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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 01:16:40 *
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Autor Thema: Schlusstermin versagensantrag  (Gelesen 1314 mal)
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Jennifer2011
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« am: 26. Oktober 2011, 18:28:33 »

Guten Abend. Ich bin Jenny und in der regelinsolvenz. Nun hat der schlusstermin statt gefunden. Und die Sparkasse als gläubiger hat einen versagensantrag gestellt weil ich vergessen habe eine lohnabtretung offen zu legen bzw. Habe ich dem iv dies erst 1 Jahr später mitgeteilt weil ich das ganz vergessen hatte. Das Gericht hat mir nun eine Frist bis zum 06.11.2011 eingeräumt und mich zu rechtfertigen. Mein iv stellt sich zum Glück auf meine Seite und heute habe ich ein schreiben vom ihm bekommen indem er gegen die Versagung der Restschuld in Einspruch geht und sich darauf bezieht das ich die Abtretung nachgemeldet hat und da es eine regelinsolvenz ist ich so etwas bevor der gläubiger dies bemängelt nachmelden kann. Was soll ich jetzt nur tun? Wie Stehen meine Chancen?
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« Antworten #1 am: 26. Oktober 2011, 20:09:56 »

Wurde der Gläubiger damals angegeben beim Insolvenzantrag?
Wurde der Gläubiger vom IV angeschrieben, über das Verfahren informiert mit der Aufforderung, die Forderung zur Tabelle anzumelden?

Falls ja, muss sich der Gläubiger m.E. zumindest Mitschuld ankreiden lassen. Nach § 28 Abs. 2 InsO müssen Gläubiger ihre Sicherungsrechte unverzüglich mitteilen. Macht er dies dann nicht, könnte es schlecht für ihn aussehen.
Wird eine Vorschrift genannt, nach der die RSB versagt werden soll?

Oder haben Sie bei der Bank eine Lohnabtretung nicht angegeben bei den Kreditverhandlungen? Wie ist die Frage gemeint?
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Jennifer2011
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« Antworten #2 am: 27. Oktober 2011, 05:48:57 »

Hallo ich habe im insolvenzantrag vergessen die lohnabtretung mitzuteilen. Der gläubiger wurde durch den iv zu forderungsanmeldung aufgefordert er hat dort aber die lohnabtretung ebenfalls nicht mitgeteilt, ich habe die abtretung damals für einen Kredit erteilt. Und diese ca 1 Jahr später dem iv mitgeteilt, nachdem erstmalig allerdings zu unrecht gepfändet wurde ; ( mein Arbeitgeber hat den selbsterhaltungssatz nicht eingehalten und stumpf abgeführt habe das Geld nachher vom gläubiger zurück bekommen. Habe damals telefonisch mit dem iv reden können mich entschuldigt. Muss dazu sagen das ich einen sehr guten iv hatte sprich er hat mir halt versprochen mich nicht beim Gericht anzuschwärzen und ein gutes Wort für mich einzulegen da ich mich bisher immer vorbildlich verhalten hat. Und nun wie gesagt geht er gegen die Versagung der Restschuld in Einspruch.
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« Antworten #3 am: 27. Oktober 2011, 09:23:02 »

Ich habe dazu den BGH Beschluss vom 16. 12. 2010 - IX ZB 63/09 gefunden. Darin ist speziell in Randziffer 11 beschrieben, dass ein Versagensantrag dann nicht greift. Zitat: "Holt der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunftserteilung nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist, beeinträchtigt seine Obliegenheitsverletzung letztlich die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist dann in der Regel unverhältnismäßig (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, ZInsO 2009, 1954 Rn. 9 und 11; v. 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, WM 2010, 718 Rn. 6)."

Ich hoffe diese Info kann helfen, den Antrag der Sparkasse abzuwehren.
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Jennifer2011
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« Antworten #4 am: 29. Oktober 2011, 18:23:07 »

Vielen dank hoffe damit komme ich weiter. Problem ist hier nur das das ganze ja durch die unrechtmässige Pfändung aufgedeckt wurde und ich erst dann dies dem iv mitgeteilt habe . Allerdings ist die Mitteilung Monate vor dem Antrag auf Versagung der rsb erfolgt. Wie gesagt der iv ist auch in Einspruch gegangen. In wie weit kann mir das helfen das ich den iv auf meiner Seite habe? Wie schätzt ihr meine Chancen ein?
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« Antworten #4 am: 29. Oktober 2011, 18:23:07 »



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« Antworten #5 am: 29. Oktober 2011, 18:49:27 »

Es wird sicher nicht schaden, den TH auf seiner Seite zu wissen. Nach dem BGH-Beschluss schätze ich die Cance gut, den Antrag abwehren zu können, denn die Berichtigung ist m.E. rechtzeitig erfolgt.
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« Antworten #6 am: 29. Oktober 2011, 21:20:14 »

Hallo,

bin jetzt doch etwas verunsichert.

Der Stand meiner INSO ist folgender:

Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn er für die Zeit von 6
Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also ab dem 11.09.2009 seine
Obliegenheiten erfüllt und von Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder
Versagungsgründe nicht wirksam geltend gemacht werden.

Wie ich weiter oben gelesen habe, könnte ein Gläubiger Probleme machen, weil man eine Lohnabtretung nicht angemeldet hat.

Mein Insolvenzverfahren wurde von einem auf Insolvenzen spezialisierten Rechtsanwalt eingeleitet.
Einige meiner Gläubiger, die in der Gläubigerliste aufgeführt und auch vom Gericht angeschrieben wurden, besitzen Lohnabtretungen.

Diese Lohnabtretungen wurden in der Gläubigerliste aber nicht explizit aufgeführt.

Kann ich da noch nachträglich durch einen Gläubiger Probleme bekommen?
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« Antworten #7 am: 30. Oktober 2011, 11:34:15 »

Sie sind in der Wohlverhaltensphase, da gelten andere Bedingungen. Siehe dazu § 295 InsO. Die TE war noch im eröffneten Verfahren, da gelten die Bedingungen des § 290 InsO.
Für Sie dürfte diesbezüglich nichts zu befürchten sein.
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