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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 01:11:39 *
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Autor Thema: Schlussrechnung erhalten wie gehts nun weiter?  (Gelesen 1785 mal)
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stef1601
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« am: 07. Oktober 2010, 12:05:27 »

Mein Mann und ich sind im Mai 2009 in die Insolvenz gegangen.

Wir hören eigendlich nichts mehr vom TH. Ab und an mal nen Fragebogen aber das wars dann auch schon.

Bei mir wurde letztes Jahr Masseunzulänglichkeit angemeldet. Bei meinem Mann nicht. Zu Pfänden gibt es nichts. Außer Steuerklärung und Steuererstattung vom Auto.


Heute kam ein Beschluss vom Gericht.

Und zwar:   In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von XXXXX
wurde die Schlussrechnung des TH von mir geprüft. Es sind keine Einwendungen zu erheben.





Dann ist noch die Kostenaufstellung vom TH dabei.

Bis zum 10.12. haben alle Beteiligten zeit Stellung zu nehmen zur Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens etc.



Bedeutet das, das ich dannch warscheinlich in die WVP komme? Oder kann das auch wieder ein Jahr dauern?
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paps
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« Antworten #1 am: 07. Oktober 2010, 17:29:01 »

Es geht dem Ende zu.
Es folgt der Aufhebungsbeschluß und die Ankündigung der RSB.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #2 am: 07. Oktober 2010, 19:15:51 »

Bei Masseunzulänglichkeit müssen die Alarmglocken laut schrillen.
Ich erinnere immer wieder an § 289 Abs. 3 InsO.
Nach welcher Vorschrift soll das Verfahren eingestellt werden?
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stef1601
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« Antworten #3 am: 07. Oktober 2010, 20:09:49 »

Wieso Alarmglocken????

Man hat mir gesagt das es bei Masseunzulänglichkeit keine Probleme gibt für mich.
Kannst du mir genauer was dazu sagen?
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« Antworten #4 am: 08. Oktober 2010, 10:34:45 »

§ 289 InsO
(1) Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlußtermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners durch Beschluß.
(2) Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlußtermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Der rechtskräftige Beschluß ist zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(3) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt.


d.h, wenn die Masse für die Verfahrenskosten nicht ausreicht, wird das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt. Und d.h: Keine Restschuldbefreiung
Ergo: Zur Abwendung der Einstellung nach § 207 InsO prüfen, ob die Kosten bezahlt werden können oder ob die Stundung der Verfahrenskosten beantragt und bewilligt wurde.
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« Antworten #4 am: 08. Oktober 2010, 10:34:45 »



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stef1601
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« Antworten #5 am: 08. Oktober 2010, 11:23:50 »

Die Stundung wurde beantragt und auch bewilligt.

Also doch RSB, oder????
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deagle
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« Antworten #6 am: 08. Oktober 2010, 11:34:17 »

dann verstehe ich die Masseunzulänglichkeitsentscheidung nicht.
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stef1601
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« Antworten #7 am: 08. Oktober 2010, 11:41:12 »

Unter der Rechnung vom TH steht auch das die Summe von der Landeskasse angewiesen wird (außer der Teil aus der Masse 70euro).

Also ist es nicht normal Masseunzulänglichkeit anzumelden wenn die Verfahrenskosten gestundet werden??? Ich versteh jetzt auch nix mehr.
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deagle
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« Antworten #8 am: 08. Oktober 2010, 12:23:33 »

Hi Stef...

Masseunzulänglichkeit wird normalerweise ausgesprochen wenn die Kosten des Verfahrens durch die Masse nicht gedeckt werden.
Mit genehmigter Verfahrenskostenstundung kann das  eigentlich nicht sein.

Klingle doch mal nett beim zuständigen Rechtspfleger durch, dann weiste normalerweise mehr
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stef1601
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« Antworten #9 am: 08. Oktober 2010, 12:31:39 »

Habe gerade nochmal den Brief vom Gericht rasugesucht, wo die Masseunzulänglichkeit angemeldet worden ist.
Dort steht:

"mit dem bei Gericht am 04.09.09 eingegangenem Schreiben hat der TH dem Gericht angezeigt das Massunzulänglichkeit vorliegt. Dies bedeutet, dass aus der Insomasse zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen."

Da steht ja auch drin das die Verfahrenskosten gedeckt sind.
Wenn ich dort anrufe, was soll ich denn sagen? ES steht ja eigendlich alles in den Briefen und Beschlüssen.

Und soweit ich gelesen habe ist bei Masseunzu. die RSB nicht in Gefahr wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Und das ist ja hier der Fall.





Bei meinem Mann wurde die nicht angemeldet obwohl bei ihm auch nichts gepfändet wird. Auch bei ihm wurden die Kosten gestundet. Der einzige Unterschied ist das er einer Vollzeitarbeit nachgeht, aber unter der Pfändungsgrenze liegt. Also auch nichts anderes.
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« Antworten #10 am: 08. Oktober 2010, 19:23:17 »

Dann scheint ja alles gut zu gehen.
Die Anzeige ist allerdings über ein Jahr her. In der Zeit kann sich einiges verändern, muss aber nicht. Sie könnten rein interessehalber zum Gericht gehen und sich die Kontostände etc. Ihres Verfahrens ansehen. Sie können auch nachvollziehen, warum der IV die Masseunzulängkeit angezeigt hat. Normal ist in der Akte eine Aufstellung der sonstigen Masseverbindlichkeiten. Sie können dann errechnen, wieweit die Masse reicht.
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