Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:10:11 *
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Autor Thema: Selbständige Tätigkeit von TH freigegeben - genaue Formulierung und Folgen?  (Gelesen 2180 mal)
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Inso-was-nun
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« am: 19. April 2010, 22:26:29 »

Hallo PWN-Forum,

mein TH hat mir meine GmbH freigegeben und ich darf selbstständig weiterwurschteln ...

Aber, was bedeutet das real? Muss ich Bilanzen vorlegen? Will der TH Einsicht in die Kontenbewegungen?

Was heisst freigeben?

Darf ich während des laufenden Regelinsolvenzverfahrens auch Anschaffungen für die Firma tätigen oder pfändet der TH mir diese wieder raus, beispielsweise ein zweites Fahrzeug?

Bedeutet "freigeben" dass dieses Thema von Insolvenzverfahren abgesondert ist und ich eigenständig agieren kann ohne immer die Sorge zu haben man wird auch auf diesen Konten durchleuchtet wie auf einem Röntgentisch?

Gruß und Danke!
« Letzte Änderung: 30. April 2010, 18:25:47 von Inso-was-nun » Gespeichert

so langsam wird mir klar, dass das Thema Inso kein Ponyhof ist
Feuerwald
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« Antworten #1 am: 20. April 2010, 00:21:32 »

das konnt nen bissel drauf an, wie die "Freigabe"  formuliert ist.

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Inso-was-nun
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« Antworten #2 am: 20. April 2010, 20:22:18 »

Hallo ThoFa, da muss ich nur abtippen:

Zitat
hiermit erkläre ich § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO,Stuttgart,22.12.09 dass Vermögen aus ihrer selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemachtwerden können.

Diese Erklärung bezieht sich auf ihre bereits ausgeübte selbständige Tätigkeit ab 17.02.2009 in der Rechtsform der *Firmenname* GmbH im Bereich *Tätigkeitsfeld*.

da

- entweder die Tätigkeit gern. § 36 InsO mit deren Betriebsvermägen gern. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und deren Betriebseinnahmen gern. § 850i ZPO bereits unpfandbar und damit gern. § 80 InsO unverwertbar ist,

- oder angesichts der angestellten Prognose während des Insolvenzzeitraums kein verbleibender Nettogewinn erwartet wird, welcher den von Ihnen nach Freigabe der Tätigkeit zur Masse abzuführenden Betrag gern. § 295 Abs. 2 InsO wesentlich übersteigen würde.

Bitte beachten Sie die sich aus dieser Erklärung ergebenden Konsequenzen:

1. Sämtliche Rechte und Pflichten an und aus der o.g. Tätigkeit fallen damit an Sie zurück. Pflichten und Forderungen im Zusammenhang mit der "freigegebenen" Tätigkeit (Steuererklärungs und Abführungspflicht, Miet- / Pachtzinszahlung mitsamt Nebenkosten, Zahlung von Löhnen / Gehältern, Zahlung von Lieferantenverbindlichkeiten, ...) können nicht zu Lasten der Insolvenzmasse geltend gemacht werden, sondern sind von Ihnen zu erfüllen.

2. Die Einnahmen aus der o.g. Tätigkeit verbleiben bei Ihnen. Ihre Zahlungspflicht zur Insolvenzmasse gern. Q 295 Abs. 2 InsO gilt dafür ab Zugang dieser Erklärung entsprechend. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

3. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gem. §97 InsO verpflichte ich Sie hiermit ihre Vertragspartner aus  Dauerschuldverhältnissen (= regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen wie z.B: Pacht / Miete, Lohn / Gehalt, Strom, Gas, Wasser, Versicherungen,...) auf diese Erklärung, bzw. deren bevorstehende Veröffentlichung hinzuweisen.

Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Versagung der Restschuldbefreiungführen.

Mit freudlichen Grüßen

Insolvenzverwalter
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 20. April 2010, 23:08:30 »

morgen .. ggf erinnern .. heute raucht schon der Kopf
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« Antworten #4 am: 20. April 2010, 23:33:23 »

morgen .. ggf erinnern .. heute raucht schon der Kopf

Verständlich ... Ich wundere mich eh schon, wie Sie das schaffen, zu so später Stunde noch unsere Sorgen und Fragen so sorgfältig und hochwertig abzuarbeiten.  respekt

Ich betreue ein anderes Forum als Admin aber das sind technische Themen mit lange nicht dieser sachlichen und fachlichen Tiefe.

Zum einfachen "Abschalten" ist das PWN dann doch zu komplex.
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« Antworten #4 am: 20. April 2010, 23:33:23 »



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« Antworten #5 am: 25. April 2010, 12:28:16 »

morgen .. ggf erinnern .. heute raucht schon der Kopf

darf ich jetzt eine Erinnerung abgeben?  rougi  ... und noch einen schönen Tag  thumbup
« Letzte Änderung: 28. April 2010, 19:10:17 von Inso-was-nun » Gespeichert

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« Antworten #6 am: 28. April 2010, 07:38:08 »

up ...

