Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:03:53 *
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Autor Thema: Rettung von Grundvermögen vor Insolvenantrag möglich?  (Gelesen 2630 mal)
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« am: 08. September 2011, 15:55:03 »

Liebe Forum-Freunde.
Ich habe die E.V. schon zum 3.mal abgegeben.Da im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens und auch in der Wohlverhaltensphase, eine mögliche Erbschaft zu 1/2  der Masse bzw. dem Treuhänder zusteht, hat meine Mutter mir Ihr Wohnhaus überschrieben. Das Wohnhaus ist jedoch  mit 160 T Euro GS für meine Schwester 1.Rang in Abt. III des Grundbuches sowie 200 T GS für meine Mutter belastet. Weiterhin mit lebenlangen Wohnrechten, so dass es für meine Gläubiger nicht interessant ist , sich nachrangige-wertlose Sicherungsgrundschulden eintragen zu lasse. Nur das Finanzamt hat sich für ca. 12. T Sicherungsgrundschulden eintragen lassen.

Jetzt mein mögliches Problem:
Fall ich sterben sollte, müssten meine Erben nenben der Immobilie auch meine Schulden, die weit den wert der Immobilie übersteigen, übernehmen. Daher beabsichtige ich die Immobilie an meine Ehefrau oder aber meinen Sohn , jezt zu übertragen. Ist das ok? Kann es derzeit Probleme geben. Habt Ihr eine bessere Idee?
Danke für Eure Antworten.
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« Antworten #1 am: 10. September 2011, 18:03:14 »

Deine Erben können das Erbe ausschlagen.

Habe ich bei meinem Vater damals auch gemacht, da ich wusste, dass er einen Kredit laufen hatte und seine Frau den nicht bezahlen kann.
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« Antworten #2 am: 10. September 2011, 18:28:28 »

Die Schenkung an den Sohn oder die Ehefrau sind nach § 133 InsO anfechtbar.

Zum Thema Wohnrecht der Mutter: Das kann im Zwangsversteigerungsverfahren ausgehebelt werden, wenn es nicht erstrangig vor allen anderen Forderungen steht.
Im Grundbuch muss es mit dem 1. Rang eingetragen werden. Ist es das nicht verfällt der Anspruch.
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« Antworten #3 am: 11. September 2011, 13:04:11 »


Zum Thema Wohnrecht der Mutter: Das kann im Zwangsversteigerungsverfahren ausgehebelt werden, wenn es nicht erstrangig vor allen anderen Forderungen steht.
Im Grundbuch muss es mit dem 1. Rang eingetragen werden. Ist es das nicht verfällt der Anspruch.
[/quote]

Kann mir jemand sagen in welchem Gesetz mit welchen §§ das geregelt ist???
Kenne jemanden, der versucht sein Haus so vor Zwangsversteigerung zu schützen!
Danke!
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Golfer1952
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« Antworten #4 am: 11. September 2011, 13:16:28 »

In der ZV geht es immer nach dem Rang des eingeragenen Rechts in Abt. II und /oder III des Grundbuches. Beispiel: in Abt. II: ist eingetragen ein Wohnrecht 1.Rang 10.10.2010.
in Abtt.III 160000 Grundschuld, eingetragen 1.Rang am 08.10.2010. danach 200.000.-Grundschuld eingertr. 12.10.2010.
Der Grundschudlgläubiger der GS 160.000.- betreibt die ZV. VKW: 200.000.- Wir in der ZV 160.000.- geboten und bekommt dieser den Zuschlag wird das 1.rangige Recht 160.000.- bedient und das Wohnrecht entfällt.

Wäre das Wohnrecht im ersten Rang, müüste es abgelöst werden.
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« Antworten #4 am: 11. September 2011, 13:16:28 »



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« Antworten #5 am: 11. September 2011, 13:19:25 »

An Pinguin und andere.

