 28. April 2010, 15:53:09 von waldi2506 » Gespeichert
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« Antworten #3 am: 29. März 2010, 18:32:25 »

Beides soweit richtig.

Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner nicht in der Lage ist, die noch offenen Verfahrenskosten auf einmal zu bestreiten (§§ 4 b Abs. 1 InsO, 115 Abs. 1 und 2, § 120 Abs. 2 ZPO).

Wichtig ist das deshalb, da die Prüfung auf Grundlage der PKH Richtlinien erfolgt.
Somit Ihr Einkommen schon eine nicht unerhebliche Relevanz hat.
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waldi2506


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« Antworten #4 am: 29. März 2010, 20:25:15 »

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« Antworten #4 am: 29. März 2010, 20:25:15 »



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paps
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« Antworten #5 am: 30. März 2010, 17:33:29 »

Ihre Annahme stimmen.

PKH = Prozesskostenhilfe

Ihr Einkommen spielt also eine Rolle, möglicherweise dann eben Ratenzahlung der Kosten Ihrer Frau, da genügend "Familieneinkommen" da ist.
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« Antworten #6 am: 31. März 2010, 17:46:01 »


Wichtig ist das deshalb, da die Prüfung auf Grundlage der PKH Richtlinien erfolgt.
Somit Ihr Einkommen schon eine nicht unerhebliche Relevanz hat.

Dann muß er sich eben für die 48 Monate proforma von seiner Frau scheiden lassen, bis die Kosten erlassen wurden und beide dann wieder heiraten?

edit: oder darf der TH bzw. das Gericht die Frau dazu zwingen, Unterhaltsansprüche gegen ihn anzumelden? ich kenn mich mit Scheidungsrecht nicht so gut aus, vielleicht gibt es § wo die Frau freiwillig auf Unterhalt verzichten kann?
« Letzte Änderung: 31. März 2010, 17:50:31 von Miau » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 31. März 2010, 18:03:57 »


Dann muß er sich eben für die 48 Monate proforma von seiner Frau scheiden lassen, bis die Kosten erlassen wurden und beide dann wieder heiraten?


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waldi2506


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« Antworten #8 am: 07. April 2010, 23:42:05 »

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« Letzte Änderung: 28. April 2010, 15:52:04 von waldi2506 » Gespeichert
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