Geht man nach dem BAG, nach Abzug der betrieblichen Altersvorsorge.
z.B.:
AZR 611/97, Landesarbeitsgericht Hamburg
BAG 17.02.1998 3 AZR 611/97
Ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahin, daß in Zukunft anstelle eines Teiles des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers (Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung), entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen ( 850 Abs. 2 ZPO) mehr.