Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren und Chat
 
Benutzername:
Passwort:
Mittwoch, 07. Januar 2009 22:07
 Navigation
icon_home.gif Home
favoritos.gif Foren
tree-T.gif Forenregeln
tree-T.gif Schulden allgemein
tree-T.gif Prävention
tree-T.gif Insolvenzverfahren
tree-T.gif Wohlverhaltensperiode
tree-T.gif Forenübersicht
tree-L.gif Suche im Forum
page_white_text.gif Inhalte
tree-T.gif Thema Schulden
tree-T.gif Spezialbereiche
tree-T.gif Wörterbuch
tree-T.gif Web Links
tree-L.gif Pfändungstabelle
icon_poll.gif Infos
tree-T.gif Impressum
tree-T.gif FAQ
tree-T.gif Feedback
tree-T.gif Umfragen
tree-L.gif Suche im Portal
icon_community.gif Community
tree-T.gif Benutzer Anmeldung
tree-T.gif Benutzermenü
interdit Mitgliederliste
tree-T.gif Usermap
tree-T.gif Altersstatistiken
tree-T.gif Chat
tree-L.gif Pinnwand
nuke.gif Webmaster
tree-T.gif Linktausch
tree-T.gif Linkwolke
tree-L.gif Link zu uns
som_themes.gif Sonstiges
tree-T.gif Internet News
tree-T.gif Schulden-Quiz
tree-L.gif ge-Tagged
 Wer ist im Chat?
Grad keiner da...

Zum Chat

 
Social Bookmarks
Mr. Wong Google Yahoo Webnews Live Bookmarks Yigg Blinken bei Blinkslist
Oneview del.icio.us Digg It Linkarena Furl Reddit About Social Bookmarking
 
Pinnwand

 
News-Letter

aktuell: Empfänger
eMail:


Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 07. Januar 2009, 22:07:19 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung :-)


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Chat

Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!

Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Du hast dieses Thema noch nicht bewertet. Wähle eine Bewertung:
Autor Thema: Rechte der Gläubiger  (Gelesen 376 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
fshusky
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 1

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« am: 09. August 2007, 11:29:53 »

Hallo, benötige Hilfe, da mein InsoVerwalter keine Ahnung hat. . . . . .
Bin seit zwei Jahren in der Wohlverh. -Phase und habe seit 2005 einen Minijob (€ 400,00). 
Jetzt erhielt ich über meinen TH eine Anfrage eines Gläubigers, was ich tue, ob ich mich weiter beworben habe, usw.  Ich habe alle Fragen an meinen TH beantwortet, der diese an den anfragenden G.  weiter geleitet hat.  Daraufhin schrieb mich dieser G.  direkt an mit dem Hinweis, dass er mit meinen Berwerbungen "unzufrieden" sei und hat mir gleich einige Stelleanzeigen mitgeschickt, wo ich mich zu bewerben hätte mit der Auflage, sämtliche Bewerbungsschreiben in Kopie an ihn zu schicken.
Mein InsoVerwalter erklärte mir, dass er sich da "heraus hält" und ich doch jemanden um Rat fragen soll !!!!!!!!!!!!!! Oder im Internet nachsehen, ob ich etwas "finde". . . . . . . .
Kann mir jemand weiterhelfen? Ich habe noch 7 Gläubiger.  Wenn die jetzt alle direkt auf mich zukommen und mir Vorschriften machen, dann verstehe ich die Welt nicht mehr.  Dachte, man hat endlich "Ruhe" vor seinen Gläubigern.  Besten Dank im Voraus für Hilfe. 
Gespeichert
paps
Moderator
*****

Karma: 12
Offline Offline

Beiträge: 2548

Danke
-von Ihnen: 6
-an Sie: 40



« Antworten #1 am: 09. August 2007, 16:45:36 »

Ich stelle mal die §§295,296 InsO voran.

Zitat
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1.
    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
    Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
    jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
    Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.


§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Insofern ist das Ansinnen des Gläubigers nachvollziehbar.

Aus meiner Sicht hat der Gläubiger jedoch kein Recht Ihnen den Zeitpunkt und die Art der Tätigkeit vorzuschreiben.

Aus ihrem Profil ersehe ich, dass aller Wahrscheinlichkeit keine Kleinkinder mehr im Haushalt leben und somit ein Vollzeitjob zur Erwerbsobliegenheit anzuraten ist.

Sie sollten, wenn etwas dabei ist, was ihren Interessen oder Bildungsstand entspricht natürlich auch die angebotenen freien Stellen nutzen.

Generell gilt, sind sie nicht voll erwerbstätig, könnte ein Gläubiger bei fehlenden Nachweisen über Bemühungen zur Jobsuche einen Versagungsantrag stellen.
Ob das Gericht es dann auch so sieht, steht auf einem anderen Blatt.
Bei diesem Gläubiger scheint mir die exakte Nachweisführung geboten.
« Letzte Änderung: 09. August 2007, 16:47:32 von paps » Gespeichert

Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
Tags:
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.4 | SMF © 2006, Simple Machines LLC
 
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info
Die Inhalte / letzten Postings unserer Diskussionsforen sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Bot-Trap Logo

Seitenerstellung in 0.6689 Sekunden, mit 29 Datenbank-Abfragen
click to see!