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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 02:55:57 *
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Autor Thema: Regelinsolvenz und Privatinsolvenz. Was ist der Unterschied?  (Gelesen 6027 mal)
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meinereins
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« am: 31. März 2009, 10:44:02 »

Hallo bin neu hier und habe eine Frage.

Mein Mann ist seit nov. 2004 in der Regelinsolvenz. Hab mich nicht sehr mit dem Thema beschäftigt. Immer nur geschaut die Finanzen im Griff zu behalten. Nun interessiert es mich doch! Was ist der Unterschied zwischen der Privatinsolvenz und der Regelinsolvenz?
Gruß meinereins
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foxtra
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« Antworten #1 am: 31. März 2009, 15:11:25 »

Nach meinem Wissensstand sind die Hauptunterschiede folgende:

1. Eine Insolvenz bei Selbständigkeit hat immer eine Regelinsolvenz zur Folge.
2. eine Insolvenz von Nicht-Selbständigen mit mehr als 19 Gläubigern hat ebenfalls immer eine Regelinsolvenz zur Folge.
3. eine Insolvenz von Nicht-Selbständigen mit weniger als 20 Gläubigern hat eine Privatinsolvenz zur Folge.

Der Unterschied in der Verfahrensweise zwischen beiden ist meines Wissens nur der, daß die Überwachung durch den IV bei einer Regelinsolvenz umfangreicher ist. So hat mir das zumindest mein IV erläutert.
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Feuerwald
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WWW
« Antworten #2 am: 31. März 2009, 16:40:57 »

2. eine Insolvenz von Nicht-Selbständigen mit mehr als 19 Gläubigern hat ebenfalls immer eine Regelinsolvenz zur Folge.

-> nicht  g a  n  z  richtig, auch Nicht-Selbständige mit mehr als 19 Gläubiger sind als Verbraucher immer Kandidaten für das Verbraucherinsolvenzverfahren. 

Ausnahmen bildet nur die Gruppe der ehemals Selbständigen, also all diejenigen, die vor dem Insolvenzantrag eine selbständige Tätigkeit ausgeübt h a b e n. Diese fallen nur dann unter die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, was im § 304 InsO geregelt ist.

§ 304 - Grundsatz

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.


(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.


Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein sog. Kleinverfahren, eine etwas abgespeckte Version des Regelinsolvenzverfahrens, in dem ein Treuhänder die Teilfunktion eines Insolvenzverwalters übernimmt.

Für natürliche Personen ist das parallele Restschuldbefreiungsverfahren absolut identisch, da gibt es keine Unterschiede.
 
Der spürbare Unterschied besteht wohl in dem Procedere vor dem Insolvenzantrag. So setzt das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich einen (gescheiterten) außergerichtlichen Einigungsversuch vor dem Eröffnungsantrag voraus. Zudem gibt es noch die Besonderheit des vorgeschalteten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens.

 
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foxtra
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« Antworten #3 am: 31. März 2009, 16:55:41 »


Der spürbare Unterschied besteht wohl in dem Procedere vor dem Insolvenzantrag. So setzt das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich einen (gescheiterten) außergerichtlichen Einigungsversuch vor dem Eröffnungsantrag voraus. Zudem gibt es noch die Besonderheit des vorgeschalteten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens.


Stimmt, Feuerwald, ein wichtiger Punkt, den ich vergessen hatte, sorry.  rougi
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