Guten Tag,
zu der Problematik der Negativeinträge gibt die Schufa folgende Auskunft:
Beispiele für Speicherfristen
Entfernt werden z.B. Informationen:
- zu Giro- und Kreditkartenkonten nach Kontoauflösung und
- über Kredite nach drei Jahren nach dem Jahr der Rückzahlung
- zu nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäften, auch nach deren Erledigung, zum Ende des dritten Jahres
ab Aufzeichnung
- aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte nach drei Jahren; auch früher, falls die Löschung
beim Amtsgericht der SCHUFA angezeigt wird
- Insolvenzmerkmale, einschließlich der Erteilung der Restschuldbefreiung, bleiben in der Regel drei Jahre zum
Ende des Kalenderjahres gespeichert.
- zu nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäften, drei Jahr nach deren Erledigung
und weiter:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit solche Forderungen vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden:
die Forderung wurde der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt,
der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 1.000 €,
die Forderung wurde innerhalb eines Monats beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,
es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.
Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht zu, bleibt die Forderung wie bisher als "Erledigt" bis zum Ende der Speicherfrist (in der Regel drei Jahre) im SCHUFA-Datenbestand gespeichert.
Quelle:
www.schufa.de