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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 01:41:10 *
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Autor Thema: Schulden bezahlt,früher raus aus Insolvenz?  (Gelesen 2019 mal)
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silkebill
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« am: 03. März 2009, 12:19:30 »

Hallo Ihr,
hab da eine wichtige Frage,Mein Mann ist seit Okt.08 in Privatinsolvenz.Es gibt nur 2 Gläubiger und einer davon,der Hauptgläubiger(ca 11000Euro)hat seine Forderung nicht angemeldet.Also beläuft sich die Schuldensumme nur auf etwa 2500 Euro.Von dem Lohn meines Mannes kann entweder nix oder nur ein paar Euro monatlich gepfändet werden.Unsere gemeinsame Steuererklärung haben wir gemacht,aber da ich letztes Jahr arbeitslos war und keine Steuer bezahlt hab,geht die komplette Steuerrückerstattung von über 2000Euro an den Treuhänder.Wie ist es,wenn die Schulden dadurch eher abbezahlt werden,is man dann schon eher aus der Insolvenz raus?
Wären froh über Eure Antworten!
Vielen Dank!
LG
Silke
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« Antworten #1 am: 03. März 2009, 19:17:49 »

War denn schon der Schlußtermin?
Denn bis zu diesem kann der GL seine Forderung(oder den Ausfall) noch anmelden.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #2 am: 03. März 2009, 19:46:31 »

hi.
Die Frist bis zu der die Gläubiger ihre Forderung anmelden müssen,war schon verstrichen.der Insolvenzverwalter hat alle Gläubiger angeschrieben.In der Insolvenztabelle ist der eine auch nicht aufgeführt,weil er bis zum Termin seine Forderung nicht angemeldet hat.
LG
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« Antworten #3 am: 03. März 2009, 20:15:58 »

Er kann aber noch bis zum Schlußtermin anmelden.
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« Antworten #4 am: 04. März 2009, 10:23:14 »

Hallo,
und wann is der Schlußtermin?
Dachte ,wenn die Frist abgelaufen ist,bis zu der die Gläubiger ihre Forderung anmelden müssen.
In der Insolvenztabelle steht der eine auch nicht mit drin und der Verwalter hat geschrieben,das unangemeldete Forderungen keine negativen Auswirkungen hat.Wir hatten auch schon schriftlich nachgefragt,was es bedeutet,wenn der eine seine Forderung nicht angemeldet hat.Haben aber auch nur wieder geschrieben,das es keine negativen Auswirkungen hat.Oh man,das soll jemand kapieren.
LG
Silke
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« Antworten #4 am: 04. März 2009, 10:23:14 »



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lucca_m
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« Antworten #5 am: 04. März 2009, 10:30:25 »

In manchen Situationen misstrauen Menschen selbst guten Mitteilungen. Was gibt es da nicht zu kapieren? Auch nicht angemeldete Forderungen wären von einer erteilten Restschuldbefreiung erfasst.
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silkebill
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« Antworten #6 am: 04. März 2009, 14:34:37 »

Danke für die "Freundlichkeit"!!!
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« Antworten #7 am: 05. März 2009, 21:47:53 »

Es ist grundsätzlich zwischen dem termin der Forderungsanmeldung (der verstrichen ist) und dem dann später folgendem Schlußtermin zu unterscheiden.

Selbst der BGH hat festgestellt, dass Forderungen nach Verstreichen der Anmeldefrist zulässig ist
Erst mit dem Schlußtermin sind Sie auf der sicheren Seite.

Zitat
Nach einer im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der
sich die Vorinstanzen angeschlossen haben, nimmt der Gläubiger, der seine
Forderung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist (§ 189 Abs. 1 InsO) und nach
Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Schlussverteilung...
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Paps
 
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