Sorry, aber diese Frage ist für mich sehr wichtig. Ich kann Gewinne erwirtschaften mit meiner Firma und nöchte investieren und einen Hänger kaufen. Naja, den brauche ich primäer auch, um damit Transporte für ein Fahrzeug zu erledigen in Vorbereitung für kommende Projektarbeit.

Oder einfacher gesagt, ich muss erst investieren um dann Gewinn abschöpfen zu können. In der ersten Zeit geht Geld hinein statt hinaus.

Darf ich das? Oder krallt sich der IV die erwirtschafteten Gewinne oder die Investition für den Hänger auch wieder?

Viele Grüße und DANKE !!
« Letzte Änderung: 28. April 2010, 19:14:54 von Inso-was-nun » Gespeichert

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« Antworten #7 am: 30. April 2010, 22:19:11 »

Hallo,

na da spring ich doch mal für den Kollegen Feuerwald ein.

Die Freigabe bezieht sich auf Ihre gesamte Selbständigkeit. DIe Früchte (Gewinne) daraus verbeliben bei Ihnen. BWAs, Bilanzen o.ä. müssen Sie ihm keine geben, er wird sie aber bestimmt irgendwann mal fordern.  wink

Zahlungen nach 295(2) an die Masse dürfte ja bekannt sein.

MfG

ThoFa
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« Antworten #8 am: 30. April 2010, 23:11:09 »

Danke ThoFa und auch an Feuerwald ... Oh, schön ... das macht Hoffnung ...  gruebel Obwohl immer der ungute Gefühl bleibt. Ich habe einen Anhänger gekauft und den brauche ich auch ein wenig "privat". Ich habe eben Bedenken ob dann Prüfungen kommen und alles nachdiskutiert wird was neu angeschafft wird und wurde.

Ja, Zahlungen nach §295(2) leiste ich konstant aus meinem Geschäftsführergehalt, welches verglichen mit meinem Einkommen vor meiner Inso und insbesondere der Wirtschaftskrise zwar nur noch ein Viertel von früher ist, aber letztendlich, so what ...  uneinsichtig

Ich könnte zwar wieder einen solchen Auftrag erhalten, aber mit einer Vertragsdauer von nur 3 Monaten und dann unbestimmter Option auf Verängerung. Derzeit sage ich mir aber, dann lieber kleine Brötchen und eine längere Auftragsdauer, dann gibt's halt auch weniger für den Treuhänder.

Ich hoffe also weiter, dass er mich in Ruhe lässt, allerdings macht die Firma Gewinn. Ich hoffe nur inständig, dass mir dann nicht jemand mit der Argumentation, ich würde bewusst und absichtlich die Gewinne in der Firma lassen um sozusagen damit meiner Abführungspflicht nicht im vollem Umfang nachzukommen.

Meine Argumentation ist von der Seite her aufgesetzt: a) ich brauche nicht mehr zum Leben b) derzeitiges Geschäftsmotto ist eher "lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach".

Ändert sich eigentlich nach dem Regelinsolvenzverfahren in der WVP dann etwas dass dieser Kontrollwahn nachlässt?

Zum §295 Abs.2 habe ich eine recht informative Seite gefunden (hoffe, ich darf darauf verlinken?)

http://www.f-sb.de/download/grote295abs2.htm

PS: hat mich riesig gefreut die Antwort. Das ist ja das Tolle an dem Forum, hier wirkliche Hilfe zu erhalten. Das ist aber nicht ein "Forum", sondern mithin auch ein fester Anker den engagierte Meschen für uns geben um diese Zeit einfach weniger sorgenvoll zu erleben. Vielen Dank!
« Letzte Änderung: 30. April 2010, 23:39:27 von Inso-was-nun » Gespeichert

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« Antworten #9 am: 30. April 2010, 23:34:18 »

Hallo,

nun offensichtlich ist Ihnen der 295(2) nicht wirklich bewusst.

Sie müssen soviel abgeben, als seien Sie angestellt tätig. Es spielt keine Rolle, wie viel Sie an Gewinn erwirtschaften oder was Sie der Firma entnehmen.
Sie sollten sich nochmals damit beschäftigen. Es gibt auch keinen Kontrollwahn, sofern man weiß, wie man dem IV entgegen treten muss.

Grote ist natürlich bekannt, ohne arrogant wirken zu wollen, sein Aufsatz kam nachdem ich und einige wenige andere zuvor schon Jahre gegen Windmühlen kämpfte, ob der richtigen Anwendung des § 295(2). Inzwischen ist der Aufsatz etwas veraltet.

MfG

ThoFa
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« Antworten #10 am: 30. April 2010, 23:45:42 »

Danke an ThoFa, ich war sehr beschäftigt.