Die Erbausschlagung hilft in diesem Falle nicht, weil ja dann auch das Haus weg ist!!
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Pinguin
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« Antworten #6 am: 18. September 2011, 14:33:01 »

@Golfer: das ist ja wohl klar, wenn man das Erbe ausschlägt, dass Alles weg ist.

Aber immer noch besser als Schulden erben...........und ein Haus haben, was dann vielleicht zu Gunsten der Schulden weg muss.
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« Antworten #7 am: 18. September 2011, 15:57:53 »

Wie lange ist die Anfechtungsfrist nach § 133 InsO ?. Was hätte ein Gläubiger oder Treuhändeer von der Anfechtung?. die Anfechtung wenn erfolgreich würde nur den vorherigen Rechtszustand wieder herstelle. d.h . auch dann wäre die Immobilie für die Masse wertlos, weil bei KK-Wert von ca. 300.000.-Euro-- Grundschulden zu gunsten der Schwester und de r Mutter von insgesamt 360.000.- noch valutieren. weiterhin ist das Grundstück mit den genanntenWohnrechten belastet. Der Treuhänder wird das Objekt wohl frei geben, weil es nicht als kosten für die Masse bringen würde..Daher m.E.auch eine Anfechtung nicht logisch oder was meint ihr?
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« Antworten #8 am: 18. September 2011, 21:25:10 »

Die Anfechtungsfrist beträgt 10 Jahre.
Der TH kann ein belastetes Objekt nicht verwerten, aber ein Gläubiger könnte es beantragen. Da auch die Belastungen auf dem Haus Insolvenzschulden sind werden Mutter und Schwester eben nicht ausgezahlt, sondern der Erlös wird der Masse zugeschlagen und nach Anteilen an die Gläubiger ausgekehrt.
Das Wohnrecht dürfte wahrscheinlich nachrangig sein und damit wegfallen. Selbst wenn nicht dürfte der Versteigerungserlös eine Auszahlung hergeben.
Bis zur endgültigen Verwertung dürfte im Übrigen das IV weiterlaufen.
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« Antworten #9 am: 19. September 2011, 16:25:43 »

Die Grunschulden 1. Rang 160 T EurO sind für meine Schwester eingetragen, die diese GS wiederum an ein Bank zur Finanzierung abgetreten hat. Die Grundschuld über 200 T Euro ist z.Gunsten meiner Mutter eingetragen, was ein valutierendes Darlehen  an mich sichert. Beide Darlehn gehören m.E.micht zur Insolvenzmasse. Sie sind ab- bzw. auszusondern. Zu mindest die GS meiner Schwester. Auch durch die GS meiner Mutter wäre eine Beschlagname und ZV durch den Teuhänder für die Masse nicht inetressant.
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« Antworten #10 am: 19. September 2011, 16:44:48 »

Das Darlehen der Mutter und die als Sicherheit dafür eingetragene Grundschuld ist Teil der Insolvenzforderungen, egal ob die Mutter die Forderung anmeldet oder nicht. Alle gegen Sie gerichteten Forderungen unterliegen dem Insolvenzverfahren. Wenn die Schwester als erstrangige Grundschuldinhaberin keine Forderungen gegen Sie hat, ist ihr Darlehen natürlich unabhängig vom Insolvenzverfahren.
Ist Ihre Schwester Miteigentümerin des Hauses. Wenn nicht, stellt die Grundschuld Ihrer Schwester kein Hindernis dar, das Haus in ein Zwangsversteigerungsverfahren zu bringen. Eine solche Grundschuld als Absicherung fremder Kredite ist unbeachtlich, weil es das Problem Ihrer Schwester ist, nach Wegfall der gegebenen Sicherheiten ihrem Kreditgeber neue Sicherheiten zu bieten. Der Eintragung der Grundschuld liegen ja keine Gegenleistungen Ihrerseits zugrunde, die diese Eintragung rechtfertigen würden (außer moralischen Gründen, die im IV aber keine Rolle spielen).
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« Antworten #11 am: 20. September 2011, 11:37:15 »

