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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 01:10:37 *
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Autor Thema: Schenkung vom Arbeitgeber in der WVP ?  (Gelesen 1148 mal)
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Magdalena
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« am: 23. Juni 2011, 09:33:27 »

Hallo Zusamen,

leider konnte ich sowohl bei google wie auch hier in forum nichts finden und würde mich deshalbsehr über eure hilfe freuen!

Ich bin im 4 Jahr der Wohlverhaltensperiode und mein Arbeitgeber (festes Arbeitsverhältnis) überlegt mir ein PC, ein Laptop +Zubehör zu schenken (Wert ca. 2000 euro), so zu sagen als Bonus, da ich aufgrund der Insolvenz mir nicht mal ein PC leisten kann um z.B. auch zuhause Arbeiten zu können.

Zum Thema schenkungen hab ich nun folgends gefunden:
http://www.ra-franzke.de/beratung/verbraucherinsolvenz/faq/schenkungen-erbschaften.html

"Schenkungen in der Wohlverhaltenszeit hingegen dürfen Sie in beliebiger Höhe behalten."

Verstehe ich es richtig dass ich auch die Schenkung des Arbeitsgebers zu 100% behalten darf ?

VIELEN DANK FÜR EURE UNTERSTÜTZUNG!!

Magda
« Letzte Änderung: 23. Juni 2011, 10:05:23 von Magdalena » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 23. Juni 2011, 10:57:46 »

Die Lösung findet sich im § 295 InsO, der die Obliegenheiten in der WVP nennt. Danach ist eine Erbschaft zur Hälfte herauszugeben, Schenkungen sind im Gesetz nicht genannt und fallen damit nicht unter die Obliegenheiten.
Bei einer Schenkung durch den Arbeitgeber habe ich aber Zweifel, ob es tatsächlich als Schenkung anzusehen ist. Es wäre m.E. besser, wenn Ihr Arbeitgeber das als Treuebonus im Sinne des § 850 a ZPO deklariert, damit es auch von dieser Seite als unpfändbar gilt. Es könnte sonst der Treuhänder darauf kommen, dass es sich um eine Naturalleistung zum Arbeitsentgelt handelt und damit wäre das Geschenk in die Pfändng mit einzubeziehen.
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« Antworten #2 am: 23. Juni 2011, 11:29:26 »

Hallo und VIELEN DANK für die schnelle Antwort ! :-)

Bei einer Schenkung durch den Arbeitgeber habe ich aber Zweifel, ob es tatsächlich als Schenkung anzusehen ist. Es wäre m.E. besser, wenn Ihr Arbeitgeber das als Treuebonus im Sinne des § 850 a ZPO deklariert, damit es auch von dieser Seite als unpfändbar gilt.

Verstehe, damit ist sicherlich § 850 a 2. gemeint:

"Unpfändbar sind ... Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen"

Verstehe ich s richtig dass der Arbeitgeber ein Treuebonus in Höhe von z.B. 2000 € auszahlen könnte und das unpfändbar wäre ?
Gibt es eigentlich eine definition von "Rahmen des Üblichen" ?

Liebe Grüße,

Magda
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« Antworten #3 am: 23. Juni 2011, 19:51:14 »

...mein Arbeitgeber (festes Arbeitsverhältnis) überlegt mir ein PC, ein Laptop +Zubehör zu schenken ...um z.B. auch zuhause Arbeiten zu können.

Möglicher Weise wären es Arbeitsmittel und somit nicht mal eine Schenkung.

Denkbar ist aber auch, dass die Schenkung einen geldwerten Vorteil auslöst und die 2.000,- den pfändbaren Betrag erhöhen.(§850e 3. ZPO)

Es kommt also immer auf die Formulierung an.

