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sternchen600
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« am: 14. März 2008, 15:42:01 » |
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Hallo Ihr Lieben bin neu hier und hoffe an der richtigen Stelle mein Thema anzubringen .Also mein Mann ist seit 2005 in Insolvenz und mittlerweile in der Wohlverhaltensphase .Letztes Jahr hat er auf Basis der Selbstständigkeit gearbeitet und ist dabei an jemanden geraten der die Rechnungen nicht bezahlt hat .Für uns ein absolutes Chaos da wir 3000 € als viel ansehen.Aber macht ja nichts fleissig wie wir sind haben wir einen Anwalt beauftragt und hatten letzte Woche auch den zweiten Gerichtstermin .Der nette Richter hat beschlossen das Geld meinem Mann zusteht aber es da ein verfahrenstechnisches Problem gibt.Es geht darum das mein Mann durch seine Insolvenz nicht klagen darf.Ich kann mir aber nicht vorstellen das es so richtig ist .Da könnte ja jeder bei uns das Geld einhalten und wir müssen von Luft und Liebe leben?Der Anwalt meint es gibt nur zwei Möglichkeiten der TH klagt es ein für die Masse es besteht aber die Gefahr da Das Verfahren fast am Ende ist das dieser vom Gericht nicht mehr anerkannt wird wir beantragen ruhen des Verfahrens und kassieren das Geld wenn die Insolvenz gelaufen ist mit der Gefahr das der gute Mann verschwunden ist oder selber Pleite ist Ich kann das nicht verstehen auf der einen Seite soll man in der Insolvenz keine neuen Schulden machen auf der anderen Seite darf man Geld was einem zusteht nicht einklagen .Wovon soll man dann Rechnungen bezahlen und Leben??Vielleicht hat hier jemand einen Rat für mich den der Richter will bald wissen was wir möchten Liebe Grüsse Sternchen Noch kein Danke für diesen Beitrag erhalten.
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 14. März 2008, 16:06:11 » |
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Nur ein paar persönliche Gedanken ...
"Also mein Mann ist seit 2005 in Insolvenz und mittlerweile in der Wohlverhaltensphase ... Es geht darum das mein Mann durch seine Insolvenz nicht klagen darf"
-> wenn sich jemand in der Wohlverhaltensphase befindet, ist das Insolvenzverfahren ja bereits aufgehoben und beendet. Der Treuhänder kann dann eine solche Klage gar nicht mehr führen und das Gericht kann die Klage der Schuldners in der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens meiner Meinung nach auch nicht mit Verweis auf ein laufendes Insolvenzverfahren zurückweisen.
Im noch laufendem Insolvenzverfahren sieht die Sache mitunter anders aus. Da obliegt es zunächst dem Insolvenzverwalter / Treuhänder zu entscheiden, ob für die Masse etwas eingeklagt wird. Wer der aber nicht tätig wird, sehe ich dennoch Möglichkeiten.
Zudem geht es um eine Forderung aus einer Selbständigkeit, die vermutlich mit allen Rechten und Pflichten ohnehin aus der Insolvenzmasse frei gegeben war.
Prüfen Sie mal
a) tatsächlich schon Wohlverhaltensphase oder läuft das Insolvenzverfahren noch ? b) wenn das Insolvenzverfahren noch läuft, wurde die Selbständigkeit frei gegeben ?
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sternchen600
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« Antworten #2 am: 14. März 2008, 21:24:12 » |
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Hallo Karma 2 erstmal danke für die schnelle Antwort.Also mein Mann war in diesem Sinne ein Einmannbetrieb und hat auf ganz normalen Gewerbe gearbeitet.Die Selbständigkeit war nicht freigegeben wir mussten alle Einnahmen und Ausgaben monatlich offenlegen .Die Rechnungen die wir am Einklagen sind kommen aus dem April 2007.Ich habe jetzt extra mal das letzte Schreiben vom Gericht ausgegraben und da steht Beschluss Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der......wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.Ebenso steht da der Beschluss ist rechtskräftig mit Datum vom 29.11.2007.Dann kommt noch eine zweite Seite wo steht Beschluss In dem Insolvenzverfahrender...ergeht folgender Beschluss.Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt werden wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung die in § 295 InsO geregelten nachfolgende Obliegenheiten erfüllt..........und Versagungsgründe nach § 297 Inso oder § 298 InsO nicht vorliegen.Die Laufzeit der Abtretung beträgt 6 Jahre und beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahren.Die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gehen nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf den Insolvenzverwalter über.
