Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 02:56:54 *
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Helli
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« am: 02. Dezember 2007, 00:06:47 »

Hallo erst mal!

Als Neuer soll man ja fragen und hier ist meine Frage:

Ich bin (Gott sei Dank!) kein Schuldner.  Seit ca.  1,5 Jahren streite ich mich mit meiner Ex um Unterhalt für meinen Sohn, der bei mir lebt.  Das Verfahren kommt jetzt hoffentlich im Dezember zum Abschluß und wird auch so enden, dass meine Ex (momentan noch fiktive) Beträge an mich zahlen muss.
Nun vermute ich mal, dass sie eine private Insolvenz beantragt oder was auch immer hat.  Nun gibt es sicherlich eine Rangfolge der Gläubiger.

1. ) Wie stehe ich nun da für den laufenden Unterhalt?
2. ) An welcher Stelle stehen die Unterhaltsschulden der letzten 1,5 Jahre(denn bis jetzt ist noch kein Cent bei mir angelangt)?

Ganz groß viel Danke.

Gruß

Helli
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 02. Dezember 2007, 00:31:46 »

Hallo Helli,
 ich habe dazu folgende Meinung:


Nun gibt es sicherlich eine Rangfolge der Gläubiger.

-> bzgl. des rückständigen Unterhalts bis Datum Eröffnung des Insolvenzverfahren nicht. Das wäre eine normale Insolvenzforderung.


Wie stehe ich nun da für den laufenden Unterhalt?

-> der laufende Unterhalt, nach Eröffnung, muss aus dem unpfändbaren Betrag entrichtet werden (siehe auch § 89 Abs. 2 InsO)


An welcher Stelle stehen die Unterhaltsschulden der letzten 1,5 Jahre (denn bis jetzt ist noch kein Cent bei mir angelangt)?

- das ist m.E. eine Insolvenzforderung und wird von der Restschuldbefreiung erfasst. Ausnahme ggf. nur, wenn eine deliktische Forderung angemeldet und durchgesetzt wird (bspw. § 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht)

Gruss
Feuerwald
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Helli
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« Antworten #2 am: 02. Dezember 2007, 00:39:15 »

Also, wie ich dass jetzt verstehe (!):
Der laufende Unterhalt wird aus dem Selbstbehalt finanziert(?)
Und der geschuldete Unterhalt steht dann auf einer Stufe mit Dispo- und Autokredit.

Was ist eine deliktische Forderung? Müßte ich dann irgendwelche Schritte einleiten?

Gruß

Helli
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 02. Dezember 2007, 01:44:36 »

Der laufende Unterhalt wird aus dem Selbstbehalt finanziert(?)

- ja und aus - wenn nicht erfüllt wird - kann in den Bereich gepfändet werden, der den Inolvenzgläubigern nicht zu steht (Vorrechtsbereich)


Und der geschuldete Unterhalt steht dann auf einer Stufe mit Dispo- und Autokredit.

-  so is es

Was ist eine deliktische Forderung?

= vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Müßte ich dann irgendwelche Schritte einleiten?

-kann ich nicht beantworten.

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Helli
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« Antworten #4 am: 02. Dezember 2007, 08:52:21 »

Danke erst mal - klingt aber nicht sehr ermutigent für mich.

Gruß

Helli
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 02. Dezember 2007, 08:52:21 »



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« Antworten #5 am: 02. Dezember 2007, 16:26:28 »

Sie sollten unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de mal suchen, ob bereits eine Insolvenz eröffnet ist.
Detailsuche mit Bundesland, Gericht, und Namen der Guten.

Wenn eröffnet wurde, müssen Sie den rückständigen Unterhalt als Forderung beim TH anmelden.
Dabei können Sie die Forderung als deliktisch anmelden.
Wird durch die Ex dem widersprochen, müssten Sie auf dem Zivilgerichtlichen Wege eine Verurteilung erstreiten.

Gegen jetzt rückständigen Unterhalt können Sie ganz normal vorgehen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #6 am: 03. September 2009, 01:48:24 »

Hallo,

da sich lange nichts mehr getan hat und die Ex seit längerem brav den Unterhalt zahlt, bin ich ja erst mal im "grünen Bereich".
Nun zur Frage: Im Juni/Juli nächsten Jahres besteht (hoffentlich) der Junior sein Abi und will danach zum Bund - für länger als die obligatorischen 9 Monate.
Was muss man (ich/Kind) tun, um die neuen Verhältnisse dem Th kundzutun? Reicht ein Schreiben des "Jünglings", dass er (zumindest vorläufig) nicht mehr unterhaltsberechtigt ist? Oder ist da mehr hilfreich? wenn ja, was?

Gruß Helli
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« Antworten #7 am: 03. September 2009, 21:04:26 »

Ihre Ex müßte es dem Arbeitgeber melden.
Der müßte dann mehr pfändbare Beträge abführen.

Für den rückständigen Unterhalt bis zur Inso, den sie hoffentlich angemeldet haben, gibt es keine Änderungen.

Sie als Gläubiger müssen also deswegen nicht aktiv werden.
Es sei denn Sie bekommen mit, dass ihr EX den Sohn weiterhinn als unterhaltsberechtigt angibt.
« Letzte Änderung: 04. September 2009, 18:35:00 von paps » Gespeichert

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« Antworten #8 am: 04. September 2009, 10:19:51 »

Zitat
Ihr Ex müßte es dem Arbeitgeber melden.
Der müßte dann mehr pfändbare Beträge abführen.

Hm, bis jetzt (also mit unterhaltspflichtigem Kind) liegt sie mit ihrem Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes. Also war der Arbeitgeber eher nicht involviert.
Woher weiß ich (als Gläubiger), ob das nun gemeldet wird oder nicht? Wenn ich die TH frage, erhalte ich immer die erschöpfende Auskunft, dass sie kein Gläubigerberater sei und das Gericht verweist mich immer an die Treuhänderin.  fuchsteufelswild

Ganz groß viel Danke! Helli
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« Antworten #9 am: 04. September 2009, 18:38:51 »

Sie können als Gläubiger Einsicht in die Insolvenzakte verlangen.

Sie können als Gläubiger die Einhaltung der Obliegenheit nach §295(3) InsO anzweifeln und um Prüfung und Stellungnahme bitten.

Sie können Sich an den Gerichtspräsidenten wenden, wenn keine Reaktion erfolgt.
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« Antworten #10 am: 04. September 2009, 19:53:12 »

a) die Ex seit längerem brav den Unterhalt zahlt, bin ich ja erst mal im "grünen Bereich".

b) jetzt (also mit unterhaltspflichtigem Kind) liegt sie mit ihrem Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes.

c) Also war der Arbeitgeber eher nicht involviert.

d) Sie können als Gläubiger die Einhaltung der Obliegenheit nach §295(3) InsO anzweifeln und um Prüfung und Stellungnahme bitten.


Da passt was nicht zusammen

zu a)
Wenn die/der EX den laufenden Unterhalt bezahlt, ist es doch logisch, dass

zu b)
das Kind auch als unterhaltspflichtige Personen bei der Berechnung der Pfändungsbetrags berücksichtigt wird und somit

zu c)
handelt der Arbeitgeber völlig korrekt.

zu d)
Wo ist da derteit ein Ansatz für einen Versagungsantrag? 

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Helli
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« Antworten #11 am: 04. September 2009, 22:54:47 »

Hallo,

Zitat
zu d)
Wo ist da derteit ein Ansatz für einen Versagungsantrag?

nur noch mal zur Richtigstellung: Der Junior beendet nächstes Jahr im Juni seine Schule und geht zum Bund - wohl auch für länger. Ichwollte nur mal im Vorlauf wissen, was da zu beachten ist.

Danke trotzdem.

Gruß Helli
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« Antworten #12 am: 05. August 2010, 17:43:22 »

Hallo, da bin ich mal wieder! Logischerweise mit neuen Fragen:

In diesen öffentlichen Bekanntmachungen (ja, ich habe da ein gutes halbes Jahr nicht mehr nachgeschaut  fuchsteufelswild) habe ich jetzt folgende Schreiben gefunden:

1.
"wird

- für den Schlusstermin und das weitere Verfahren das schriftliche Verfahren
angeordnet.

- der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.

Stellungnahmen zur Schlussrechnung der Treuhänderin, zur Vorgehensweise bei
nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse, Einwendungen gegen das
Schlussverzeichnis, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, und
Stellungnahmen dazu, ob der Treuhänderin die Überwachung der Erfüllung der
schuldnerischen Obliegenheiten übertragen und ob eine abweichende
Vergütungsregelung festgelegt werden soll, haben die Insolvenzgläubiger
schriftlich bis zum XX.XX.YYYY beim Insolvenzgericht einzureichen.

Die Vergütung der Treuhänderin wurde festgesetzt. Verteilungsverzeichnis, der
Festsetzungsbeschluss sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.

Die Treuhänderin erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind
Forderungen von XXXX EURO. Zur Verteilung steht eine Masse von 0,00
EURO."

2.
"Das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen
wurde mit Beschluss vom XX.XX.YYYY
gemäß § 200 InsO nach Verteilung aufgehoben.
Nachtragsverteilung hinsichtlich Einkommenssteuerruckerstattungsansprüche
aus dem Jahr YYYY
wurde angeordnet.
Das Gericht weist auf die Veröffentlichung zur Restschuldbefreiung vom
heutigen Tag hin."


und zu guter Letzt:

"Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen

Die Restschuldbefreiung wird erteilt werden, wenn die Schuldnerin für die Zeit
von 6 (sechs) Jahren ab dem XX.XX.YYYY ihre Obliegenheiten erfüllt und von den
Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder Versagungsgründe nicht wirksam geltend
gemacht werden."


Heißt das jetzt, dass unsere Ansprüche aus den Unterhaltsforderungen den Bach ganz runter sind?
Wenn dem so wäre, bräuchte die "gute" Frau ja nur noch viereinhalb Jahre "lieb" sein und hätte ihren eigenen Sohn um seinen Unterhalt gebracht.  uneinsichtig

Grüße vom Helli
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« Antworten #13 am: 05. August 2010, 18:54:01 »

Unterhaltsforderungen VOR Verfahrenseröffnung unterliegen der RSB.

Eine Nachtragsverteilung wurde angeordnet, sprich es wird erwartet, dass noch Geld nach Aufhebung des Verfahrens kommen könnte.

Aber generell haben sie "leider" Recht mit Ihrer Aussage!
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« Antworten #14 am: 05. August 2010, 19:09:26 »

so scheint es.
Dazu müßte man aber den Tabellenauszug der Schlusstabelle sehen.

Haben Sie(als gesetzlicher Vertreter) oder der Sohn  einen wirksamen Antrag auf vbuH gestellt?
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