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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 02:11:50 *
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Autor Thema: Seit 2007 in der Insolvenz und kein Ende des Verfahrens in Sicht...  (Gelesen 2075 mal)
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Sunrider78
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« am: 24. September 2010, 13:51:54 »

Hallo zusammen,

ich befinde mich mit meiner Frau seit Juni 2007 in der Privatinsolvenz, jeden Monat werden uns zusammen ca.1300 Euro vom TH gepfändet... Nun nahte vor etwa einem Jahr (Oktober 2009) der Schlusstermin der uns ja in die Wohlverhaltensphase gebracht hätte. Ein Gläubiger kam aber etwa 3 Wochen vor dem Schlusstermin auf die Idee mal vor Gericht zu fragen was mit unseren jährlichen Einkommenssteuernachweisen währe und warum wir die erstatteten Beiträge nicht an den TH überwiesen hätten.

Nun, wir haben schon nachweislich im September 2007 beim TH nachgefragt ob es Sinn machen würde einen Einkommenssteuernachweis zu erbringen oder ob er uns gleich die Erstattung gepfändet werden würde... da hieß es nur es würde bei einer Erstattung wahrscheinlich eine Gläubigerkonferenz einberufen wo auf Einzug in die Masse entschieden worden währe...

Nun gut, meine Frau und ich die Füße still gehalten und nichts gemacht... bis zum Schlusstermin waren wir im Glauben alles würde glattlaufen... jetzt kam von einem Gläubiger der Antrag auf Versagung der Restschuldbereiung da wir die Lohnsteuer hätten jedes Jahr machen müssen und gleichzeitig dem TH überwiesen müssen.

Gut, also der TH mit unserem zuständigen Richter gesprochen/ verhandelt... Nun hat der TH einen Steuerberater beauftragt unsere Lohnsteuer zu erledigen. Das hat er nun für die letzten 3 strittigen Jahre getan und erwartet eine gesamte Rückerstattung von ca. 2800Euro, gleichzeitig bekam der TH eine Rechnung von 1000Euro für die Erstellung der Einkommensteuererklärung für 3 Jahre und 2 Personen...

Der TH will nun das wir die Konsten des Steuerberaters übernehmen damit der Gläubiger nicht noch weitere Versagungsanträge verschickt und wir nach 3,5 Jahren endlich in die Wohlverhaltensphase übergehen können.


Meine Fragen:

1. Meine Frau und ich haben beide Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit (also Angestellte) haben keine Nebeneinkünfte und haben beide die Lohnsteuerklasse 4 / 4 weil wir nahezu gleich verdienen. Laut Steuergesetz sind wir NICHT grundsetzlich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung zu machen da wir schon nach höchster Einstufung abdrücken...
Also kann uns der TH schon einmal nicht vorwerfen das wir die immer hätten machen müssen oder? (Er hat uns auch seit 2007 bis zum Slusstermin nie informiert oder aufgefordert)

2. In der Verfahrensphase hätte doch der TH selbst die Einkommensteuernachweise machen müssen oder zumindest uns darüber informieren müssen das wir dazu verpflichtet sind oder nicht? Habe mal irgendwo gelesen das der TH eh für die Lohnsteuererstellung zuständig ist damit diese in die Masse einfließen kann...

3. Wenn der TH nicht selbst in der Lage ist den Steuernachweis zu erledigen darf er einen Steuerfachmann beauftragen um diese zu erledigen. Wenn hier jedoch Rechnungen vom Steuerverwalter kommen sind diese doch dann während des Verfahrens und vor Schlusstermin und Zusage der Restschuldbefreiung aus der Masse zu ziehen oder nicht... denn die zu erwartende Steuererstattung von 2800Euro ist höher als die Rechnung des Steuerberaters des TH.

4. Kann man uns in dieser Phase die Rechnung von 1000Euro für den Steuerfachmann auflasten obwohl wir schon das Maximum gepfändet bekommen? Ich meine wozu machen wir sonst die Insolvenz?!

5. Der TH hat uns angeboten die Rechnung des Steuerberaters abzustottern in Form einer Ratenzahlung... also das geht mir auch nicht in den Kopf, wir sollen doch gerade mit unserem Geld klarkommen und dürfen keine Ratenverträge mehr abschließen, sollen aber an den TH Raten zahlen... ein Wiederspruch in sich wie ich finde...


Ich bitte um eine schnelle Antwordt denn hier ist in meinen Augen einiges Faul und wir werden von unserem TH irgendwie vorgeführt^^

 
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paps
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« Antworten #1 am: 24. September 2010, 17:28:11 »

Lassen Sie sich nicht vom IV an der Nase herumführen:

Zitat
§ 34 AO Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

[...]

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.


Daraus ergibt sich,
- dass der TH/IV die Erklärung abzugeben hat
- dass die Kosten für dies Erklärung aus der Masse zu zahlen sind
- dass kein Versagungsantrag gestellt werden kann, da Sie nicht gegen ihre Mitwirkungspflicht
  verstoßen haben.

