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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 01:16:32 *
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Autor Thema: Schlusstermin und Schlussverteilung  (Gelesen 744 mal)
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Wilson
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« am: 09. Januar 2011, 13:28:41 »

Hallo zusammen,
erstmal an alle ein ruhiges, stressfreies und vor allem gesundes neues Jahr.
Mein Start nach 2011 verlief für mich erstmal sehr positiv (nach 2 1/2 ätzenden Jahren im Insolvenzverfahren)
Da hatte ich Ende November den lang ersehnten Schlußtermin im IN-IV Verfahren.Promt hatte da ein Gläubiger noch einen Antrag auf Versagung der RSB gestellt, der aber zwischenzeitlich Gott sei Dank, per Beschluss des Insolvenzgerichtes zurückgewiesen worden ist. In diesem Beschluss wurde auch die RSB angekündigt, jedoch das Verfahren noch nicht aufgehoben. Gut, gegen diesen Beschluss kann der Gläubiger zwar Beschwerde einlegen, aber ich denke da brennt hoffentlich nix mehr an.
Es ist doch so, dass das Verfahren u.a. erst nach der Schlussverteilung des Insolvenzverwalters aufgehoben wird. Frage ich mich jetzt, wann wird dann die Schlussverteilung wohl vollzogen sein, denn schließlich wird ja die zu verteilende Masse monatlich durch die Gehaltspfändungen, die ja bis zum Ende vorraus.Mai2014)weiterlaufen, größer. gruebel
Heisst das jetzt, das bis ganz zum Ende mit der Verteilung gewartet wird (dann würde die WVP ja gar nicht stattfinden), oder gibt es dann am Ende nochmals eine Verteilung an die Gläubiger?
Ihr könnt doch bestimmt Licht ins Dunkel bringen, oder?
Grüsse Wilson
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Feuerwald
Moderator
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« Antworten #1 am: 09. Januar 2011, 14:15:27 »

"Heisst das jetzt, das bis ganz zum Ende mit der Verteilung gewartet wird"

Im Insolvenzverfahren

§ 196 InsO ... Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

Der Zusatz "mit Ausnahme ...." wurde nachträglich in die Insolvenzordnung aufgenommen, damit es nicht - wie früher mal - zu endlosen Insolvenzverfahren wegen immer neuen Massezufluss kommt.

In der Wohlverhaltensphase

§ 292 InsO ...  und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind ...


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