Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 01:10:13 *
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Autor Thema: Schenkung in der WVP  (Gelesen 576 mal)
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sina11
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« am: 18. Juli 2009, 14:31:48 »

Liebe Forenmitglieder,

ich bin in der WVP (noch knapp 3 Jahre) und Besitzerin eines 15 Jahre alten Autos, dessen Reparaturen mich "auffressen" Oh_no. Da ich auf das Auto beruflich angewiesen bin, habe ich mir überlegt die Abwrackprämie nutzen zu wollen. Ein Freund würde mir den Rest zum Jahreswagen schenken. (Die Ersparnis bei Sprit, Steuern und Versicherung wären enorm). Sobald die Prämie ausgezahlt wird bekommt er sie natürlich.

Ist das so möglich? Muss ich meinen TH darüber informieren? Würde ihn gerne dazu fragen, bisher habe ich aber auf keine Frage je eine Antwort erhalten...Kann ich irgendwie ja auch verstehen, für 6 Jahre Betreuung ca. 900€ bekommen ist ja nicht viel  coffee.

Meine Hoffnung liegt in diesem Forum. Möchte nicht tricksen, sondern über meine Rechte besser Bescheid wissen...

Lieben Dank im Voraus!!!
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teute
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« Antworten #1 am: 19. Juli 2009, 07:01:31 »

in der wvh kannst du das machen,
schenkungen gehören dir.
musst nur den th informieren.
probleme kannst du mit der abwrackprämie bekommen.
du bekommst ja 2500 euro
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ThomasK
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« Antworten #2 am: 23. Juli 2009, 09:34:51 »

Ehrlich, Schenkungen darf man behalten? Hätte ich nicht gedacht, wenn man bedenkt, dass zB bei Hartz IV jeder noch so kleine Gewinn vom Kreuzworträtsel angerechnet wird... Gibt es keine  Grenzen für die Höhe von Schenkungen? Sonst könnte sich ja jeder in der WVP ein Haus schenken lassen, das mehr als die Schulden wert ist und müsste davon nichts abgeben - kann nicht im Sinn des Erfinders liegen, denke ich.
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Feuerwald
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WWW
« Antworten #3 am: 23. Juli 2009, 12:10:20 »

kann nicht im Sinn des Erfinders liegen, denke ich.

- doch, das liegt im Sinn des Erfinders. 

Das Insolvenzverfahren, in dem pfändbares Vermögen eingezogen wird, endet mit Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebungsbeschluss nach 12 – 18 Monaten (je nach dem). Danach fällt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über (Neu)Vermögen wieder an den Schuldner zurück.

Der Insolvenzverwalter mutiert sodann zum Treuhänder und kann nur noch mit der im Restschuldbefreiungsverfahren obligatorischen Abtretung der  laufenden pfändbaren Bezüge fuchteln.

Um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, hat der Schuldner zudem an die  Obliegenheiten gem. § 295 InsO zu halten. § 295 InsO ist abschließend. Man kann nicht noch einige Punkt hinzudichten, bspw. – was gerne mal versucht wird – einen Lottogewinn analog einer Erbschaft zu sehen oder als Treuhänder zu meinen, man hätte nach wie vor die Rolle und Befugnisse eines Insolvenzverwalters.
 
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