Unter Hinweis auf die AO und die allgemeine Rechtsprechung dazu, würde ich dem Ansinnen des Gläubigers und des IV beim Insolvenzgericht widersprechen.

Wäre nämlich der IV nicht verantwortlich für die Abgabe der Erklärung gewesen, hätte er Sie doch beauftragt, schnellstmöglich die Erklärungen abzugeben.

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« Antworten #2 am: 24. September 2010, 17:46:13 »

Ich gehe davon aus, Sie haben beide denselben TH?
Der TH hätte die Steuererklärung machen müssen.
Die Steuererstattung entfällt mögl. auf beide Verfahren. Stichwort: Aufteilung der Steuer beantragt?

Der TH hat den Stb beauftragt, also muss er ihn bezahlen. Es sind m.E. sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Er mag die Rechnung des Stb aufteilen und meinetwegen zur Hälfte aus jeder Masse bezahlen. Alternativ bekommt er die Kosten als Auslagen erstattet.

Für eine Versagung der Restschuldbefreiung sehe ich keinen Raum. Was sagt der Richter/Rechtspfleger dazu?
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Sunrider78
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« Antworten #3 am: 25. September 2010, 02:36:23 »

1. Wir haben beide den selben TH...
2. Die Rechtspflegerin bzw. der Richter wird sich erst am Montag zu meiner Aussage äußern nicht zahlen zu wollen/ können. Meine Frau und ich habe null Rücklagen bilden dürfen in der Verfahrensphase, deshalb haben wir ja jetzt auch nix auf der hohen Kante. Und so habe ich es auch meinem TH gesagt, der will sich jetzt erstmal mit dem Gericht beraten.


Meiner Ansicht nach hat der TH verpasst uns zu beauftragen die Steuererklärung zu machen bzw. hat er es verpasst. Wir wussten es nicht besser und haben keine gemacht da wir nach 4 / 4 eh keine hätten machen müssen. Jetzt bekommt der TH kalte Füße hab ich das Gefühl... Der Richter sitzt Ihm im Nacken und natürlich auch, berechtigter Weise, der eine Gläubiger der schon wissen möchte was mit unserer Steuererstattung der letzten Jahre ist...

Ich würde am Liebsten dem TH den Wind aus den Segeln nehmen und den Richter sebst anschreiben und erläutern was da alles komisch gelaufen ist... und das uns keine Schuld an der Steueraffaire trifft^^

 



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paps
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« Antworten #4 am: 25. September 2010, 11:14:54 »

Die grundlegenden Argumente haben Sie bereits von Insokalle und mir bekommen.
Darauf müssen Sie aufbauen.
Sollte dennoch eine Versagung durchgehen, dann sofort Rechtsmittel ergreifen.
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« Antworten #4 am: 25. September 2010, 11:14:54 »



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Insokalle
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« Antworten #5 am: 25. September 2010, 11:16:55 »

"und den Richter sebst anschreiben und erläutern was da alles komisch gelaufen ist... und das uns keine Schuld an der Steueraffaire trifft^^"

machen Sie das doch, mithilfe von paps und meinen Ergänzungen
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Insokalle
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« Antworten #6 am: 25. September 2010, 11:17:57 »

schon wieder doppelt, aber egal
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Sunrider78
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« Antworten #7 am: 25. September 2010, 13:55:47 »

Okay vielen Dank, ich werde berichten wie es weitergeht...
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Sunrider78
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« Antworten #8 am: 28. September 2010, 12:36:40 »

So also heute habe ich nochmal mit unserer Sachbearbeiterin des TH telefoniert.

Die übersendet jetzt ersteinmal alle Unterlagen die es zu den Steuererstattungen gibt zum Richter bzw. zu seinen Rechtspflegern. Die prüfen, schauen wie sich dieser Umstand insgesamt ergeben hat und dann wird laut Sachbearbeiterin des TH der Richter weiter entscheiden.

Zum einen über den Versagungsgrund des einen Gläubigers über die nicht gemachten Einkommenssteuererklärungen 2007-2009 und zum Anderen über die Kosten des Steuerberaters. Ich soll nichts bezahlen und erstmal abwarten was der Richter dazu zu sagen hat.

Also dieses warten und warten und hier und dies und das... 3,5Jahre schon so eine wischiwaschi Scheiße, Entschuldignung, meine Nerven liegen blank, wir gehen auf dem Zahnfleisch... immer wieder Rückschläge obwohl uns nie jemand etwas hat vorwerfen können und wir uns nie haben etwas zu Schulden kommen lassen.

Ich werde weiter berichten^^
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lenchik22
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« Antworten #9 am: 28. September 2010, 13:07:37 »

Ich würde trotzdem Widerspruch zur Restschuldversagung schreiben und ans Gericht mit Erläuterungen, die oben geschrieben wurden, schicken. Denn der TH hat seine Sachen ans Gericht gesendet, wie er es halt sieht.