Ich verstehe das so: Mein Mann ist jetzt in der Wohlverhaltensphase und darf somit das Geld einklagen und für sich halten .Mit den Anwaltskosten werden es ca. 3500 € sein.Da sind ja schon fast 1,5 Monatsgehälter mit drin .Ich nenn das mal so wir müssen ja auch leben und mussten uns in der Zeit Geld leihenund die Pfändungsfreigrenze liegt bei knapp 200 € und der Rest geht eh an Finanzamt und AOK die netterweise durch diesen Blödsinn keinen Ärger gemacht haben .Ich bräuchte also nur dem Richter diesen Beschluss zu kommen zu lassen oder??? Grüsse Sternchen
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 14. März 2008, 22:16:05 » |
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Ich verstehe das so: Mein Mann ist jetzt in der Wohlverhaltensphase
- das she ich auch so.
und darf somit das Geld einklagen
- das sehe ich auch so. Ich kann nicht erkennen, warum eine Klage nur durch den Treuhänder erfolgen darf. Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben.
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« Antworten #3 am: 14. März 2008, 22:16:05 » |
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sternchen600
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« Antworten #4 am: 14. März 2008, 22:45:39 » |
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Hallo Karma 2 eine Frage habe ich noch die Rechnungen sind ja aus dem Zeitraum der laufenden Insolvenz macht das einen Unterschied?? Grüsse Sternchen
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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 15. März 2008, 00:01:48 » |
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der Gedanke kam mir auch schon, da muss ich wenn ich Zeit habe nochmals genau nachsinnen. Vielleicht hat ja ThoFa noch eine Meinung dazu.
Gruss Feuerwald
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sternchen600
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« Antworten #6 am: 15. März 2008, 00:38:16 » |
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Hallo Feuerwald mir ist grad mal aufgefallen das ich lauter Karma schreibe da sieht man mal was man doch durch den Wind sein kann .Das wäre sehr nett wenn Sie mal nachschauen könnten ich habe auf jeden Fall eben noch den Beschluss an die Anwältin gefaxt.Mal abwarten ob Ihr das weiterhilft .An dieser Stelle schonmal ein ganz dickes dankeschön . Gruss Sternchen
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ThoFa
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« Antworten #7 am: 15. März 2008, 00:41:03 » |
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Hallo,
ich kenne die Fragestellung schon aus einen anderen Forum, in dem Sternchen600 diese Frage schon stellte.
Die Rechnung entstand während der Insolvenzzeit und ist damit eine Forderung der Masse. Wenn der Schuldner nun noch nicht in der WVP wäre, dann wäre die Sache eindeutig. Die Klage würde in diesem Fall nur der Insolvenzverwalter führen können. Wenn er dies nicht machen will, dann hat er dieses schriftlich gegenüber dem Schuldner erklären, dann wäre dieser wieder berechtigt zu klagen.
Hier liegt der Fall nun etwas anders: Anspruch entstand in der Insolvenz, wurde nicht weiterverfolgt, Verfahren wurde wieder aufgehoben und Schuldner befindet sich in der WVP. Damit erlangt er die volle Verfügungsgewalt über sein Vermögen zurück. Sofern das Gericht für diese Forderung nicht die Nachtragsverteilung angeordnet hat, kann der Schuldner diese Forderung selber einklagen.
Aber Vorsicht: Wäre ich der Treuhänder, würde ich zumindestens prüfen, ob eine Nachtragsverteilung in Frage kommt, sobald der Schuldner Erfolg hat.
MfG
ThoFa
P.S.: Das ist jetzt alles mal "aus der Hüfte" geschossen, eine genaue Nachprüfung des Sachverhaltes wäre zu aufwändig im Rahmen eines Forums.
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« Antworten #7 am: 15. März 2008, 00:41:03 » |
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sternchen600
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« Antworten #8 am: 15. März 2008, 00:52:28 » |
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Hallo Thofa genau ich habe das Thema in zwei Foren gepostet und muss sagen ihr helft einem gut und schnell weiter .Also der TH weiss das da noch was offen ist hat aber auch nie mehr gefragt was daraus geworden ist.Ich denke wir schaun mal ob der Richter nun die Zahlungsaufforderung an uns gibt und dann muss mein Mann sicherheitshalber beim TH nachfragen was damit ist .Aber ich hoffe das der einsieht das wir das Geld brauchen schliesslich muss er sich ja denken können das wir in der Zeit werde was bezahlen konnten noch Geld für uns selber hatten . Grüsse Sternchen
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sternchen600
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« Antworten #9 am: 15. März 2008, 18:30:03 » |
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Hallo eine Frage hätte ich da noch mein Mann letztes Jahr im Ausland gearbeitet und da ist ja vom gesetz her je nach Land ein gewisser Spesensatz festgesetzt worden muss sich der TH an diesen Steuersatz halten? Der von meinem Mann wollte alle Quittungen die wir gar nicht anbringen konnten da mein Mann dort schwarz übernachtet hat .Dagegen hatte er so nichts gesagt als wir ihm das erklärten wollte aber dann das er in Zukunft die neuen Quittungen sammelt .Nur hatte mein Mann dann dort keine Arbeit mehr . Grüsse Sternchen
