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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 01:12:30 *
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Autor Thema: Schlusstermin + Kosten des IV  (Gelesen 584 mal)
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nurmalso123
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« am: 05. August 2011, 22:06:54 »

Hallo,
bin seit 20.05.2007 in Regelinsolvenz

für nächste Woche ist der Schlusstermin angesetzt worden in dem ja auch die
Vergütung für den InsoVerwalter beschlossen werden sollen.
Meine Schulden belaufen sich auf runde 40000 Euro

Jetzt will der IV etwas über 6000 Euro haben bzw. vom Gericht bestätigt haben.
Sind diese Kosten gerechtfertigt ? Mir kommt es doch sehr übertrieben vor....
Kann man dagegen etwas machen bzw. sich genau belegen lassen wann und wo die angefallen sein sollen ?

Gruß

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« Antworten #1 am: 06. August 2011, 09:01:13 »

Die Kosten des Insolvenzverwalters werden nicht nach Aufwand berechnet, sondern nach der Vergütungsverordnung. Sie bemessen sich nach der Insolvenzvergütungsordnung, dort im § 2, wie folgt:

§ 2 Regelsätze
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,
7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet,
so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30
Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31
Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.

Dazu kommen noch Zu- und Abschläge, die ebenfalls in der InsVV gerecgelt sind.

Die Richtigkeit der Berechnungen stellt das Gericht fest, eine Beteiligung des Schuldners ist nicht vorgesehen. Rechtsmittel dürfte der Schuldner nicht haben.
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Es grüßt der Alte
Insokalle
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« Antworten #2 am: 06. August 2011, 11:58:08 »

Letzteres ist falsch. Das Gericht setzt die Vergütung durch Beschluss fest. Der Beschluss wird u.a. an den Verwalter und den Schuldner zugestellt. Verwalter, Schuldner und Gläubiger können dagegen sofortige Beschwerde einlegen, § 64 InsO.

Wenn also jmd. die Vergütung zu hoch vorkommt, gehe er zu Gericht, besorge sich den vollständigen Antrag und ggf. auch den Beschluss und prüfe selbst nach. Er muss sich aber beeilen, da die Frist bei der sofortigen Beschwerde nur 2 Wochen beträgt.
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tomwr
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« Antworten #3 am: 09. August 2011, 00:20:15 »

Die Vergütung des IV richtet sich primär nach der Insolvenzmasse wie bereits richtig zitiert.
Die Höhe der Schulden ist für die Berechnung egal.
Praktischerweise können zusätzlich zur Vergütung des Insolvenzverwalters aber auch noch weitere angefallenen Kosten in Frage wie Gutachten, Gerichts- und Anwaltskosten für eventuell geführte Prozesse, benötigte Leistungen Dritter wie Steuerberater zur Abgabe von Erklärungen, je nach Verfahren sind auch noch weitere Positionen denkbar.

Sofern man das mitbekommt müsste man doch auch den Antrag des IV vor Augen haben wo die einzelnen Kostenpositionen genau aufgeführt sind. Alternativ zu den Kosten nach Insolvenzmasse kommt die Mindestvergütung in Betracht wenn diese höher ist. Und die ist abhängig von der Anzahl der Gläubiger.

Wieviel wurde denn monatlich abgeführt ?
Dann könnte man mal schätzen. Mindestvergütung glaube ich eher nicht, das müssten dann schon verdammt viele Gläubiger sein.

20.05.2007 - sind ja gute 4 Jahre Insolvenzdauer.
Wenn man sagen wir mal EUR 12.000 abgeführt hat, entspricht das EUR 4.800 Vergütung zzgl. MWSt. = EUR 5.700
EUR 12.000 entspricht einem monatlichen Abführungs/Pfändungsbetrag von EUR 250,-.
Sofern man immer gleichmäßig verdient (hat).
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nurmalso123
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« Antworten #4 am: 09. August 2011, 19:50:26 »

Hallo,

konnte nichts abführen da ich grade an der Grenze
des Selbstbehalts bin (2 Kids, alleinerziehend ...)
Habe auch nicht mehr als 10 Gläubiger ...
Wie hoch ist da die Mindestvergütung ?

Gruß  und Danke für die Antworten ...
« Letzte Änderung: 09. August 2011, 19:51:59 von nurmalso123 » Gespeichert
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 09. August 2011, 19:50:26 »



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tomwr
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« Antworten #5 am: 09. August 2011, 23:18:54 »

Mindestvergütung bei 10 Gläubigern ist 1000 EUR (plus MWSt.).
Wenn nichts pfändbar war oder abgeführt wurde, muss entweder anders eine Insolvenzmasse von ca. EUR 12.000 zustande gekommen sein oder wirklich irgendwelche Zusatzkosten, Prozesskosten o.ä.

Genaueres kann eigentlich nur die Berechnung des IV selbst aussagen, ggf. auch eine Einsichtnahme in die eigene Insolvenzakte beim Gericht.
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nurmalso123
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« Antworten #6 am: 09. August 2011, 23:48:49 »

habe nochmal nachgeschaut ...
Vergütung: 4136,-EUR
Auslagen: 1240,-EUR
Endbetrag incl 19%MwSt 6400 EUR

Es wurde die Regelvergütung festgestzt
Nach Rechtskraft kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.
(Frage mich von welcher Insolvenzmasse die das Entnehmen wollen ...
wenn was da war dann ca. 800,-EUR von meinem Konto die ca. 4 Monate nach Insolvenzeröffnung
 auf dieses Eingezahlt wurden ... )


So stehts auf dem Beschluss vom AG
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tomwr
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« Antworten #7 am: 10. August 2011, 00:15:12 »

Dann muss irgendwie EUR 10.000 Insolvenzmasse zusammengekommen sein.
Möglich wären noch Zuschläge oder wie gesagt ein Gutachten.
Wahrscheinlich war der Antrag des IV (dem die Einzelaufstellung zu entnehmen ist) nicht mit dabei.

Da hilft dann wirklich nur noch ein Blick in die Insolvenzakte.

Geregelt ist das alles hier: http://www.gesetze-im-internet.de/insvv/index.html
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