LG
Lena
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Sunrider78
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« Antworten #10 am: 29. September 2010, 10:36:02 »

Naja noch ist die Restschuldversagung ja nicht ausgesprochen, es gibt nur einen Antrag eines Gläubigers. Ich warte die Antwort vom Gericht ab, evtl. entscheidet der Richter ja so wie es hier schon geschrieben wurde...
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deagle
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« Antworten #11 am: 02. Oktober 2010, 06:42:56 »

Der Richter hat eigentlich keine Wahl...

Die Pflicht des TH zu Abgabe der Erklärung(en) ist, wie weiter oben genannt, in § 34 AO geregelt, der ³ 55 InsO vervollständigt dann das ganze.

Auszug:
§ 55
Sonstige Masseverbindlichkeiten.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

 1.  die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
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Sunrider78
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« Antworten #12 am: 07. Oktober 2010, 13:49:32 »

So, heute mal wieder telefoniert mit der Rechtspflegerin...

Also der Fall sieht jetzt so aus das der TH alles dem Richter zugesendet hat. Der Richter sieht seiner Meinung nach keinen Versagungsgrund mehr. Er hat jetzt allerdings den ganzen Haufen an Steuerunterlagen und Gehaltsbescheinigungen incl. der Steuererklärung des Steuerverwalters vom TH an den einen Gläubiger geschickt der Einspruch erhoben hat und den Antrag auf Versagung gestellt hat.

Der soll jetzt nochmal prüfen ob er damit zufieden ist... er hat jetzt wiederum 4 Wochen Zeit Stellung zu nehmen... bzw. er hat Zeit sich wieder was aus den Fingern zu saugen was Ihm nicht passt.

Laut der Rechtspflegerin könnte Ihm auch was vollkommen neues einfallen was nocht "dringend" überprüft werden muss... es kann auch etwas sein was nicht mit der Steuer zu tun hat... sagt mal wie lange darf ein Gläubiger das Verfahren verzögern durch immer wieder neue Einwände, Fristenverlängerungen ect?

Ich habe mal einen Brief vom Gericht erhalten in dem steht:

1. Beschluss... sollten bis zum Datum xxx keine Einwände vorliegen wird die Restschuldbefreiung zugesagt...
2. So daraufhin hat der eine Gläubiger den "Grund" der Steuerabgabe verwendet um einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
3. Jetzt bin ich der Meinung ist doch der geltend gemachte Einwand des Gläubigers (Abgabe Steuererklärung) mit der professionellen Abgabe der Steuererklärung erledigt... und es steht der Restschuldbefreiung nichts mehr im Weg...
4. denn... im Beschluss steht ja nur der eine "Mangel" den wir ja abgestellt haben...

5. Kann denn der eine Gläubiger überhaupt noch was anderes bemängeln wenn er es damals vor dieser Beschlussfrist nicht angemeldet hat?

6. Wenn er das doch darf, sehe ich kein Licht am Horizont... bzw. am Ende des Tunnels!
Dann wird er uns schikanieren und das Verfahren in die Länge ziehen mit immer wieder neuen und neuen Einwänden wie es Ihm passt... und der Richter macht auch noch dabei mit und setzt feierliche 4 Wochen Fristen für eine simple Stellungnahme... wir haben ja auch noch keine 3,5Jahr auf dem Kerbholz... neeeeinnn...

Langsam weiß ich echt nicht mehr weiter... das ist einfach nur traurig wie dieses Verfahren abgehandelt wird...



 

 
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Feuerwald
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« Antworten #13 am: 07. Oktober 2010, 15:09:30 »

bis zum Schlusstermin waren wir im Glauben alles würde glattlaufen... jetzt kam von einem Gläubiger der Antrag auf Versagung der Restschuldbereiung

- Versagungsanträge nach § 290 InsO können nur im Schlusstermin gestellt werden und nicht davor und nicht danach.

Gab es einen mündlichen Schlusstermin oder ein schriftliches Verfahren?


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deagle
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« Antworten #14 am: 08. Oktober 2010, 04:37:41 »

@ TE


welche Kostenentscheidung steht im Beschluss über die Zurückweisung des Versagungsantrages?
Habt ihr anwaltliche Beratung in Anspruch genommen?

Mal davon abgesehen, dass ein Versagungsbeschluss nach § 290 InsO wie von Feuerwald bereits angemerkt nur im Schlusstermin erfolgen kann, können die Versagungsgründe nicht mehr nachträglich verändert werden (Gläubiger stellt Antrag wegen Grund A. stellt dann aber fest Grund B. passt besser, geht garnicht).

Du könntest natürlich die anderen Gläubiger auf die momentane Situation aufmerksam machen, denen geht im eröffneten Verfahren nämlich richtig Kohle verloren.
Ihr erwirtschaftet im eröffneten Verfahren also zusammen 15.600 € im Jahr pfändbares Einkommen
Davon erhält der TH jährlich 40% zzgl. MwSt. also 7425,60 € IV-Vergütung
Nach Aufhebung nur noch maximal 5% also 928.20 €
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