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sternchen600
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« Antworten #10 am: 25. März 2008, 15:46:16 » |
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Hallo ich wollte nochmal nachfragen ob jemand was über die Sache mit dem Spesensatz weiss .Ebenso habe ich heute vom Anwalt ein Fax bekommen worin steht das der TH von uns die Einwilligung will das das Geld an Ihn ausgezahlt wird ansonsten will er das über das Insolvenzgericht einklagen.Nun meine Frage kann er das Geld komplett einbehalten?Oder können wir die Auszahlung vom TH fordern da aus dieser Zeit auch noch Finanzamt und Krankenversicherung bezahlt werden müssen.Ebenso musste ich mir ja in der Zeit geld leihen um zu leben und mein Mann brauchte ja auch geld da durch die Auslandsarbeit ja auch doppelte Haushaltsführung vorliegt.Auch schreibt der TH bei einer echten Lohnpfändung aus abhängigen Beschäftigungsverhältnis wäre nur der pfändbare Teil vom Insolvenzbeschlag erfasst gewesen.Haben Selbständige kein Anrecht auf einen pfändungsfreuien Betrag zum Leben??Ich würde mich freuen wenn mir der ein oder andere einen Tipp zu dieser Sache geben könnte . Grüsse Sternchen
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sternchen600
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« Antworten #11 am: 27. März 2008, 11:38:43 » |
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Hallo wollte mal nachfragen ob ich irgendwas falsch gemacht habe da ich keine Antwort mehr bekomme.Oder ist es weil ich das Thema zuerst in einem anderem Forum gepostet hatte bis ich diese hier gefunden hatte??Ihr habt mir mit Euren Infos so weitergeholfen und ich wäre sehr froh wenn Ihr mir meine neuen Fragen auch beantwortet . Liebe Geüsse Sternchen
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« Antworten #11 am: 27. März 2008, 11:38:43 » |
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paps
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« Antworten #12 am: 27. März 2008, 14:43:23 » |
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Nein, wir antworten schon noch.
Nur ist hier die rechtslage etwas komplizierter.
Die Bezahlung und Abführung erfolgte nach ausländ. Recht. Die Pfändung soll nach dt. Recht erfolgen.
Spesen als solche (Auslagenersatz) unterliegen nicht der Pfändung. Die Frage ist, waren diese Spesen angemessen, daher auch sicherlich das begehren von Quittungen.
Auch als Selbständiger hat man ein recht auf das Existenzminimum. Leider wird aber die Frage nach dem unpfändbaren Bestandteilen der Einkünfte sehr unterschiedlich ausgelegt. Tendenz scheint aber zur ananlogen Anwendung der Pfändungstabelle zu gehen.
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Mfg Paps Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur" [Friedrich der Große] Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
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sternchen600
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« Antworten #13 am: 27. März 2008, 21:18:13 » |
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Hallo danke für die Antwort.Mein Mann arbeitete in Schweden und rechnete als Subunternehmer mit einer Firma aus Bayern ab .Der komplette Spesensatz liegt bei 220 Euro täglich für Schweden.Da es einfacher ist in Bezug auf Finanzamt mit gesetzlichem Spesensatz abzurechnen haben wir das auch getan und haben daher keine Quittungen gesammelt .Als der TH uns bat das in Zukunft zu tun hatte mein Mann die Stelle kurze Zeit später nicht mehr .Mich würde halt interessieren ob der TH sich auch an die Spesensätze halten muss oder einfach was anderes daraus macht .Wir haben am Dienstag einen Termin beim TH und wollen mit ihm reden das er uns das Geld gibt von der Klage in der Hoffnung wenn wir ihm sagen das davon noch Finanzamt und Krankenversicherung bezahlt werden muss und wir uns in der Zeit Geld zum Leben leihen mussten das er ein einsehen hat .Denn wenn ich die Summen zusammen ziehe müssten wir das Geld komplett kriegen nach der Pfändungstabelle darf mein Mann knapp 2000 Euro im Monat haben.Was ist den mit denn mit den Anwaltskosten die wir vorlegen mussten??Die werden ja auch rückerstattet in dieser Summe da die Gegenpartei die an uns zurückgeben muss.Die haben wir ja auch überwiegend von Hartz 4 abgezweigt darf er die auch einbehalten?? Grüsse Sternchen
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ThoFa
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« Antworten #14 am: 28. März 2008, 13:27:25 » |
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Hallo, die Rückerstattung der Anwaltskosten verbleiben bei Ihnen. Ansonsten läuft der Rest hier zu durcheinander. Ich jedenfalls kann nicht mehr ganz nachvollziehen, was Sie eigentlich wissen möchten.  Ich versuchs trotzdem: Ihr Mann ist zurzeit selbständig und in der WVP. Richtig ? Dann stellt sich die Frage der Spesen nicht, denn in der WVP muss ein Selbständiger soviel zahlen als sei er angestellt tätig. Es spielt also keine Rolle, was Ihr Mann an Spesen, Gewinne oder sonst etwas erhält. Was soll Ihr Mann unterschreiben ? Um welches Geld handelt es sich bei den angesprochenen Fax ? MfG ThoFa
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