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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 02:45:14 *
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Autor Thema: Rechte der Gläubiger  (Gelesen 717 mal)
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fshusky
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« am: 09. August 2007, 11:29:53 »

Hallo, benötige Hilfe, da mein InsoVerwalter keine Ahnung hat. . . . . .
Bin seit zwei Jahren in der Wohlverh. -Phase und habe seit 2005 einen Minijob (€ 400,00). 
Jetzt erhielt ich über meinen TH eine Anfrage eines Gläubigers, was ich tue, ob ich mich weiter beworben habe, usw.  Ich habe alle Fragen an meinen TH beantwortet, der diese an den anfragenden G.  weiter geleitet hat.  Daraufhin schrieb mich dieser G.  direkt an mit dem Hinweis, dass er mit meinen Berwerbungen "unzufrieden" sei und hat mir gleich einige Stelleanzeigen mitgeschickt, wo ich mich zu bewerben hätte mit der Auflage, sämtliche Bewerbungsschreiben in Kopie an ihn zu schicken.
Mein InsoVerwalter erklärte mir, dass er sich da "heraus hält" und ich doch jemanden um Rat fragen soll !!!!!!!!!!!!!! Oder im Internet nachsehen, ob ich etwas "finde". . . . . . . .
Kann mir jemand weiterhelfen? Ich habe noch 7 Gläubiger.  Wenn die jetzt alle direkt auf mich zukommen und mir Vorschriften machen, dann verstehe ich die Welt nicht mehr.  Dachte, man hat endlich "Ruhe" vor seinen Gläubigern.  Besten Dank im Voraus für Hilfe. 
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paps
Moderator
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Danke
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« Antworten #1 am: 09. August 2007, 16:45:36 »

Ich stelle mal die §§295,296 InsO voran.

Zitat
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1.
    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
    Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
    jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
    Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.


§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Insofern ist das Ansinnen des Gläubigers nachvollziehbar.

Aus meiner Sicht hat der Gläubiger jedoch kein Recht Ihnen den Zeitpunkt und die Art der Tätigkeit vorzuschreiben.

Aus ihrem Profil ersehe ich, dass aller Wahrscheinlichkeit keine Kleinkinder mehr im Haushalt leben und somit ein Vollzeitjob zur Erwerbsobliegenheit anzuraten ist.

Sie sollten, wenn etwas dabei ist, was ihren Interessen oder Bildungsstand entspricht natürlich auch die angebotenen freien Stellen nutzen.

Generell gilt, sind sie nicht voll erwerbstätig, könnte ein Gläubiger bei fehlenden Nachweisen über Bemühungen zur Jobsuche einen Versagungsantrag stellen.
Ob das Gericht es dann auch so sieht, steht auf einem anderen Blatt.
Bei diesem Gläubiger scheint mir die exakte Nachweisführung geboten.
« Letzte Änderung: 09. August 2007, 16:47:32 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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