Du kannst immer noch die irrtümliche Annahme der Erbschaft anfechten (BGB §1954).
Diese Frist beträgt 6 Wochen seit Kenntnisnahme der Überschuldung des Erbes.
(21.02.2011 - heute = 27 Tage.
Demnach können noch ein bis zwei Wochen Zeit sein -> huschhusch zum Amtsgericht und beim Rechtspfleger die Anfechtung der Erbschaftsannahme erklären.
Die Miterben gleich mitnehmen, denn sonst gehen die Gläubiger auf sie zu und deren Frist läuft ja auch schon.
§ 1954 Anfechtungsfrist
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.