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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:08:33 *
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Autor Thema: Rückerstattung (Stadtwerke) in der WHP  (Gelesen 718 mal)
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friedchen
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« am: 10. Juni 2010, 19:10:19 »

Hallo,

Das Inso Verfahren wurde bei uns letzten Jahres abgeschlossen.
Jetzt meine Frage: Wir haben,da wir in unserer neuen Wohnung zu hoch mit Heizung (Nachtspeicher)und normalstrom von den Stadtwerken eingestuft wurden,haben wir in diesem Jahr eine Rückzahlung von 320 Euro bekommen.
Wir hatten aber um Strom zu Sparen noch mit 2 Ster Holz im letzten Winter zu geheizt (Schwedenofen) was mit 160 Euro zu Buche schlug. Hinzu kam dann,das wir über 240 Euro Nebenkosten nachzahlen mussten.
Muss die Erstattung von den Stadtwerken dem Inso Verwalter mitgeteilt werden?

LG
friedchen
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Fallera
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« Antworten #1 am: 10. Juni 2010, 22:29:37 »

Wenn das Verfahren aufgehoben ist und keine NAchtragsverteilung angeordnet wurde, dürfen sie die Erstattung behalten und müssen dem TH nichts mitteilen!
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
friedchen
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« Antworten #2 am: 11. Juni 2010, 18:39:33 »

Hallo Fallera,

Vielen Dank für die Antwort!
Wenn man hier im Forum liest,das bei dem einen oder anderen die RSB versagt wurde, wirkt nicht gerade beruhigend.
Wir sind dadurch reingerutscht weil wir uns im Alter noch ein Haus was wir zur Miete hatten gekauft hatten und mit 100% finanziert werden musste.ist dann nach 7 Jahren zu Ende gewesen das ganze zumal meine Frau auch krank wurde und wir nun beide mit Rente auskommen mussten.
Uns wird ja direkt von unserer Rente der Pfändbare Betrag abgezogen und an den TH überwiesen.
Mit dem was uns bleibt kommen wir gut zurecht.
Gibt es etwas worauf man in der WHP besonders achten sollte? Man will ja nichts verkehrt machen.
Vermögen gibt es bei uns nicht und Schulden machen wir auch nicht. trotzdem bleibt bei uns im Hinterkopf das am Ende eine RSB versagt werden kann aus welchen Gründen auch immer.Wir sind jetzt einfach schon zu alt um dies dann noch verkraften zu können.

LG
Friedchen


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paps
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« Antworten #3 am: 11. Juni 2010, 18:59:54 »

Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, schrieben Sie, dass beide in Rente sind.

Insofern sollte vor allem das 1/2 Erbe und die Mitwirkungspflicht (Umzug, Anfragen vom Gericht oder TH) wichtig sein.

Besteht EU-Rente, sollten Sie eine Bestätigung herbeiführen, dass auch geringfügige Beschäftigungen nicht möglich sind (Erwerbsobliegenheit).

Ist die  jeweilige Rente tatsächlich so hoch, dass pfändbare Beträge entstehen?
Ohne Gerichtsbeschluss hätten Sie den jeweiligen anderen Partner ja als unterhaltsberechtigte Person.
Somit jeder einen Freibetrag von 1.360,- Euro.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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