Lieber Moderator,
darf ich etwas zittieren:
Art. 1 § 1 I 1 RBerG Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung (...) darf grundsätzlich - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Art. 1 § 8 RBerG Ordnungswidrig handelt, wer
I Nr. 1 fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen, (...)
II Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Desweiteren darf ich darauf hinweisen:
Eine Rechtsangelegenheiten besorgt nach dem BundesVerfassungsGericht (BVerfG, 1 BvR 2251/01 vom 27.9.2002, Absatz-Nr. 23), wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde RechtsVerhältnisse zu gestalten.
mfg
volker
| Zitat: |
Das sind genau die Antworten die wir nicht wollen.
Ich gebe mal :nein:
Warum soll hier per PN geantwortet werden, wo doch die Fragen so eindeutig zu beantworten sind?
edit: da war José einen Tick schneller
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[addsig]