Es gibt hier – habe gerade eine Auseinandersetzung mit einem IV – ggf. noch folgendes Szenario

Der GmbH Gesellschafter und Geschäftfrüher in der persönlichen Insolvenz. Die GmbH ist nicht vom Insolvenzbeschlag betroffen (freigegeben oder wie auch immer).

Der IV ist in eröffneten Insolvenzverfahren jedoch für die Steuerangelegenheiten des Insolvenzschuldners zuständig und das zuständige FA wendet sich deshalb an den IV direkt, der Iv bekommt Hosenmuffen ... und tillt durch.

Wie auch immer, es gibt eine Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners gegenüber dem IV. Dazu kann ggf. auch die Offenlegung von Geschäftsbüchern einer "freigegebenen" Selbständigkeit führen.


"Ändert sich eigentlich nach dem Regelinsolvenzverfahren in der WVP dann etwas dass dieser Kontrollwahn nachlässt?"

- > ja, dann ändert sich der steuerliche Aspekt, die allgemeine Auskunftspflicht über Vermögen allgemein  (§ 295 InsO) besteht jedoch weiterhin, wozu auch immer. 

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Inso-was-nun
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« Antworten #11 am: 01. Mai 2010, 00:03:24 »

- > ja, dann ändert sich der steuerliche Aspekt

Ah, Feuerwald ... Hallo! ... Das verstehe ich nicht. Welcher steuerliche Aspekt ändert sich? Was meinen Sie damit? Das ist ein interessanter Hinweis, aber ich stehe gerade gedanklich im Wald und weiss überhaupt nicht, was Sie damit meinen.

sofern man weiß, wie man dem IV entgegen treten muss.

Naja ... Das ist das Thema man ist insolvent aber nicht unmündig. Nur, mein IV hat mir 2 Lebensversicherungen mittlerweile abgeschossen und mir meine komplette Altersvorsorge weggepfändet. Ich kann's nicht positiv kommentieren ... Ich sage mal, das sind eklatante Beratungsfehler meines ehemaligen Insolvenzberaters, den der Gott geholt und ich eh nicht mehr bezahlen kann und würde. Da kann ich das Geld gleich anzünden und habe mehr davon als wenn man sojemanden noch für diese "Leistung" bezahlt.

Der IV hat im ersten Gespräch schon anklingen lassen mit dem O-Ton (Zitat) "Der Chef im Ring bin ich hier, das ist mal grundsätzlich klar".

Was will man da machen? Die Hebel sind doch ungleich verteilt ...  heulen

Viele Grüße!
 
« Letzte Änderung: 01. Mai 2010, 00:18:24 von Inso-was-nun » Gespeichert

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« Antworten #12 am: 01. Mai 2010, 12:08:19 »

Hallo,

nein die Hebel sind nicht ungleich verteilt. Das Problem ist, dass die Schuldnerseite meint, dass der IV schon wisse was er da macht und sich selber (wie auch) in der Insolvenzordnung nicht auskennt.

Der IV ist in eröffneten Insolvenzverfahren jedoch für die Steuerangelegenheiten des Insolvenzschuldners zuständig und das zuständige FA wendet sich deshalb an den IV direkt, der Iv bekommt Hosenmuffen ... und tillt durch.

Wie auch immer, es gibt eine Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners gegenüber dem IV. Dazu kann ggf. auch die Offenlegung von Geschäftsbüchern einer "freigegebenen" Selbständigkeit führen.

Das sehe ich anders. Die freigegebene Selbständigkeit geht dem IV nichts an. Die Steuerangelegenheiten für das Unternehmen gehen wieder auf den Schuldner über, richtig ist aber, dass die Einkommensteuer weiter vom IV gemacht werden muss. Insofern ist dem IV lediglich Daten und Unterlagen bezgl. der Einkommensteuer zu überlassen. Letztendlich haben wir bei uns aber kein Problem, wenn der IV Einsicht in die Daten des Unternehmens des Schuldners bekommt, sofern es sich um einen normalen Rahmen handelt. Nicht selten machen unsere Klienten Ihre Steuererklärung auch selber, dieses ist praxisnah und vernünftig.

Ich gehe davon aus, dass bezgl. der Steuerpflicht bei freigegebener Selbständigkeit irgendwann mal eine Änderung der AO geben wird, denn praxisnah ist die derzeitige Regelung nun wirklich nicht.

MfG

ThoFa

P.S.: Eine freigegebene GmbH halte ich übrigens nicht gerade im Sinne des § 35(2) InsO, aber wenn´s denn so gemacht wird.  wink
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« Antworten #13 am: 01. Mai 2010, 13:32:55 »

Eine freigegebene GmbH halte ich übrigens nicht gerade im Sinne des § 35(2) InsO, aber wenn´s denn so gemacht wird.  wink

ja, da hatte ich mehr Glück als der verursachende Berater Verstand.  mad2
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Tags: Selbständige Tätigkeit  freigegeben  Auswirkungen 
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