Wem steht den nun nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Versicherungssumme zu? Weil ja nun die Gläubiger nicht mehr vollstrecken können und auch vorher nicht getan haben.
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger wieder vollstrecken, bei denen die RSB nicht zum Tragen kommt. Nicht zum Tragen kommt sie bei ausgenommenen Forderungen wie Forderungen aus vbuH aber auch wie Fallera richtig geschrieben hat bei Gläubigern mit Recht auf abgesonderte Befriedigung als auch Gläubiger mit eingetragenen Sicherungsrechten, Stelle im Text fett markiert.
§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.