Die Verfahrenskostenstundung erfolgt nicht mehr nach den Regeln des Insolvenzrechts, in dem nur der Schuldner mit seinem Vermögen betrachtet wurde. Die Zahlung der Gerichtskosten folgt den Regeln der Prozeßkostenhilfe, daher ist bei Stundung, Ratenzahlung oder Niederschlagung das gesamte Vermögen der Familie zu berücksichtigen.
Wenn Sie also noch in den Genuß der Stundung bzw. ratenweisen Zahlung der Verfahrenskosten kommen wollen übersenden Sie dem Gericht die angefoderten Unterlagen und bitten um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Sollten Sie das nicht tun wird die Gerichtskasse pfänden.
Ein Einspruch an eine höhere Instanz wird Sie nicht weiterbringen.
Es kann doch nicht sein nach Beendigung des Insolvensverfahrens wieder mit einem Berg Schulden dazustehen.
Es ist kein Berg Schulden und dass Sie die Verfahrenskosten zahlen müssen hat Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit schon damals der Schuldnerberater gesagt. Und wenn Sie den Beschluß lesen, in dem die Verfahrenskosten gestundet wurden, steht dort auch, wann diese zu zahlen sind. Stundung ist halt nicht schenken.