Wenn der InsVerw das Grundstück zur Masse nehmen will und es zur ZV kommt, wird aus dem Versteigerungserlös angenommen 300 T Euro , erstrangig die 160.000 GS meiner Schwester bzw. das Darlehen der Bank abgelöst, und der Rest von 140.000. fliest anmeine Mutter 140.000 Euro. So sieht es das ZV-Gesetz vor.Mal abgesehen von noch vorrang kleinen Beträgen wegen des Verfahren oder so ist es meine ich.
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« Antworten #12 am: 20. September 2011, 17:50:01 »

Es muss nicht zur Zwangsversteigerung kommen, es kann auch vom Treuhänder freihändig verkauft werden.
Die Grundschuld der Schwester wäre dann abzulösen. Da die Schwester aber keine Forderungen an Sie hat, sondern Sie nur "aus Gefälligkeit" eine Besicherung Ihres Eigentums ermöglicht haben, entsteht eine Anspruch in Höhe der Ablösesumme gegen die Schwester, die der Treuhänder dann bei der Schwester einfordern wird. Die Schwester wird in diesem Fall also Ihre Schuldnerin und der Anspruch ein Masseanspruch. Die Mutter hat aus der Restsumme ein Absonderungsrecht, dass gegen die bestehende Forderung der Mutter aus dem Darlehen aufgerechnet wird.
Damit tritt der Effekt ein, dass die Mutter nach Ablauf der 24 Monate der Abtretung zur normalen Insolvenzgläubigerin wird, das Haus in der Masse verwertet wird und die Banken einen Anteil am ganzen erwarten können. Das Insolvenzverfahren zieht sich mindestens solange hin, bis das Haus verwertet ist.
Damit haben Sie am Ende das Haus verloren, die Mutter das Wohnrecht und Ihre Schwester 200.000 € Schulden. Das dürfte insbesondere für die Schwester ein harter Schlag sein.
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« Antworten #13 am: 22. September 2011, 14:19:04 »

Danke für die Antwort- aber ich sehe es ein wenig ander:

Die eingetragene GS 160 z.G. meiner Schwester ist im notariellen Übergabevertrag geregelt, d.h . es ist etwas die Hälfte des VK -Wertes des Hauses. Ich muss meiner SChwester 700.-Euro monatlich ausbezahlen/abzahlen bis 160 T Euro getilgt sind. Meine Schwester hat sich quasi den Erbanteil durch eine Bank vorfinanzieren lassen und dieser GS 160 der Bank als Sicherheit abgetreten.
Meine Mutter ist mit der GS genauso zu behandeln wie eine Bank. Im Falle meiner INsol würde ja auch die Bank aus einem Verkaufserlös vorab bedient werden müssen. Der dann noch verbleibe Schuldbetrag geht dann wie die anderen Massegläuber weiter.
Es ist letzlich doch auch egal ob der InsV das Haus freihändig verkauft oder es über die ZV läuft---oder????
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« Antworten #14 am: 22. September 2011, 17:17:39 »

Das mit der Ablöse der Mutter ist so und habe ich auch geschrieben.
Zitat
Die Mutter hat aus der Restsumme ein Absonderungsrecht, dass gegen die bestehende Forderung der Mutter aus dem Darlehen aufgerechnet wird.
Der Rest des Darlehens der Mutter ist Insolvenzforderung.

Bezüglich Ihrer Schwester ist es wohl ebenfalls ein Darlehen oder so etwas ähnliches. Damit wird zunächst das erstrangig besicherte Darlehen der Schwester getilgt, sie ist danach nicht mehr Insolvenzgläubigerin.

Der Effekt ist doch letztlich für Sie derselbe. Das Haus ist weg und die familieninternen Darlehen nicht mehr als Puffer gegenüber den Banken verfügbar.

Es hätte sicher bessere Konstruktionen gegeben, um das Haus für das Erbe zu retten, z.B. dass es seinerzeit bereits an Ihr Kind übertragen worden wäre.
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Tags: Überschuldung  E.V. 
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