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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 02:39:20 *
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Autor Thema: Verbraucherinsolvenz - Dienstwagen ?  (Gelesen 2018 mal)
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flohdaniel
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« am: 01. April 2009, 16:34:32 »

Hallo,

Ein Schuldner in Verbraucherinsolvenz fährt bis dato eine kleine Rostlaube, die aber nicht mehr durch den TüV kommen wird. Er braucht aber zur Arbeit zwingend einen PKW, da die öff. Verkehrsmittel kaum nutzbar sind.

Sein Arbeitgeber möchte ihm statt einer Gehaltserhöhung einen kleinen Firmenwagen spendieren. Dieser soll privat und auch dienstlich genutzt werden dürfen. Benzin muss er aber weiterhin selber zahlen.

Der Schuldner verdient als Single bislang 1900,- Brutto, gepfändet werden vom Nettolohn ca. 45 EUR (Pfändungsfreibetrag wurde um 150,- angehoben da erhebliche Fahrtkosten zur Arbeit entstehen, einfache Strecke 35km).

Was muss beachtet werden, damit der Schuldner durch den Firmenwagen nicht mit allzu grossen finanziell Einbussen rechnen muss?
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flohdaniel
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« Antworten #1 am: 04. April 2009, 13:44:01 »

Kann mir da niemand etwas zu sagen?  huh
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« Antworten #2 am: 04. April 2009, 17:30:48 »

Grundsätzlich könnte man verkürzt sagen:

1% des Listenpreises dem Netto zuschlagen und daraus den pfändbaren Betrag berechnen.

Diesen errechneten Betrag vom realen Netto abziehen, dann kann man abschätzen, wovon  man lebt.
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« Antworten #3 am: 04. April 2009, 18:03:05 »

Öhm da bin ich jetzt zu doof für. Angenommen ich nehm zum Rechnen ein Auto, was 10.000 eur kostet.

Muss ich dann 100,- EUR (1% von 10k) ansetzen, die von den ca. 1224,- EUR netto abgezogen werden ? also bleiben dann noch etwa 1120 netto ?

Ich geb dir mal konkete Zahlen, vllt kannst du mir mal helfen das auszurechnen ?

Brutto 1900,- EUR
Netto 1266,- EUR
gepfändet werden 42,- EUR, da der Pfändungsfreibetrag wegen Fahrtkosten (Benzingeld bzw. Bahnticket) um 150,- EUR angehoben wurde
« Letzte Änderung: 04. April 2009, 18:11:22 von flohdaniel » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 04. April 2009, 18:09:10 »

Das reicht vielleicht noch nicht einmal. Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, s. § 8 EStG. Bei einer Entfernung von 35 km kommt also noch einiges hinzu.
Den Betrag kann er mögl. senken, wenn er die tatsächlichen Kosten für das Fahrzeug ermittelt, aber sehr aufwändiges Verfahren.

Wenn es denn unbedingt ein Dienstwagen sein muss, kann er ja ein billiges nehmen, auch das reduziert den geldwerten Vorteil.

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« Antworten #4 am: 04. April 2009, 18:09:10 »



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« Antworten #5 am: 04. April 2009, 18:36:04 »

Viel billiger als 10.000 bekommt man ja kaum ein brauchbares Auto. Die Firma least diesen dann ja, und das geht doch nur mit Neuwagen, oder ?
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« Antworten #6 am: 04. April 2009, 19:54:18 »

Nehmen wir das Beispiel mit den 10.000 und den 35 km.
Ohne das höhere Netto wegen des höheren Bruttos(geldwerter Vorteil) zu kennen und nur um in ganz einfachen Zügen mal das Geldverhältnis darzustellen.

1% gleich 100,-  /35 km = 105,- Arbeitsfahrten
macht mtl. 205,- geldwerter Vorteil


altes Netto =1266,-  / mit gwV = 1471,-

-> pfändbarer Betrag 339,- / abzügl. 150,- Freistellung = 189,- abzuführender Betrag.

ausgezahltes Netto vor geldwertem Vorteil = 1224,-
ausgezahltes Netto mit geldwertem Vorteil = 1077,-
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« Antworten #7 am: 04. April 2009, 20:14:03 »

Aha.

Die 1% werden die nicht auf den Bruttolohn gepackt, wie die km auch ? Weil dann würde sich der Netto GwVt ja nicht so extrem auswirken.

Insgesamt würde es also schon einen kräftigen Abzug bedeuten. Dann sollte ich mich nach einem günstigeren Jahreswagen umsehen, dann würde sich der GwVt ja verringern. Danke für die Mühe !  thumbup

« Letzte Änderung: 04. April 2009, 20:21:25 von flohdaniel » Gespeichert
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« Antworten #8 am: 07. April 2009, 21:26:56 »

Ich hätte da noch immer diese Frage: Ist es in dem Fall egal, ob man einen gebrauchten oder einen neuen Wagen leasen würde wegen des gwVt ? Bezieht sich die Berechnung dieses auf den "Kaufpreis" oder den "Neupreis/Listenpreis" des Fahrzeugs ?
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« Antworten #9 am: 08. April 2009, 17:01:03 »

Der Listenpreis ist die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung. Dazu gehören auch die Kosten für Sonderausstattungen und die Umsatzsteuer, §§ 8, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Somit wird der Arbeitnehmer steuerlich so behandelt, als wäre er immer mit einem Neufahrzeug unterwegs. Steht ihm also ein Firmenwagen älteren Modells zur Verfügung, dessen Wert nur noch ein Viertel seines ursprünglichen Werts entspricht, wird der Besteuerung trotzdem der Neupreis zugrunde gelegt.

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« Antworten #10 am: 17. April 2009, 18:08:36 »

Gibt es denn für Arbeitnehmer noch andere Möglichkeiten ausser der 1% Regelung?
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« Antworten #11 am: 17. April 2009, 18:26:31 »

Ja, exaktes Fahrtenbuch oder nur Dienstfahrten.
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« Antworten #12 am: 17. April 2009, 18:48:33 »

Das heisst es würden nur die gefahrenen Kilometer berechnet?
Was ist enn der günstigste Weg für Personen in Insolvenz oder Allgemein?
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« Antworten #13 am: 17. April 2009, 23:13:23 »

Pauschal kann man das nicht sagen.

Hängt ja auch ein bissel davon ab, was mit dem jetzigen Auto ist (Reparaturkosten, Verbrauch, ...)

Pfändungstechnisch ist es aber immer ein hartes Brot.

Irgendwo im Forum hatten wir das schonmal diskutiert, da blieben wegen der vielen km nur noch Peanuts zum Leben.
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« Antworten #14 am: 18. April 2009, 16:38:12 »

Was anderes wäre es doch wenn mein Arbeitgeber mir einen Wagen stellen würde wegen einer Rufbereitschaft , oder?
Wenn man als Führungskraft auf Abruf bereit stehen muss??????!!!!!!
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