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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 02:10:12 *
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Autor Thema: Schwanger in der Wohverhaltensphase  (Gelesen 517 mal)
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Rosebaum
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« am: 24. Januar 2011, 20:07:09 »

Hallo,

ich bin neu und habe paar fragen. Hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich bin weiblich und mein WVP endet September 2013.

Nun bin ich im 4. Monat Schwanger, im Juni werde ich in Mutterschutz gehen und ca. 1 Jahr Elterngeld beziehen.
Ich habe bisher ca. 1700 € netto verdient (Vollzeit), mein Elterngeld wird ca. auf 1090 € beziehen, falls ich es richtig berechnet habe.

Nun die Fragen.

Wie viel ist Pfändbar, ich wäre ja Unterhaltsplichtig?
Wann muss der TH benachrichtigt werden? So schnell wie möglich?

Für Rückantworten bedanke ich schon im Voraus.
Rosebaum  dntknw
 
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Achdujeh


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« Antworten #1 am: 24. Januar 2011, 21:41:11 »

Wie viel ist Pfändbar, ich wäre ja Unterhaltsplichtig?
Das steht in der Lohnpfändungstabelle. Und wenn mich mein Gedächtnis nicht trügt (ich bin zu faul, jetzt zu suchen) ist bei dem Einkommen dann nichts pfändbar.

Wann muss der TH benachrichtigt werden?
Warte doch erstmal ab, bis das Kind da ist. Dann kannst du ihm die Geburtsurkunde schicken.

FG Achdujeh
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Fallera
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« Antworten #2 am: 25. Januar 2011, 09:13:47 »

Wie viel ist Pfändbar, ich wäre ja Unterhaltsplichtig?
- Bei 1.090 EUR und einer Unterhaltspflichtigen Person ist nichts pfändbar!

Wann muss der TH benachrichtigt werden? So schnell wie möglich?
- Also nicht kurz nach der Befruchtung! Nach Geburt die Geburtsurkunde dem TH zur Verfügung stellen.
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Rosebaum
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« Antworten #3 am: 25. Januar 2011, 19:19:29 »

Wie viel ist Pfändbar, ich wäre ja Unterhaltsplichtig?
- Bei 1.090 EUR und einer Unterhaltspflichtigen Person ist nichts pfändbar!

Wann muss der TH benachrichtigt werden? So schnell wie möglich?
- Also nicht kurz nach der Befruchtung! Nach Geburt die Geburtsurkunde dem TH zur Verfügung stellen.

da bin ich aber beruhigt. Hab viel gegoogelt und immer wieder was anderes gelesen. Also ich kann meine Schwangerschaft in ruhe geniessen. biggrin
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Rosebaum
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« Antworten #4 am: 03. März 2011, 07:28:05 »

Wie viel ist Pfändbar, ich wäre ja Unterhaltsplichtig?
- Bei 1.090 EUR und einer Unterhaltspflichtigen Person ist nichts pfändbar!

Wann muss der TH benachrichtigt werden? So schnell wie möglich?
- Also nicht kurz nach der Befruchtung! Nach Geburt die Geburtsurkunde dem TH zur Verfügung stellen.

da bin ich aber beruhigt. Hab viel gegoogelt und immer wieder was anderes gelesen. Also ich kann meine Schwangerschaft in ruhe geniessen. biggrin

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« Antworten #4 am: 03. März 2011, 07:28:05 »



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Rosebaum
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« Antworten #5 am: 03. März 2011, 07:36:14 »

Hallo,

ich habe nun ein neues Problem, mein Arbeitsvertrag in der Probezeit wurde leider nicht verlängert,
somit endet diese zum 31.03.! Bin dann für 2 Monate Arbeitslos gemeldet, was mich ziemlich fertig macht!!

Ich werde dann 2 Monate ALG I beziehen danach ins Mutterschutz. Zu Zeit läuft es leider nicht gut  cry
Gefährdet es meine Wohlverhaltensphase? Ist ALG pfändbar? Wenn ich nach der Pfändungstabelle gehe
ist es leider nicht viel was ich in der ALG I dem TH abführe soll. Den TH habe ich noch nicht angerufen,
mache ich gleich morgen, ist es zu spät??

Vielen Dank für die Antworten im Voraus
Rosebaum







Wie viel ist Pfändbar, ich wäre ja Unterhaltsplichtig?
- Bei 1.090 EUR und einer Unterhaltspflichtigen Person ist nichts pfändbar!

Wann muss der TH benachrichtigt werden? So schnell wie möglich?
- Also nicht kurz nach der Befruchtung! Nach Geburt die Geburtsurkunde dem TH zur Verfügung stellen.
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da bin ich aber beruhigt. Hab viel gegoogelt und immer wieder was anderes gelesen. Also ich kann meine Schwangerschaft in ruhe geniessen. http://www.pleite-was-nun.info/modules/Forum/smf/Smileys/default/biggrin.gif" alt="biggrin" border="0" />

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Achdujeh


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« Antworten #6 am: 03. März 2011, 08:41:38 »

Gefährdet es meine Wohlverhaltensphase?
Nein!

Ist ALG pfändbar?
Ja!

Den TH habe ich noch nicht angerufen,
mache ich gleich morgen, ist es zu spät??
Ich verstehe nicht, warum alle Leute ihre TH mit Anrufen nerven. Oder meinen, mit Anrufen sei irgendetwas getan.

Jede wichtige Mitteilung sollte generell erstmal nur schriftlich erfolgen, am besten als Fax mit Protokollausdruck auf Normalpapier. Dann hat der TH etwas zum Abheften und der Schuldner seinen Beleg.

Du machst dir ansonsten unnötig viel Sorgen. Wenn du arbeitslos bist, dann bist du eben arbeitslos. Pech für dich wegen des verringerten Einkommens und damit auch Pech für die Gläubiger bzw. den TH. Aber so ist es dann einfach. Für dein RSB-Verfahren ist das kein Problem. Du musst dich halt bewerben und damit genügst du deinen Verpflichtungen.

Eine Arbeitsverpflichtung hast du nach der Geburt des Kindes übrigens ohnehin nicht. Wenn du also längere Zeit arbeitslos bliebest, bräuchtest du wegen der Kinderbetreuung keine Gefährdung der RSB befürchten.

FG Achdujeh
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tomwr
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« Antworten #7 am: 03. März 2011, 11:32:05 »

ich habe nun ein neues Problem, mein Arbeitsvertrag in der Probezeit wurde leider nicht verlängert,
somit endet diese zum 31.03.! Bin dann für 2 Monate Arbeitslos gemeldet, was mich ziemlich fertig macht!!

War es ein befristetes Arbeitsverhältnis ? Dann ist es rechtens. Eine Kündigung ist während der Mutterschaft nicht möglich, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft ist das aber was anderes.

Ich würde das nicht persönlich nehmen, wahrscheinlich hat es mit Deiner Qualifikation oder Arbeitsweise nichts zu tun. Man darf dem AG hier auch nicht böse sein, dass er sich hier mit zusätzlichen Kosten nicht belasten will wenn die Arbeitskraft während des Mutterschutz dann nicht genutzt werden kann. Ist sicher nur eine rein sachliche Entscheidung die nichts mit Deiner Person zu tun. Hilft zwar auch nicht viel aber vielleicht baut es ja trotzdem auf, wenn Du Dir klar machst dass es nicht an Dir gelegen hat sondern an der Situation.
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