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Autor Thema: Schmerzensgeld  (Gelesen 223 mal)
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FSD
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« am: 07. September 2008, 18:19:02 »

Hallo Freunde,wie wird mit Schmerzensgeld verfahren.
Ich habe folgenden Fall: In 2003 hat ein junger Mann meinen Sohn zusammen geschlagen und getreten,worauf er mit einer Not OP gerettet wurde.Das Gericht hat den jungen Mann zu 5000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.Leider hat alles nichts genützt,Er hat nicht gezahlt, ist zur Schuldnerberatung gegangen und hat privat Inso beantragt.Was ist nun mit der Schmerzensgeldforderung???
Die Schuldenbefreiung ist doch keine Amnestie! Das Schmerzensgeld ist doch weiterhin Pfändbar????
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ThoFa
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« Antworten #1 am: 09. September 2008, 08:42:27 »

Hallo,

die Forderung muss zur Tabelle angemeldet werden und zwar mit dem Merkmal aus unerlaubter Handlung. Sollte dem der Schuldner nicht widersprechen, unterliegt die Forderung nicht der Restschuldbefreiung.
Widerspricht der Schuldner der unerlaubten Handlung müssen Sie eine Feststellungsklage führen, die Sie aber sicher gewinnen werden.

Für beide Fälle gilt: Sie können nicht mehr pfänden. Für die nächsten sechs Jahre werden Sie wie alle Gläubiger behandelt, erst nach Ablauf können Sie Ihre Forderung wieder geltend machen.

MfG

ThoFa
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FSD
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« Antworten #2 am: 09. September 2008, 20:07:56 »

Danke für die kompetente Antwort.Ich hoffe nur,daß unser RA alles richtig angemeldet hat.Sonst müssen wir den verklagen.
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