Dann wollte ich mich beim Finanzamt erkundigen und bei meiner Insolvenzverwalterin. Sie sagte, ich solle ihr dann regelmäßig meine Einkünfte darlegen. Beim Finanzamt sagte man mir allerdings, das ich keine Steuernummer bekomme mit Insolvenzverfahren, es sei denn die Insolvenzverwalterin bescheinigt das diese Einkünfte vom Verfahren ausgenommen sind.
Keine Steuernummer ? Das glaube ich nicht. Vielleicht keine neue Steuernummer. Die braucht man natürlich auch nicht weil der IV im Verfahren die Steuererklärungen abzugeben hat. Insofern kann man das FA eigentlich außen vor lassen. Viel größer ist allerdings das Problem, dass die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit voll zur Insolvenzmasse gehören (ohne Freigabe und ohne Pfändungsschutz nach §850i ZPO).
Das weitere Problem wird sein, dass durch die TZ Beschäftigung wahrscheinlich kein pfändbares Einkommen erzielt wird. Für die Freigabe der selbständigen Tätigkeit (völlig egal ob Teilzeit oder Vollzeit) wird er dann den monatlich abzuführenden Betrag ermitteln. Fraglich ist, ob dabei unterm Strich überhaupt noch was übrig bleibt und sich das ganze Unterfangen lohnt.
Ich halte die Kombination aus abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit für problematisch in der Durchführung, ganz gleich ob noch im Insolvenzverfahren oder schon in der WVP. In der Insolvenzphase (eröffnetes Verfahren) würde ich die Finger ganz davon lassen. In der WVP kann man die Abführungsbeträge nach eigenem Ermessen zahlen, setzt sich aber dem Risiko der Versagung der RSB aus, wenn die Beträge zu niedrig sind.