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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:07:55 *
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Autor Thema: Risikobegrenzungsgesetz von 2008  (Gelesen 152 mal)
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Schnitzel
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Beiträge: 16

Danke
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« am: 14. Dezember 2010, 13:44:14 »

Hallo liebe Mitstreiter,

letzte Woche ist nun mein vorläufiges Regelinsolvenzverfahren eingeleitet worden. Nun ist schon ein bisschen Ruhe wieder eingekehrt und ich lasse jetzt mal alles auf mich zukommen. Folgende Frage hätte ich aber noch:

Mein Mann (nicht in Insolvenz) ist Eigentümer eines EFH, dass noch bis unter die Dachkante belastet ist. Wir sind beide Darlehensnehmer. Nun habe ich die Befürchtung, dass die Bank vielleicht das Darlehen kündigt, wenn die jetzt von meiner Insolvenz erfahren. Es sind zwar keine Rückstände da, mein Mann bezahlt immer, habe aber im Internet gelesen, dass die Bank ohne Grund kündigen darf. Aber auch habe ich von einem "Risikobegrenzungsgesetz" (seit 2008) gelesen:

"Der Kündigungsschutz des Darlehensnehmers wurde dahingehend erweitert, dass künftig eine Kündigung von Immobilienfinanzierungen erst möglich ist, wenn sich der Kreditnehmer mit mindesten zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrages des Darlehens in Verzug befindet."

Nun meine Frage. Muss ich mir keine Gedanken machen?

LG das Schnitzel
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Fallera
Moderator
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Beiträge: 1542

Danke
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« Antworten #1 am: 14. Dezember 2010, 14:36:01 »

Wenn bislang kein Zahlungsrückstand besteht denke ich, brauchen Sie sich keine Gedanken zu machen.

Jedoch glaube ich nicht, dass das in § 490 BGB genannte Sonderkündigungsrecht des Kreditgebers durch die neue Vorschrift gänzlich unterlaufen wird.

§490 BGB
Außerordentliches Kündigungsrecht.(1)
 Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.


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