Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Montag, 28. Mai 2012 02:58
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 02:58:39 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Restschuldbefreiung  (Gelesen 216 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Planlos
Jungspund
***

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 74

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 0


« am: 09. August 2011, 17:08:41 »

Ich muss das jetzt für mich noch einmal zusammenfassend auf die Reihe bekommen.

Sehe ich das richtig, nach Eröffnung des Verfahrens aber vor dem Schlusstermin können die Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellen begründet werden müsste nach §290 Inso!? Passiert dies nicht ist damit Ende im Gelände.

Nach Schlusstermin in der WVP könnten die Insolvenzgläubiger dies dann nur noch bis insgesamt 1 Jahr nach Ende WVP nach § 295/296 und 297 tun!?

Ist das so richtig?

Zwischendurch lasse ich mich immer mal wieder verunsichern.

Vielen Dank und Gruß
planlos
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #1 am: 09. August 2011, 17:18:52 »




Sehe ich das richtig, nach Eröffnung des Verfahrens aber vor dem Schlusstermin können die Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellen begründet werden müsste nach §290 Inso!?

-> nach § 290 InsO nur im Schlusstermin, nicht davor, nicht danach.


Passiert dies nicht ist damit Ende im Gelände

=> keine Sperrfirst von 10 Jahren, ggf. aber von 3 Jahre.


Nach Schlusstermin in der WVP könnten die Insolvenzgläubiger dies dann nur noch bis insgesamt 1 Jahr nach Ende WVP nach § 295/296 und 297 tun!?

-> nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens jederzeit nach §§ 296, 297, 298 InsO.

-> nach Erteilung der RSB ist ein Widerruf gem. 303 InsO nur wegen einer Verletzung der Obliegenheiten nach §§ 296, 296 InsO möglich. §§ 297, 297 scheidet aus.

=> Sperrfrist von 10 Jahren.
Gespeichert

Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.2768 Sekunden, mit 28 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz