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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:14:03 *
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Autor Thema: Rückzahlung einer Versicherung  (Gelesen 995 mal)
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Fritz1405
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« am: 08. Januar 2009, 18:08:28 »

Hallo,

bin im letzten Jahr der Wohlverhaltensfase und habe eine beitragsfrei gestellte Versicherung gekündigt. Das Geld wurde ohne Rückfrage der Versicherung auf ein nicht mehr vorhandenes Bankkonto überwiesen. Und nach meiner Recherche zum Insolvenzverwalter weitergeleitet. Ist das Geld nun vollständig weg?

Vorab vielen Dank für eine Auskunft
Gruß
Fritz
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Fritz1405
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« Antworten #1 am: 08. Januar 2009, 18:43:30 »

Ergänzung: Das Insolvenzverfahren als solches ist beendet.

Gruß
Ftritz
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« Antworten #2 am: 08. Januar 2009, 19:13:35 »

Wurde der Vertrag im Insolvenzantrag angegeben?
Wurde der Vertrag durch den Th/IV freigegeben?
Haben Sie die versicherung im Kündigungsschreiben auf die neue Bankverbindung hingewiesen?

Bei 3x ja hätten Sie einen erneuten Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung.

Anderen Falls wird es komplizierter.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #3 am: 08. Januar 2009, 19:24:31 »

Die Versicherung war dem IV nicht bekannt und somit nicht freigegeben. Bei einem Rückschreiben der Versicherung wollten die den Originalversicherungsschein zurück haben. In dem Zusammenhang habe ich am gleichen Tag per Fax meine neue Bankverbindung angegeben. Und heute bekamich von der Versicherung einen Anruf, das Geld sei bereits am 22. Dez. auf das alte Konto überwiesen worden.
Gruß
Fritz
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paps
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« Antworten #4 am: 08. Januar 2009, 19:39:56 »

Hätte der IV unter Kenntnis des Vertrages, diesen auflösen können?

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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #4 am: 08. Januar 2009, 19:39:56 »



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Fritz1405
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« Antworten #5 am: 08. Januar 2009, 20:25:46 »

Nein ich denke nicht. Das war eine beitragsfrei gestellte Unfallversicherung. Regulärer Ablauf 2020.

Gruß
Fritz
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« Antworten #6 am: 09. Januar 2009, 20:25:49 »

hätte er doch, wenn er von der UPR gewußt hätte!
Die Beiträge werden regelmäßig auf Grundlage von LV angelegt.

Insofern würde ich an der Sache nicht rühren oder vorsichtig anfragen.

Grundsätzlich käme eine Versagung wegen vorsätzlich falscher Angaben im Antrag nicht mehr in Betracht, da bereits Schlußtermin war.
Aber man weiss ja nie.
Ich gehe davon aus, dass Sie auch noch eine entsprechende Rückfrage vom TH/Gericht über die Herkunft des Geldes erhalten werden.

Mit einem Faxnachweis könnten Sie auch die Versicherung nochmal auffordern ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen, da bisher das Leistungsversprechen aus dem Vertrag nicht erfüllt wurde. (Trotz Kenntnis auf ein nicht vorhandenes Konto gezahlt; ergo kein Zahlungseinganng bei Ihnen)

Ob sich die ganze Sache lohnt oder Sie leiber die Verfahrens und Th Kosten damit zahlen müssen Sie entscheiden.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #7 am: 10. Januar 2009, 11:16:30 »

Hallo,
ich habe folgendes gelesen und kopiert:
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) 1Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro ansammeln. 2Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln. 3Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

4. Grundsätzlich zählt jeder Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse, es sei denn dieser ist nach den Pfändungsvorschriften nicht pfändbar. Soweit derartige Geschenke somit z.B. regelmäßig erfolgen oder nicht nur unwesentlichen Wert besitzen, d.h. im Rahmen der Pfändungsvorschriften gepfändet werden dürften, führt dies unweigerlich zu einer Massezugehörigkeit.*********

Wäre das z.B. meines Alters entsprechend, eine Möglichkeit einen Teil der Versicherungssumme als Altersvorsorge zu beanspruchen?

Gruß
Fritz

 
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« Antworten #8 am: 10. Januar 2009, 13:27:04 »

Warum kommt die (1)   wohl vor der (2) und noch viel ehr als die (3)?

Zitat von: 851cZPO
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn  
1.  die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
 2.  über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
 3.  die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
 4.  die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

Ansonsten habe ich meine Meinung zum Thema ja bereits gesagt.
« Letzte Änderung: 10. Januar 2009, 13:31:10 von paps » Gespeichert

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