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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #4 am: 24. Juni 2011, 12:00:46 »

Eine "Schenkung" wäre mE eine Sachleistung (also keine Naturalleistung nach § 850e ZPO) und voll pfändbar (§§ 846, 847 ZPO). Man könnte vielleicht über Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO nachdenken.
Lediglich geldwerter Vorteil wäre wohl die reine Nutzungsüberlassung für berufliche und private Zwecke. Vielleicht sollte diese Möglichkeit gewählt werden.

Pfändungsschutz über § 850a funktioniert mE dann auch nicht. Diese Vorschriften sind für Arbeitseinkommen, dass in Geld zahlbar ist, s. § 850 ZPO.

Oder wie wärs damit?
Der Arbeitgeber zahlt ein Treuegeld und davon kauft sie ihm den PC ab.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2011, 12:12:18 von Insokalle » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 24. Juni 2011, 12:00:46 »



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« Antworten #5 am: 24. Juni 2011, 12:14:58 »

Eine "Schenkung" wäre mE eine Sachleistung (also keine Naturalleistung nach § 850e ZPO) und voll pfändbar (§§ 846, 847 ZPO). Man könnte vielleicht über Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO nachdenken.

Da die TE in der WVP ist, wäre eine Pfändbarkeit somit nicht mehr gegeben?!
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« Antworten #6 am: 24. Juni 2011, 17:17:09 »

Wieso nicht?
Die sog. "Schenkung" würde meiner Meinung nach Teil des Arbeitsentgelts sein und dürfte von der Abtretungserklärung § 287 InsO erfasst werden.
Sonst würde ja nur noch in Naturalien bezahlt werden.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2011, 17:40:38 von Insokalle » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 24. Juni 2011, 17:56:39 »

Der Arbeitgeber will das ja eindeutig als Bonus geben. Deshalb kann es nicht zum eigentlichen Arbeitsentgelt gehören. Damit dürfte eine nicht vertraglich vereinbarte Zusatzleistung nicht von der Abtretung umfasst sein.
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« Antworten #8 am: 24. Juni 2011, 17:59:51 »

Nach meinem Eindruck der Schwierigkeit, wie man das einordnen soll, macht es für mich am meisten Sinn, wenn der Arbeitgeber den Laptop + Zubehör als Arbeitsmittel für einen Heimarbeitsplatz zur Verfügung stellt und nach Ablauf der WVP übereignet.
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« Antworten #9 am: 24. Juni 2011, 18:22:36 »


Der Arbeitgeber will das ja eindeutig als Bonus geben. Deshalb kann es nicht zum eigentlichen Arbeitsentgelt gehören.

Mit Verlaub, aber i.R. einer Lohnsteuer- oder SV-Prüfung würden Sie mit einer derart abenteuerlichen Argumentation keinen Blumentopf gewinnen. Die "Schenkung" erfolgt als Ausfluss aus dem Dienstverhältnis und ist damit unweigerlich Arbeitslohn. Und unterliegt folglich auch der Abtretungserklärung gem. § 287 InsO.

Den Ratschlag, das durch die Konstruktion eines Heimarbeitsplatzes zu umgehen halte ich persönlich für gefährlich. Auch die Überlassung zur privaten (Mit-)Benutzung stellt als geldwerter Vorteil pfändbaren Arbeitslohn dar (im Gegensatz zur "Schenkung" sogar steuer- und sv-frei). Anders wäre es nur, wenn die private Nutzung tatsächlich und nachweisbar ausgeschlossen wäre. Und das scheint hier nicht der Fall zu sein, eher im Gegenteil.

Auch wenn das Entdeckungsrisiko gering ist, würde ich für so einen "Krampf" nicht meine RSB riskieren. Sondern mal überlegen, wie der laufende geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung ("Schenken" würde ich nicht) überhaupt zu bewerten ist und darauf dann ggf. den pfändbaren Betrag abführen. Ist immer noch billiger, als sich den Kram selber zu kaufen.
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« Antworten #10 am: 24. Juni 2011, 18:34:19 »

dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen
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