Die Verjährung ist sicherlich zu überprüfen.
Forderungen verjähren innerhalb von 3 Jahren gerechnet ab dem Schluss des Jahres in dem sie begründet wurden.
Also eine Forderung aus 2003 verjährt normalerweise am 31.12.2006.
Es ist allerdings §212 BGB zu beachten, Neubeginn der Verjährung.
§ 212 Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Also ein zwischenzeitlich veranlasster Mahnbescheid und/oder eine (Teil)Zahlung aufgrund einer Mahnung und/oder eine "Anerkennung in anderer Weise" kann für eine neu beginnende Verjährungsfrist sorgen. Anerkennung in anderer Weise ist z.B. ein Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung (auch wenn dann doch keine Raten bezahlt werden) oder ggf. auch eine Bitte des Schuldners um Stundung oder Ähnliches. Genau kann es eigentlich nur der Schuldner wissen.
Man kann natürlich zunächst die Verjährung einwenden (behaupten) und dann den Gläubiger reagieren lassen.
Sofern man den Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig vergessen hat, kann der Schuldner auch nachträglich noch unter Umständen auf den Ausgleich der (nicht erhaltenen) Quote in Anspruch genommen werden. Rechtsgrundlage wäre hier auch der beliebte §823 Abs.2 BGB (Schadenersatzpflicht), ggf. auch in Verbindung mit §263 StGB (Betrug).
Die Rechtsprechung stellt auf die Höhe der Forderung, den Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt der letzten Vollstreckungsversuche bzw. Korrespondenz (AG Göttingen Beschl. v. 05.08.2005, Az. 74 IN 162/04, ZInsO 2005, 1001) ab. Keine Fahrlässigkeit besteht zum Beispiel, wenn Sie eine acht Jahre alten Forderung vergessen, die jahrelang nicht gemahnt wurde und 2,3 % der Gesamtforderung ausmacht (LG Berlin, Beschl. v. 05.10.2004 - AZ: 86 T 603/04, ZInsO 2004, 1264; im konkreten Fall 900 €).